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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 141/11
vom
22. März 2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III.
Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs
hat am 22. März 2012 durch den
Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Seiters
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 15.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
April 2011 -
I-15 [X.] -
wird zurückgewie-sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Streitwert: 80.528,47
Gründe:
Die Beschwerde hat einen Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz
1 ZPO) nicht darzutun vermocht. Die ihren Ausführungen zu Grunde [X.] Prämisse, die in den [X.] nicht ausgewiesenen Provisionsanteile seien zulasten der für die Wertschöpfung vorgesehenen Investitionsmittel ("[X.]") gegangen, ist mit den tatrichterlichen Feststellungen des [X.] nicht vereinbar. Danach sind die in den [X.] ausgewiese-nen Werte der Anlagen durch die Provisionszahlungen nicht beeinträchtigt [X.], so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Provisionen hätten die Investitionen in die Fondsimmobilien geschmälert. Die Beschwerde hat [X.]
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soweit Verfahrensrügen nicht erhoben und insbesondere keinen übergangenen Sachvortrag des [X.] aufgezeigt. Das Berufungsurteil steht damit im Ein-klang mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 15. Juli 2010 -
III ZR 321/08, [X.], 1537 Rn. 36 ff; Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 -
III ZR 10/10, BeckRS
2011, 00113 Rn. 6 ff und vom 28. Oktober 2010 -
III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213 Rn. 6 ff), die fortzuentwickeln der vorliegende Fall keine Veranlassung gibt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Seiters
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2009 -
5 O 347/06 -
O[X.], Entscheidung vom 20.04.2011 -
I-15 [X.] -
2
Meta
22.03.2012
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2012, Az. III ZR 141/11 (REWIS RS 2012, 7868)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7868
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