Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. I ZR 213/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 646

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:151216UIZR213.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

15. Dezember 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Energieverbrauchskennzeichnung
UWG § 3a; VO ([X.]) Nr. 1059/2010 Art. 4 Buchst. a und b; VO ([X.]) Nr. 1060/2010 Art. 4 Buchst. a und b; VO ([X.]) Nr. 1061/2010 Art. 4 Buchst. a; Richtlinie 2002/40/[X.]. 3 Abs. 2 Unterabs. 2; VO ([X.]) Nr. 65/2014 Art. 4 Abs. 1 Buchst. a
a)
Die Bestimmungen der Art.
4 Buchst.
a der Delegierten Verordnungen
([X.]) Nr.
1060/2010 und 1061/2010, des Art.
3 Abs.
2 Unterabs.
2 der Richtlinie 2002/40/[X.] in Verbindung mit §
4 [X.] und -
nunmehr
-
des Art.
4 Abs.
1 Buchst.
a der Delegierten Verordnung
([X.]) Nr.
65/2014 stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von §
3a UWG dar.
b)
In einer Verkaufsstelle in undurchsichtigen Verpackungen aufgestellte Haus-haltskühlgeräte und [X.] sind nicht ausgestellt im Sinne von Art.
4 Buchst.
a der Delegierten Verordnungen
([X.]) Nr.
1059/2010 und 1060/2010.
c)
Die Bestimmungen der Art.
4 Buchst.
b der Delegierten Verordnungen
([X.]) Nr.
1059/2010 und 1060/2010 gelten allein in Fällen des [X.], nicht dagegen für den stationären Handel.
[X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15.
September 2016 durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Schwonke
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerin und der [X.] gegen das Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
August 2015 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte betreibt Baumärkte. Am 24.
Juli 2012 waren
in den [X.]sräumen ihrer Filialen in E.

und D.

[X.]e, ein
[X.], ein Elektrobackofen sowie [X.] zum Verkauf
aufgestellt, die teilweise unverpackt, teilweise in Klarsichtfolie ver-packt und teilweise in Kartonumverpackungen
verpackt
waren.
Die Klägerin, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §
4 [X.] eingetragen
ist, ist der Ansicht, die Beklagte habe damit gegen ihre Verpflich-1
2
-
3
-
tung verstoßen, diese Geräte im Hinblick auf ihren Energieverbrauch zu kenn-zeichnen, und damit
wettbewerbswidrig gehandelt.
Die Klägerin hat
zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern elektrische netzbetriebene [X.], elektrische netzbetriebene Haus-haltsgeschirrspüler, elektrische netzbetriebene [X.]e sowie netzbetriebene [X.] im Ladengeschäft auszustellen und zum [X.] bereitzuhalten, ohne die genannten Geräte außen an der Vorder oder Oberseite oder
sofern die Geräte verpackt sind

an der Vorder oder Obersei-te der Verpackung mit sichtbaren Etiketten zu versehen, deren Inhalt und Ge-staltung bei

[X.]n dem Anhang
I der Delegierten Verordnung
([X.]) Nr.
1059/2010 der [X.] vom 28.
September 2010,

[X.]en dem Anhang
II der Delegierten Verordnung
([X.]) Nr.
1060/2010 der [X.] vom 28.
September 2010,

[X.] dem Anhang
I
der Delegierten Verordnung
([X.]) Nr.
1061/2010 der [X.] vom 28.
September 2010,

