Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2013, Az. IX ZR 81/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6556

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 81/12

vom

17. April
2013

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp

am
17. April
2013
beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück-weisenden Beschluss des 10.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
März 2012 wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.256,62

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
522 Abs.
3, §
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Für den Beginn der Verjährung gemäß §
51b [X.] ist nicht der Zeit-punkt der Mandatsbeendigung maßgeblich, sondern zu welchem Zeitpunkt der geltend gemachte Schaden entstanden ist ([X.], Urteil vom 17. Dezember 1
2
-

3

-
2009 -
IX
ZR 4/08, [X.], 629 Rn. 6; Beschluss vom 21.
Oktober 2010 -
IX
ZR 195/09, [X.] 2011, 461 Rn.
9
f; Urteil vom 15.
Dezember 2011 -
IX
ZR 85/10, [X.], 163 Rn.
8). Hat der Anwalt bei der Geltendmachung von Ansprüchen des Mandanten pflichtwidrig verjährungshemmende Maßnah-men unterlassen, so tritt bereits mit Versäumung der Verjährungsfrist der Scha-den ein ([X.], Urteil vom 14.
Juli 1994 -
IX
ZR 204/93, [X.], 2162, 2163; vom 9.
Dezember 1999 -
IX
ZR 129/99, [X.], 959, 960; vom 12.
Juli 2012 -
IX
ZR 96/10, [X.], 2106 Rn.
10). Auf die Ausübung der Einrede kommt es ebenso wenig an
wie auf die Beendigung des Mandats
(vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 2012, aaO). Diesen Grundsätzen folgt der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde unterliegt im Streitfall die Einrede der Verjährung nicht dem Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§
242 BGB). Der Zweck der Verjährungsregelung verlangt,
an diesen Einwand stren-ge Anforderungen zu stellen, so dass dieser einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben voraussetzt ([X.], Urteil vom 24.
Januar 2013 -
IX
ZR 108/12, DB
2013, 753
Rn. 21 mwN). Im Rahmen tatrichterlicher Würdigung des [X.] hat das Berufungsgericht, wie seinen Ausführungen zum
fehlenden sittenwidrigen Verhalten
des Beklagten
zu
entnehmen ist, dies verneinen [X.]. Im Übrigen bleibt der einmal begründete [X.] gegenüber der Einrede der Verjährung, dessen tatsächliche Voraussetzung der Gläubiger dar-zulegen und zu beweisen hat, nur dann erhalten, wenn der Gläubiger nach Wegfall des Umstandes, aus denen er die unzulässige Rechtsausübung herlei-tet, unverzüglich seinen Anspruch gerichtlich geltend macht ([X.], Urteil vom 24.
Januar 2013,
aaO Rn.
23). Auch hieran fehlt es, wie die [X.] dargelegt hat.

3
-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.05.2011 -
2 O 301/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.03.2012 -
10 U 743/11 -

4

Meta

IX ZR 81/12

17.04.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2013, Az. IX ZR 81/12 (REWIS RS 2013, 6556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6556

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