Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.07.2019, Az. 8 C 1/19

8. Senat | REWIS RS 2019, 5121

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Gegenstand

Rehabilitierung wegen Gesundheitsschäden durch Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR


Leitsatz

Die zur Verhinderung eines bestimmten Grenzübertritts ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR waren hoheitliche Maßnahmen im Einzelfall, die sich individuell und konkret gegen den Betroffenen richteten. Sie unterliegen deshalb nach § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwRehaG bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem [X.] (VwRehaG) wegen eines infolge seiner Flucht aus der [X.] erlittenen Gesundheitsschadens.

2

Am 20. Dezember 1988 flüchtete der Kläger gemeinsam mit seinem Bruder aus der [X.] nach ([X.]. Beim Überwinden der Grenzanlagen löste der Kläger die [X.] aus. Er wurde gegen Stacheldraht geschleudert und erlitt dadurch eine Verletzung. Die alarmierten Grenzsoldaten der [X.] ließen von Maßnahmen gegen den Kläger und seinen Bruder ab, als auf der Westseite der Grenze [X.] Soldaten erschienen. Der Kläger und sein Bruder konnten die Flucht vollenden.

3

Im August 2012 beantragte der Kläger, ihn berufsrechtlich und verwaltungsrechtlich zu rehabilitieren. Bei seiner Berufswahl und seiner Berufsausübung sei er benachteiligt worden. Nach Stellung seines [X.] sei er Repressionen ausgesetzt gewesen. Seit der Flucht sei er psychisch krank; er leide an Depressionen und Schlafstörungen. Hierzu legte er mehrere ärztliche Gutachten vor. Der Beklagte lehnte die Anträge ab. Die vorgetragenen Umstände der Flucht seien keine individuell gegen den Kläger gerichteten Verfolgungsmaßnahmen gewesen. Ausweislich der vorgelegten Arztberichte habe er nach der Flucht zwar psychische Probleme bekommen; diese fielen aber nicht in den Anwendungsbereich der Rehabilitierungsgesetze.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe weder Anspruch auf berufsrechtliche noch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung. Zur Begründung hat es auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Es möge durchaus sein, dass der Kläger durch die Umstände seiner Flucht traumatisiert worden sei. Bei den Grenzsicherungsmaßnahmen der [X.] habe es sich jedoch nicht um eine konkret-individuell gegen den Kläger, sondern um eine abstrakt-generell gegen die Gesamtheit der [X.]-Bevölkerung gerichtete Maßnahme gehandelt.

5

Zur Begründung der Revision macht der Kläger geltend, er habe bei der Flucht unter extremer körperlicher und seelischer Anspannung gestanden und ständige Angst vor Entdeckung gehabt. Durch den ausgelösten Alarm sei er in Panik geraten. Vor diesem Hintergrund sei seine Traumatisierung plausibel. Die daraus folgende psychische Erkrankung habe er durch ärztliche Atteste hinreichend belegt.

6

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Zustimmung des Beklagten die weitergehende Klage zurückgenommen hat, beantragt er,

das Urteil des [X.] vom 15. November 2016 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelungen in dessen Bescheid vom 16. Dezember 2015 zu verpflichten festzustellen, dass die zur Verhinderung seines Grenzübertritts am 20. Dezember 1988 ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen ([X.], Stacheldrahtverletzung, Verfolgung durch Grenzposten) rechtsstaatswidrig waren, sowie ferner zu bestätigen, dass keine Ausschließungsgründe gemäß § 2 Abs. 2 VwRehaG vorliegen.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Soweit die Klage mit Zustimmung des [X.]eklagten im Revisionsverfahren zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 141 und § 125 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des [X.] ist insoweit wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Im Übrigen hat die Revision Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des [X.] auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung - soweit noch Gegenstand der Revision - zu Unrecht verneint. Das angefochtene Urteil beruht insoweit auf der Verletzung von [X.]undesrecht und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

1. Die Annahme der Vorinstanz, die zur Verhinderung eines bestimmten Grenzübertritts ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen der [X.] hätten sich nicht [X.] gegen den [X.]etroffenen, sondern lediglich gegen die Gesamtheit der [X.]evölkerung der [X.] gerichtet, beruht auf einer unzutreffenden Anwendung des § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des [X.] (VwRehaG).