netzbetriebenen [X.] dem Anhang
I der Richtlinie 2002/40/[X.] der [X.] vom 8.
Mai 2002
entspricht und die in [X.] abgefasst sind,
sofern dies geschieht wie in Anlagen
[X.] bis [X.] und [X.] bis [X.] (Haushalts-kühlgeräte), [X.] ([X.]), [X.] und [X.] ([X.]) sowie [X.] bis [X.] ([X.]) abgebildet.
Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin hatte insoweit Erfolg, als das [X.] der Klage hinsicht-lich der unverpackten Geräte sowie der in Klarsichtfolie verpackten [X.] stattgegeben hat ([X.], [X.], 95 =
[X.], 258).
Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz. Die Klägerin verfolgt mit ihrer [X.] ihre Klageanträge in dem Umfang weiter, in dem diese in zweiter Instanz 3
4
5
-
4
-
erfolglos geblieben sind. Die Parteien beantragen
jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat
die Klage als zulässig und teilweise begrün-det angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Der Klageantrag sei entgegen der Ansicht des [X.]s hinreichend bestimmt. Zwar genügten die Wiederholung eines gesetzlichen Gebotsoder Verbotstatbestandes und
erst
recht die bloße Verweisung auf einen solchen Tatbestand den an einen Klageantrag zu stellenden [X.] grundsätzlich nicht. Im Streitfall gelte aber Abweichendes, weil die
Klägerin bereits in erster Instanz ausdrücklich klargestellt habe, dass sie kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts begehre, sondern ihr Unterlassungsbegehren sich auf die im Klageantrag im Einzelnen aufgeführten konkreten Verletzungs-formen beziehe. Die abstrakten Umschreibungen
im Unterlassungsantrag grenzten den Prüfungsumfang des Gerichts auf die jeweils genannten rechtli-chen Aspekte ein. Sie führten zu einer weiteren Konkretisierung des Klagebe-gehrens.
Die Klage sei unter dem Gesichtspunkt des [X.] begründet, soweit die Beklagte ihrer nach dem Unionsrecht bestehenden Verpflichtung zu-widergehandelt habe, als Händlerin energieverbrauchsrelevanter Produkte bei deren Ausstellen mit den für die Energieverbrauchskennzeichnung vorge-schriebenen Etiketten an den dafür bestimmten Stellen zu versehen. Diese Verpflichtung habe aber allein für die in den beiden Filialen der
[X.] in
E.

und D.

unverpackt oder in Klarsichtfolie verpackt und damit für
den Kunden sichtbar
aufgestellten Geräte bestanden,
nicht dagegen für die Ge-räte, die sich noch in einer Kartonumverpackung befunden hätten. Bei diesen
6
7
8
-
5
-
für den Kunden nicht unmittelbar sichtbaren Geräten habe es an dem für die [X.] erforderlichen Ausstellen der Geräte gefehlt. Angesichts des
eindeutigen Wortlauts
des Klageantrags
könne dahinstehen, ob ein
Händler, der
in seinen Verkaufsräumen in Karton verpackte Geräte
präsen-tiere,
den Kunden über deren Energieverbrauch möglicherweise
nach
anderen
Vorschriften informieren müsse.
I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das [X.] hat den
gestellten Klageantrag
mit Recht als hinreichend bestimmt und damit zulässig (dazu unter II
1) und außer bei den
Geräten, die in den [X.]sräumen der [X.] in undurchsichtigen Kartonumverpackungen
aufge-stellt waren, als
begründet angesehen (dazu unter
II
2
und 3).
1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von der Klägerin gestellte Unterlassungsantrag sei entgegen der Ansicht des [X.]s hinreichend bestimmt im Sinne von §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO, hält
den Angriffen der Revision der [X.] stand.
a) Der Unterlassungsantrag nimmt hinsichtlich des Inhalts und der Ge-staltung der Etiketten, die die Beklagte nach Ansicht der Klägerin an der Vor-der-
oder Oberseite der in den Verkaufsräumen verpackt oder
unverpackt auf-gestellten Haushaltsgeräte hätte anbringen müssen, auf den
Anhang
I
der
De-legierten Verordnung
([X.]) Nr.
1059/10, den Anhang
II der Delegierten Verord-nung
([X.]) Nr.
1060/10,
den Anhang
I der Delegierten Verordnung
([X.])
Nr.
1061/10 und
den Anhang
I
der
Richtlinie 2002/40/[X.] Bezug. Ein [X.], der einen gesetzlich geregelten Gebots-
oder Verbotstatbestand wiederholt, ist
zwar grundsätzlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne von §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil
vom 9.
Juli 2015

