Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2004, Az. 1 StR 192/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2038

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[X.]/04
vom 3. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. August 2004 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Anordnung der Unterbringung dieses Angeklagten in [X.] entfällt. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden ihm und der Staatskasse je zur Hälfte auferlegt.

Gründe: [X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner auf die Sach-rüge gestützten Revision beanstandet der Angeklagte die ausgesprochene Strafe als unangemessen hoch und die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB. Die Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der [X.] (§ 349 Abs. 4 StPO), bleibt aber im übrigen aus den vom Ge-neralbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). - 3 - I[X.] 1. Die Maßregel nach § 64 StGB erfordert, daß die Gefahr besteht, der Verurteilte werde infolge seines Hanges in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Das [X.] hat dies bejaht. Eine solche Annahme [X.] jedoch hinreichender Feststellungen in den Urteilsgründen. Das [X.] stützt die Gefahrprognose auf die zwischenzeitlich eingetretene psycho-soziale Desintegration und dissoziale Entwicklung des drogenabhängigen, [X.] arbeitslosen Angeklagten im Zusammenhang mit seinen erheblichen Vorstrafen ([X.], 44).
2. Der Angeklagte wurde in den Jahren 1995 bis 1997 mehrfach wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und auch wegen [X.], aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen, verurteilt. Zum [X.] finden sich keine Ausführungen. 1998 führte der Angeklagte eine neunmonatige Drogenentzugstherapie durch. Im Jahre 2000 wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen in einer Justizvollzugsanstalt, und wegen Diebstahls in drei Fällen, wobei es sich um Zigaretten in [X.] von 16, 9 und 2 Packungen handelte, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ende 2002 wurde der Ange-klagte hinsichtlich seines Drogenkonsums wieder rückfällig. Er nahm von März bis Juli 2003 - bis zur Festnahme in vorliegendem Verfahren - an einem Me-thadon-Programm teil und konsumierte zusätzlich illegale Drogen. Bei seiner Festnahme befand er sich im Besitz eines Briefchens mit 0,5 g Heroingemisch zum Eigenkonsum, das er zuvor erworben hatte.
3. a) Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang des [X.], berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und den Straf-taten, die der Verurteilung aus dem Jahre 2000 zugrunde liegen, ist aus den - 4 - geschilderten Sachverhalten ([X.], 18) nicht ersichtlich. Diese Straftaten können entgegen der Auffassung des [X.]s zur Begründung der Gefahr im Sinne von § 64 StGB deshalb nicht herangezogen werden. b) Die Drogenabhängigkeit des Angeklagten, seine psychosoziale Des-integration und die dissoziale Entwicklung lassen zwar weitere Verstöße gegen das [X.] in Form des Erwerbs von kleinen Rauschgiftmen-gen zum Eigenkonsum erwarten. Dies allein kann aber eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht rechtfertigen (vgl. [X.], 280 m.w.[X.] = Senatsurteil vom 7. Dezember 1993 - 1 StR 572/93). Die bisher abgeurteilten Verstöße gegen das [X.] und auch die vorliegende Tat können die Annahme künftiger erheblicher Straftaten gegen das [X.] nicht nahe legen.
c) Für die Gefahrprognose einer Beschaffungskriminalität enthält das Urteil keine ausreichende Tatsachengrundlage. Die letzte Verurteilung wegen Eigentumsdelikts, die im Zusammenhang mit der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten steht, erfolgte 1997. Für die [X.] danach sind keine Straftaten zur Finanzierung des Eigenkonsums festgestellt. Da die Verhältnisse im [X.]-punkt der Urteilsfindung maßgebend sind (vgl. [X.]R StGB § 64 Abs. 1 Ge-fährlichkeit 4, 6), können die Urteilsfeststellungen die Prognose des [X.]s nicht belegen, der Angeklagte werde zur Finanzierung des [X.] erhebliche weitere Straftaten begehen.
4. Bei den hier vorliegenden Umständen kann der Senat ausschließen, daß eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die eine Unter-bringungsanordnung rechtfertigen würden. Er erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf deren Wegfall (vgl. [X.], [X.]. vom 6. November - 5 - 2003 - 1 [X.]/03 - und [X.]. vom 26. Februar 2003 - 1 StR 7/03 -; [X.], StPO 47. Aufl. § 354 Rdn. 32 m.w.[X.]). II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der [X.], der sich mit der Revision gegen den Strafausspruch und die Unter-bringungsanordnung gewendet hat, ist aus Billigkeitsgründen nur mit der Hälfte der Rechtsmittelkosten und seiner notwendigen Auslagen zu belasten, weil er einen entsprechenden Teilerfolg erreicht hat. Wahl
Boetticher Schluckebier

Elf

[X.]

Meta

1 StR 192/04

03.08.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2004, Az. 1 StR 192/04 (REWIS RS 2004, 2038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2038

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