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich der Anspruch des [X.] auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwRehaG beurteilt. Danach ist eine hoheitliche Maßnahme einer [X.] behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls im [X.]eitrittsgebiet, die zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt hat, auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen des Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG). Ist die hoheitliche Maßnahme nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet, tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit (vgl. § 1 Abs. 5 VwRehaG).

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz waren die zur Verhinderung eines bestimmten Grenzübertritts ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen der [X.] einzelfallbezogen, weil sie sich individuell und konkret gegen den [X.]etroffenen richteten. Sie sind deshalb - bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen - nach § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwRehaG rehabilitierungsfähig. Richtig ist zwar, dass die bloße Existenz der Grenzsicherungsanlagen der [X.] sich gegen die Gesamtheit der [X.]-[X.]ürger richtete und allgemein das Ziel verfolgte, deren ungenehmigte Ausreise in den Westen zu verhindern. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind solche systemimmanenten Einbußen an Freiheit und Eigentum, die jeden Rechtsunterworfenen der [X.] mehr oder weniger gleich trafen, nicht rehabilitierungsfähig (vgl. [X.]. 12/4994, [X.]). Dazu gehören grundsätzlich auch Nachteile, die [X.]-[X.]ürgern aus den allgemeinkundigen [X.]eschränkungen der Reisefreiheit und der faktischen Unmöglichkeit der Ausreise aus der [X.] erwuchsen. Diese [X.]eschränkungen trafen alle [X.]-[X.]ürger schon seit der Gründung der [X.], besonders aber seit dem [X.]au der Mauer (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. Dezember 2013 - 3 PKH 8.13 <3 [X.] 30.13> - juris Rn. 6). Anderes gilt hingegen, wenn ein [X.]etroffener nach [X.]etreten der Grenzsicherungsanlagen der [X.] die dort zur Verhinderung einer Flucht vorgesehenen technischen und personellen Reaktionen auslöste. In diesem Fall blieb es nicht bei der mit der Existenz der Grenzsicherungsanlagen verbundenen abstrakten [X.]. Vielmehr gelangten die vorhandenen Regeln und Vorkehrungen zur Grenzsicherung konkret zur Anwendung und wandten sich zielgerichtet und individuell gegen den [X.]etroffenen. Derartige Maßnahmen können nicht mehr dem allgemeinen Schicksal der [X.]evölkerung in der [X.] zugerechnet werden, sondern stellen, sobald sie sich gegen eine einzelne Person konkretisieren, individuelle Verfolgung dar (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 1. Oktober 2018 - 3 [X.] 20.17 - juris Rn. 11). Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Staatspraxis der [X.] die vorsätzliche Tötung von Flüchtlingen durch Schusswaffen, Selbstschussanlagen oder Minen zur Vermeidung einer Flucht aus der [X.] in Kauf nahm (vgl. [X.]GH, Urteile vom 25. März 1993 - 5 [X.] - [X.]GHSt 39, 168 <183 f.> und vom 26. Juli 1994 - 5 [X.] - [X.]GHSt 40, 218 <232>). Derartige Maßnahmen griffen unmittelbar in die Persönlichkeitssphäre des [X.]etroffenen und in dessen körperliche Unversehrtheit ein. Sie unterliegen mithin der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung (vgl. auch [X.], Urteile vom 26. September 1996 - 7 [X.] - [X.]E 102, 89 <93> und vom 23. August 2001 - 3 [X.] 39.00 - [X.]uchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 Rn. 13).