I
ZR
224/13, [X.], 1021 Rn.
12 = [X.], 1214
[X.], mwN).
Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Kläger [X.] deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts 9
10
11
-
6
-
beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkre-ten Verletzungshandlung orientiert und ein zwischen den Parteien etwa beste-hender Streit, ob das beanstandete Verhalten das fragliche [X.] erfüllt, sich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen [X.] beschränkt (vgl. [X.], [X.], 1021 Rn.
12
Kopfhörer-Kennzeich-nung, mwN).
b) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Revi-sionsverhandlung klargestellt, dass Gegenstand der einzelnen Klageanträge durch den Verweis auf die Anlagen
[X.] bis [X.], [X.], [X.], [X.] bis [X.] die je-weilige Verletzungsform sein sollte. Mit der im Klageantrag enthaltenen Bezug-nahme auf
die unionsrechtlichen Bestimmungen sei keine Erweiterung gewollt, sondern sollte nur auf den erwünschten Umfang der vorzunehmenden Prüfung hingewiesen werden. Ebenso
wenig sei eine Verweisung auf das Unionsrecht in der jeweils geltenden Fassung bezweckt.
Das entspricht der Auslegung des Klageantrags anhand seines Wortlauts und des Vorbringens der Klägerin in den Vorinstanzen, von der bereits das Berufungsgericht ausgegangen ist.
c) Die Revision der [X.] rügt ohne Erfolg, aus dem [X.] werde nicht deutlich, ob eine statische oder eine dynamische Verwei-sung auf die unionsrechtlichen
Bestimmungen erfolge. Dem [X.] ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Klägerin ein Verbot mit einem ver-änderlichen, den jeweiligen unionsrechtlichen Vorschriften angepassten Inhalt erstrebt. Vielmehr handelt es sich bei dem Verweis auf die unionsrechtlichen Bestimmungen um eine im Verhältnis zur beanstandeten konkreten Verlet-zungsform unschädliche Überbestimmung, die nicht dem Bestimmtheitsgebot nach §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO unterfällt
(st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 2.
Februar 2012
I
ZR
81/10, [X.], 945 Rn.
24
f. = [X.], 1222

[X.], mwN).
12
13
-
7
-
d) Die Revision der [X.] meint, durch den Verweis auf die gesetzli-chen Bestimmungen erfolge
eine bestimmte inhaltliche Ausgestaltung des [X.].
Die im Klageantrag
in Bezug genommenen Normen
regelten
gerade, [X.] Kennzeichnung erforderlich sei, so dass
dieser Klageantrag ohne [X.] bestimmte Eingrenzung jede sich aus diesen Normen ergebende Verlet-zung der Kennzeichnungspflicht
erfasse.
Auch mit
diesem Vorbringen
hat die Revision der [X.] keinen Erfolg.
Wenn die verbotsbegründenden Umstände, die zugleich zulässige For-men der [X.] aus dem [X.] ausgrenzen, im Klagean-trag und im [X.] nicht unmittelbar zum Ausdruck kommen,
ist deren Reichweite durch Auslegung zu ermitteln, wobei der Begründung des Unterlas-sungsbegehrens und
gegebenenfalls den Gründen der gerichtlichen Entschei-dung maßgebliche Bedeutung zukommt (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 18.
September 2014
I
ZR
34/12, [X.], 1211 Rn.
16 = WRP 2014, 1447

Runes of Magic
II; Teplitzky/Schwippert, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11.
Aufl., Kap.
51 Rn.
10, jeweils mwN).
Danach bestehen keine Zweifel, welche Kennzeichnungen die Beklagte bei [X.] Verhalten nach Ansicht der Klägerin und der Entscheidung des Berufungsge-richts auf den in ihren Verkaufsräumen aufgestellten Haushaltsgeräten hätte anbringen müssen.
2.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der [X.] begründet ist, soweit
die Klägerin mit ihm die in den Anlagen
[X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] bis [X.] bildlich wiedergegebene Aufstellung unverpack-ter oder in durchsichtigen Verpackungen befindlicher Haushaltsgeräte als ge-setz-
und wettbewerbswidrig beanstandet hat.
a)
Da die Klägerin
den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das be-anstandete Verhalten der [X.] sowohl zum [X.]punkt seiner Vornahme 14
15
16
17
-
8
-
rechtswidrig war als auch zum [X.]punkt der Entscheidung in der [X.] rechtswidrig ist (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 7.
Mai 2015

I
ZR
158/14, [X.], 1240 Rn.
31 =
[X.], 1464 -
Der Zauber des Nordens; Urteil vom 4.
Februar 2016 -
I
ZR
181/14, [X.], 954
Rn.
10 =
[X.], 1100
-
Energieeffizienzklasse).
Dies ist hier der Fall, weil in die-sem [X.]raum
keine Rechtsänderungen eingetreten sind, die zu einer geänder-ten Beurteilung des Streitfalls Anlass geben.
aa) In der [X.] zwischen der beanstandeten Verhaltensweise der Beklag-ten am 24.
Juli
2012 und der Verkündung des vorliegenden Revisionsurteils am 15.
Dezember
2016 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das [X.] zur Änderung des [X.] (BGBl.
I
2015, S.
2158) mit Wirkung vom 10.
Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10.
Dezember 2015 gelten-de §
3a UWG entspricht der bis dahin in §
4 Nr.
11 UWG
aF enthaltenen Rege-lung des wettbewerbsrechtlichen [X.]. Das zuvor in §
3 Abs.
1 UWG
aF bestimmte [X.] ist nunmehr im Tatbestand des §
3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des [X.] an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsanwendung (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Januar 2016

I
ZR
61/14, [X.], 516 Rn.
11 =
[X.], 581 -
Wir [X.]; [X.], GRUR
2016, 954
Rn.
11 -
Energieeffizienzklasse).
bb) Die Bestimmungen der Art.
4 Buchst.
a
der Delegierten Verordnun-gen
([X.]) Nr.
1060/2010 und 1061/2010
sind seit ihrem Inkrafttreten am 20.
Dezember 2010 (Art.
10 Unterabs.
1 der Verordnungen) nicht geändert worden.
Nach ihnen
stellen
die Händler jeweils sicher, dass
alle Haushaltskühl-geräte und [X.] in der Verkaufsstelle das von den Liefe-18
19
-
9
-
ranten gemäß Art.
3 Buchst.
a
dieser Verordnungen bereitgestellte Etikett deut-lich sichtbar an der Vorder-
oder Oberseite tragen. Dieser Verpflichtung hat die Beklagte in den aus den Anlagen [X.], [X.] und [X.] bis [X.] ersichtlichen Fällen zuwidergehandelt.
(1)
Die Anlagen [X.] und [X.] zeigen ein aus verschiedenen Blickrichtungen abgelichtetes unverpacktes [X.]. Dieses war unstreitig weder an
der Vorderseite noch an der Oberseite mit einem Etikett gemäß Art.
4 Buchst.
a der Delegierten Verordnung
([X.]) Nr.
1060/2010 versehen.
Entsprechend ver-hielt es sich bei dem unverpackt aufgestellten [X.] gemäß Anla-ge [X.].
(2)
Die Anlagen K28, [X.] und [X.] zeigen drei
unverpackt ausgestellte [X.]e, die zwar an ihrer Vorderseite jeweils ein Etikett tragen. Es handelt sich in allen drei Fällen jedoch lediglich um ein nicht ausgefülltes "[X.]", auf dem sich keine konkreten Angaben zur Energieverbrauchskenn-zeichnung befanden. Die Beklagte hat damit auch in diesen Fällen gegen Art.
4 Buchst.
a der Delegierten Verordnung
([X.]) Nr.
1060/2010 verstoßen.
(3) Die Anlagen [X.] und [X.] zeigen jeweils eine unverpackte Haus-haltswaschmaschine. Entgegen Art.
4 Buchst.
a der Delegierten Verord-nung
([X.]) Nr.
1061/2010 war unstreitig weder an deren Vorderseite noch an deren Oberseite ein Etikett angebracht. Entsprechend verhielt es sich bei der wie aus Anlage
K25 ersichtlich in einer Klarsichtfolie verpackt ausgestellten Haushaltswaschmaschine.
cc) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte mit dem Ausstellen des unverpackten Elektrobackofens ge-mäß den Anlagen [X.] und [X.] auch insoweit ihre Pflicht
zur Energieetikettie-rung verletzt hat.
20
21
22
23
-
10
-
(1) Nach Art.
3 Abs.
2 Unterabs.
2 der
Richtlinie 2002/40/[X.] zur [X.]/[X.] betreffend die Energieetikettierung für Elekt-robacköfen
war
das in Art.
2 Abs.
1 der Richtlinie 92/75/[X.] genannte Etikett