2. Das angegriffene Urteil beruht auf der unzutreffenden Anwendung des § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwRehaG und erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Vielmehr ergibt sich auf der Grundlage der den [X.] gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwRehaG vorliegen und der Kläger wegen des [X.] verwaltungsrechtlich zu rehabilitieren ist. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

a) [X.]ei zutreffender Anwendung des § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwRehaG stellten sich die gegen den Kläger eingesetzten Grenzsicherungsmaßnahmen als hoheitliche Maßnahmen im Einzelfall dar. Nach den Feststellungen der Vorinstanz löste der Kläger beim Versuch des Übersteigens der Grenze die [X.] aus. In der Folge ließen die Grenzsoldaten der [X.] von weiteren Maßnahmen nur wegen des Auftauchens [X.] Soldaten an der Westseite der Grenze ab. Die [X.] und die - schließlich abgebrochene - Verfolgung der Flüchtenden durch die alarmierten Grenzsoldaten der [X.] gingen über die allgemein mit den Grenzsicherungsanlagen verbundene [X.] hinaus. Als Maßnahmen zur gewaltsamen Verhinderung der bereits begonnenen und von den Grenzsoldaten erkannten Flucht richteten sie sich konkret und individuell gegen die Person des Flüchtenden, hier des [X.]. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des [X.]eklagten nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wann die Grenzsoldaten den Kläger und dessen [X.]ruder trotz witterungsbedingter Sichtbehinderungen erkennen konnten. Jede durch einen bestimmten Fluchtversuch ausgelöste, der Verhinderung dieser Flucht dienende staatliche Maßnahme konkretisiert die allgemeinen Regelungen und Vorkehrungen zur Grenzsicherung in [X.]ezug auf den jeweiligen Einzelfall. Sie bezieht sich konkret auf den betreffenden Fluchtversuch und richtet sich individuell gegen die flüchtende Person (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 1. Oktober 2018 - 3 [X.] 20.17 - [X.] 2018, 228 f. Rn. 11 zur Konkretisierung so genannter Zersetzungsmaßnahmen des [X.]). Schon die [X.] war danach eine [X.]e, gegen den Kläger gerichtete Maßnahme. Gleiches gilt für den durch seine Flucht ausgelösten Alarm, für die damit einsetzende Suche der alarmierten Grenzsoldaten der [X.] nach den Flüchtenden und für deren weitere Verfolgung bis zum Erscheinen der [X.] Soldaten westlich der Grenze.

b) Die zur Verhinderung der Flucht des [X.] ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen waren auch mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar. Nach § 1 Abs. 2 VwRehaG ist das der Fall, wenn die Maßnahmen in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und der politischen Verfolgung gedient oder Willkür im Einzelfall dargestellt haben. Die Vorschrift erfasst einen Kernbestand von Regeln, die schlechthin verbindlich für jeden Staat sein müssen, der den Namen Rechtsstaat für sich in Anspruch nimmt (vgl. [X.]. 12/4994 [X.]).

aa) Die gegen den Kläger konkret und individuell zur Verhinderung seiner Flucht ergriffenen Grenzsicherungsmaßnahmen verstießen in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Grenzregime der [X.] der Durchsetzung des Verbots, die Grenze zu überschreiten, schlechthin Vorrang gab vor dem Lebensrecht von Menschen und offensichtlich und unerträglich gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte verstieß (vgl. [X.]GH, Urteile vom 3. November 1992 - 5 [X.] - [X.]GHSt 39, 1 <15>, vom 25. März 1993 - 5 [X.] - [X.]GHSt 39, 168 <183 f.>, vom 26. Juli 1994 - 5 [X.] - [X.]GHSt 40, 241 <244> und - 5 [X.] - [X.]GHSt 40, 218 <232>). Die Praxis der [X.], die [X.] mit Mauer, Stacheldraht, Todesstreifen und Schießbefehl zu sichern, war unmenschlich (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 24. Oktober 1996 - 2 [X.]vR 1851, 1853, 1875, 1852/94 - [X.]VerfGE 95, 96 <135 f.> unter [X.]ezugnahme auf Urteil vom 31. Juli 1973 - 2 [X.]vF 1/73 - [X.]VerfGE 36, 1 <35>). Die zum Einsatz gekommenen Grenzsicherungsmaßnahmen verstießen auch gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, denn der staatlicherseits in Kauf genommene Verlust des Lebens stand außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zum damit verfolgten politischen Ziel, eine Flucht zu verhindern.