so an der Tür des Geräts anzubringen, dass es deutlich sichtbar und nicht ver-deckt ist
(Satz
1). Bei Öfen mit mehreren [X.] erhalten grundsätzlich alle [X.] eine eigene Etikettierung (Satz
2).
Diese bis zum 5.
November 2014
durch §
4 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 [X.] und danach durch §
4 Abs.
4 [X.] in [X.] Recht umgesetzte Regelung ist zwar gemäß Art.
8 der Delegierten Verordnung
([X.]) Nr.
65/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/[X.] des [X.] und des Rates im Hinblick auf die [X.] und -dunstabzugshauben mit Wirkung vom 1.
Januar 2015 aufgehoben worden. Nach Art.
4 Nr.
1 Buchst.
a der Dele-gierten Verordnung
([X.]) Nr.
65/2014 stellen die Händler seither aber sicher, dass jeder in einer Verkaufsstelle ausgestellte Backofen mit dem Etikett
für [X.] Garraum versehen wird, das von den Lieferanten gemäß Art.
3 Abs.
1 Buchst.
a Ziff.
i
dieser Verordnung bereitgestellt und an der Vorder-
oder Ober-seite des Geräts oder in seiner unmittelbaren Nähe angebracht wird, so dass es deutlich sichtbar und als das zum Modell gehörige Etikett erkennbar ist, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen.
Nach Art.
3 Abs.
1 Buchst.
a Ziff.
i der Delegierten Verordnung
([X.]) Nr.
65/2014 stellen die Lieferanten sicher, dass Haushaltsbacköfen mit ge-druckten Etiketten
geliefert werden, die für jeden Garraum Informationen ge-mäß dem im Anhang
III Nummer
1 dieser Verordnung festgelegten Format ent-halten.
Danach besteht das in Art.
3 Abs.
2 Unterabs.
2 der Richtlinie 2002/40/[X.] angeführte Kennzeichnungsgebot in insofern modifiziertem [X.] fort, als das Etikett nicht mehr zwingend an der Tür des Gerätes oder -
bei mehreren [X.]
-
an jeder Backröhre, sondern wahlweise an der Vorder-
oder Oberseite des Geräts oder in dessen unmittelbarer Nähe anzubringen ist.
24
-
11
-
(2) Danach hat die Beklagte bei dem Elektrobackofen gemäß den Anla-gen [X.] und [X.] nach der gegenwärtig geltenden Rechtslage zwar nicht gegen eine -
danach nicht mehr in jedem Fall bestehende
-
Pflicht zur Anbringung des Etiketts an der Tür des Gerätes verstoßen. Das von ihr -
nach neuem Recht zulässigerweise
-
auf dem Kochfeld des Geräts
angebrachte Etikett entsprach aber jedenfalls insoweit nicht den daran zu stellenden Erfordernissen, als es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entgegen Nr.
4 Satz
2 der Anlage zur Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in der seinerzeit gültigen Fassung nicht in [X.], sondern in [X.] gehalten war und auch dem jetzt in Anhang
III Nr.
1 der Delegierten Verordnung ([X.]) Nr. 65/2014 vorgesehenen Etikett nicht entspricht.
b)
Die danach von
der [X.] verletzten
Bestimmungen
der
Art.
4 Buchst.
a
der Delegierten Verordnungen
([X.]) Nr.
1060/2010 und 1061/2010,
des Art.
3 Abs.
2 Unterabs.
2 der Richtlinie 2002/40/[X.]
in Verbindung mit §
4 [X.]
und -
nunmehr
-
des Art.
4 Abs.
1 Buchst.
a der Delegierten Verord-nung
([X.]) Nr.
65/2014
stellen jeweils
dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen
im Sinne von §
3a UWG (§
4 Nr.
11 UWG
aF) dar. Diese
Regelungen
sollen
gewährleisten, dass die Verbraucher über die Ener-gieeffizienz der
Geräte informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie diese anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen können (vgl. [X.], [X.], 954
Rn.
13 -
Energieeffizienzklasse, zu Art.
4 Buchst.
c
der Delegierten Verord-nung
([X.]) Nr.
1062/2010; vgl. weiter [X.], Urteil vom 4.
Februar 2010

I
ZR
66/09, [X.], 852 Rn.
16 =
[X.], 1143 -
Gallardo Spyder und Urteil vom 21.
Dezember 2011 -
I
ZR
190/10, [X.], 842 Rn.
22 =
[X.], 1096 -
Neue Personenkraftwagen, zu entsprechenden Regelun-gen in der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung [Pkw-[X.]]).
Die
von der [X.] begangenen Verstöße sind auch geeignet, die durch sie verletzten Interessen der betroffenen Verbraucher im Sinne von §
3a UWG, §
3 Abs.
1 UWG
aF spürbar zu beeinträchtigen (vgl. [X.], [X.], 852 Rn.
20 25
26
-
12
-
bis 22 -
Gallardo Spyder; [X.], 842 Rn.
25 -
Neue Personenkraftwagen, jeweils zur Pkw-[X.]).
c) Das Berufungsgericht ist zu Recht vom Fortbestehen der durch die Wettbewerbsverstöße der [X.] begründeten Wiederholungsgefahr
ausge-gangen, für das eine tatsächliche Vermutung streitet (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 11.
Juni 2015 -
I
ZR
226/13, [X.], 88 Rn.
51 =
[X.], 35 -
Deltamethrin
I; Urteil vom 14.
Januar 2016 -
I
ZR
65/14, [X.], 946
Rn.
45 =
[X.], 958
-
Freunde finden, jeweils mwN).
aa) Eine vom Schuldner abgegebene strafbewehrte [X.] lässt, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklä-rung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unab-hängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers entfallen (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 18.
Mai 2006 -
I
ZR
32/03, [X.], 878 Rn.
20 =
[X.], 1139 -
Vertragsstrafevereinbarung, mwN; Urteil vom 17.
September 2009 -
I
ZR
217/07, [X.], 355 Rn.
21 =
[X.], 649 -
Testfundstelle). [X.] ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
bb)
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision der [X.] nicht angegriffenen Feststellungen hat diese jedoch keine Unter-lassungserklärung abgegeben, sondern lediglich vorgerichtlich ihre Bereitschaft erklärt, eine solche Erklärung abzugeben. Schon aus diesem Grund
ist hier vom Fortbestehen der Wiederholungsgefahr auszugehen.
3. Das Berufungsgericht hat
weiterhin -
entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin
-
zutreffend angenommen, dass die Beklagte im [X.] mit den [X.]en und dem
[X.], die in der Filiale der [X.] in E.