bb) Es kann offenbleiben, ob die gegen den Kläger ergriffenen Grenzsicherungsmaßnahmen der politischen Verfolgung gedient haben. Davon wäre nur auszugehen, wenn sie ihm in Anknüpfung an bestimmte, regelmäßig unverfügbare Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügten, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Gemeinschaft ausgrenzten (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Juli 2003 - 3 [X.] 72.03 - juris Rn. 4). Jedenfalls waren sie von der Tendenz und Absicht getragen, ihre Adressaten bewusst zu benachteiligen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 25. Juli 2000 - 3 [X.] 7.00 - juris Rn. 6; Urteil vom 23. August 2001 - 3 [X.] 39.00 - [X.]uchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 Rn. 17 und Leitsatz 1), und stellten deshalb Willkürakte im Einzelfall im Sinne des § 1 Abs. 2 VwRehaG dar. Der Einsatz von Erdminen und die dadurch veranlasste Alarmierung der Grenzsoldaten sollten dem Kläger gezielt Schaden an Leib oder Leben zufügen, um seine Flucht zu verhindern. Diese Maßnahmen waren Ausdruck eines staatlichen Systems, das seine [X.]ürger bei Fluchtversuchen zum Objekt staatlicher Willkür degradierte (vgl. [X.]. 12/4994 S. 25). Eine Schädigungsabsicht war ihnen immanent.

c) Der Kläger hat schlüssig dargelegt und unter Vorlage mehrerer ärztlicher Atteste glaubhaft gemacht, dass die gegen ihn bei der Flucht ergriffenen Grenzsicherungsmaßnahmen zu seiner Traumatisierung, mithin zu einem Eingriff in seine (psychische) Gesundheit, geführt haben und dass ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG). Den vorgelegten ärztlichen [X.]escheinigungen lässt sich entnehmen, dass bei dem Kläger mindestens seit 2003 sowie in den Folgejahren wiederholt eine mittelgradige depressive Episode, eine posttraumatische [X.]elastungsstörung sowie Panik-, Angst- und Schlafstörungen diagnostiziert wurden. Diese fortwirkenden gesundheitlichen [X.]eeinträchtigungen kommen nach dem Inhalt der beigebrachten Atteste auch als unmittelbare Folge der rechtsstaatswidrigen Grenzsicherungsmaßnahmen in [X.]etracht. Dabei genügt es, dass die erlittene Traumatisierung sowie die nachfolgend diagnostizierten psychischen Störungen durch das [X.] zumindest mitverursacht wurden (vgl. [X.], Urteil vom 9. Oktober 2003 - 3 [X.] 1.03 - [X.]E 119, 102 <107>). Dass der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanz bei der Flucht keine bleibenden körperlichen Schäden erlitten hat, schließt eine Verletzung seiner psychischen Gesundheit nicht aus.

4. Anhaltspunkte für das Vorliegen von [X.] nach § 2 Abs. 2 VwRehaG, die den vom Kläger angestrebten Folgeansprüchen entgegenstehen könnten, sind nicht gegeben. Die Vorinstanz hat hierzu - aus ihrer Sicht konsequent - keine Feststellungen getroffen. Den im angegriffenen Urteil in [X.]ezug genommenen Akten lassen sich solche Anhaltspunkte ebenfalls nicht entnehmen. Auch der [X.]eklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden [X.] im Hinblick auf die bereits vorliegende Auskunft des [X.]undesbeauftragten für die Unterlagen des [X.] der [X.] insoweit keinen Anlass für weitere Ermittlungen gesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Kostenaufteilung orientiert sich an der wirtschaftlichen [X.]edeutung des zurückgenommenen Teils der Klage im Verhältnis zum verbliebenen Revisionsbegehren.

Meta

8 C 1/19

24.07.2019

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Potsdam, 15. November 2016, Az: 11 K 211/16, Urteil

§ 74 Abs 1 VwGO, § 74 Abs 2 VwGO, § 137 Abs 1 VwGO, § 137 Abs 2 VwGO, § 144 Abs 3 VwGO, § 144 Abs 4 VwGO, § 1 Abs 1 VwRehaG, § 1 Abs 2 VwRehaG, § 1 Abs 5 VwRehaG, § 2 Abs 2 VwRehaG, § 13 Abs 3 VwRehaG, § 41 Abs 2 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.07.2019, Az. 8 C 1/19 (REWIS RS 2019, 5121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5121

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