wie aus den Anlagen
K9, [X.] und [X.] er-
sichtlich in (undurchsichtigen) Kartonumverpackungen aufgestellt
waren,
nicht 27
28
29
30
-
13
-
gegen die Vorschriften über die Energieverbrauchskennzeichnung verstoßen hat.
a)
Soweit die Revision der Klägerin sich gegen die teilweise Abweisung der Klage mit der Begründung wendet, das Berufungsgericht habe Vorschriften des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und der [X.] nicht zutreffend angewandt, übersieht
sie, dass gemäß Art.
288 Unterabs.
2 A[X.]V die Verordnungen der [X.] allgemeine Geltung haben, in allen ihren Teilen verbindlich sind und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Dementsprechend sind die rechtlichen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen,
nach den Bestimmungen der
Dele-gierten
Verordnungen
([X.]) Nr.
1059/2010 und 1060/2010 zu beurteilen, die
insoweit eine vorrangig anzuwendende und abschließende Regelung enthalten. Den Vorschriften des Energiekennzeichnungsgesetzes und der Energiever-brauchskennzeichnungsverordnung kommt daher hier -
anders als dort, wo de-ren Bestimmungen der Umsetzung von Richtlinien der [X.] die-nen oder früher gedient haben
-
nur eine hinweisende Funktion zu.
b)
Die Revision der Klägerin rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe, soweit es bei den in der Filiale der [X.] in E.

in Kartonumverpackun-
gen aufgestellten Haushaltsgeräten einen Verstoß gegen §
4 Abs.
4 Satz
1 [X.] verneint habe, den klaren und eindeutigen Wortlaut des §
2 Nr.
16 [X.] für nicht aussagekräftig gehalten, den aus §
5 [X.] zu ziehenden Umkehrschluss nicht gezogen, den Sinn der Delegierten Verordnungen
([X.]) Nr.
1059/2010 und 1060/2010 nicht berücksichtigt sowie die Bedeutung des §
4 [X.] im Streitfall verkannt.
aa) Nach Art.
4 Buchst.
a der Delegierten Verordnungen ([X.]) Nr.
1059/2010
und 1060/2010 sind die in Rede stehenden Etikettierungen an der Vorde oder Oberseite der Haushaltsgeräte anzubringen. Eine Anbringung an der Verpackung sehen die unionsrechtlichen Vorschriften nicht vor.
31
32
33
-
14
-
bb) Abweichendes folgt nicht aus den Bestimmungen des Energiever-brauchskennzeichnungsgesetzes und der Energieverbrauchskennzeichnungs-verordnung.
(1) Nach §
2 Nr.
16 [X.] ist unter einem Ausstellen das Aufstellen oder
Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Wer-bezwecken
zu verstehen. Diese Vorschrift hat im einschlägigen Unionsrecht keine Entsprechung. Ihr kann daher allenfalls entnommen werden, dass auch das Aufstellen entsprechender Haushaltsgeräte in undurchsichtigen Kartonver-packungen ein Ausstellen im Sinne des §
4 Abs.
4 Satz
1 [X.] darstellt, wenn dies nicht mit den unionsrechtlichen Bestimmungen in Widerspruch steht, deren Umsetzung oder -
bei Verordnungen der [X.] wie vorlie-gend
-
Ergänzung die nationale Vorschrift des §
2 Nr. 16 [X.] dient.
(2) Die Bestimmung des §
5 Abs.
1 [X.] erfasst allein energiever-brauchsrelevante
Produkte, die über den Versandhandel,
in Katalogen, über das [X.], über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg
angeboten werden, bei dem Interessenten sie nicht ausgestellt sehen.
Nach Ansicht der Revision der Klägerin folgt daraus im Gegenschluss, dass die Beklagte, die kei-nen der in §
5 [X.] angesprochenen Vertriebswege beschritten habe, die Geräte nach den allgemeinen Vorschriften mit einem Etikett versehen müsse.
Diese Folgerung der Revision der Klägerin ist mit den maßgeblichen Bestimmungen der Delegierten Verordnungen nicht vereinbar (dazu
II
3
b
aa). Zudem wäre die Beklagte gezwungen, die fraglichen Haushaltsgeräte immer im unverpackten Zustand in der Verkaufsstelle anzubieten, weil der Lieferant dem Händler gemäß Art.
3 Buchst.
a der Delegierten Verordnungen nur ein Etikett
zur Kennzeichnung des Energieverbrauchs zur Verfügung stellen muss. Für eine derart weitreichende Beschränkung des Vertriebs innerhalb der [X.] geben die Delegierten Verordnungen nichts her. Vielmehr spricht die in Art.
4 Buchst.
b der Delegierten Verordnungen
([X.]) Nr.
1059/2010 und 34
35
36
37
-
15
-
1060/2010 jeweils gebrauchte Formulierung "ausgestellt sieht" dafür, dass ein Ausstellen des Geräts im Sinne dieser Bestimmungen dessen ungehinderte optische Wahrnehmbarkeit voraussetzt.
Die Revision der Klägerin
macht
demgegenüber geltend, nach der Le-benserfahrung würden am Kauf interessierte Verbraucher im Verkaufsraum
in verpackter Form dargebotene
Elektrogeräte vielfach vor dem Kauf aus der [X.] nehmen und auf sichtbare Mängel überprüfen.
Damit lasse sich nicht sicherstellen, dass Verbraucher die Geräte ohne das Etikett nicht ausgestellt sähen, wenn der Händler sich dazu entschließe, diese verpackt, aber ohne [X.] im Verkaufsraum aufzustellen.
Insoweit handelt es sich aber um einen in der Revisionsinstanz nach §
559 Abs.
1 ZPO nicht mehr zulässigen neuen Tat-sachenvortrag.
(3) Die Revision der Klägerin kann sich für ihren Standpunkt weiterhin
nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Händler, die energieverbrauchsrelevante Produkte nach §
4 Abs.
1 Satz
1 in
Verbindung mit Anl.
2 Abschn.
1 Abs.
1 Nr.
1 und 2
[X.] ausstellen, gemäß
§
4 Abs.
4 [X.] (§
4 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 [X.]
aF) die Etiketten nach §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2
Buchst.
b in Verbin-dung mit Anl.
2 Abschn.
1 Abs.
1 Nr.
1 und 2
[X.]
deutlich sichtbar und nicht durch sonstige Angaben verdeckt an den Stellen anzubringen haben, die dafür in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften bestimmt
sind. Sie setzt dabei
wiederum voraus, dass als "ausgestellt" solche Geräte anzusehen sind, die in den Verkaufsräumen der Händler aufgestellt sind.
Die Sichtweise der Revision der Klägerin steht zudem
in Widerspruch zu den in Art.
4 Buchst.
a und b der Delegierten Verordnungen
([X.]) Nr.
1059/2010 und 1060/2010 enthaltenen Regelungen, die für die Beurteilung des [X.] letztlich allein maßgeblich sind. Gemäß
Art.
4 Buchst.
a dieser bei-den Verordnungen stellen die Händler jeweils sicher, dass alle Haushaltsge-schirrspüler und [X.]e in der Verkaufsstelle das von den Liefe-38
39
40
-
16
-
ranten gemäß Art.
3 Buchst.
a der Verordnungen bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder-
oder Oberseite tragen. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Vorder-
oder Oberseite der Geräte ihrerseits sichtbar ist;
dies aber ist
bei in der Verkaufsstelle in einer undurchsichtigen Verpackung aufgestellten Geräten nicht der Fall.
c) Die Revision der Klägerin rügt schließlich ohne Erfolg, das Berufungs-gericht hätte den Sachverhalt auch im Blick auf Verstöße gegen [X.], die der Händler gemäß §
5 [X.] bei nicht ausgestellten Produkten hat,
prüfen,
zumindest aber
die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass ihr
Klageantrag der Anpassung bedurfte, soweit kein Fall des §
4 Abs.
4 [X.], sondern ein Fall des §
5 [X.] vorgelegen habe.
aa) Das Berufungsgericht ist nach
den vorstehenden Ausführungen mit Recht davon ausgegangen, dass die von der [X.] in ihrer Filiale in E.

in undurchsichtigen Verpackungen angebotenen Geräte das von den Lieferan-ten gemäß Art.
3 Abs.
1 der Verordnungen ([X.]) Nr.
1059/2010 und 1060/2010 bereitgestellte Etikett nicht auf diesen Verpackungen tragen mussten. Dass die in den Verpackungen enthaltenen Geräte keine
Etiketten getragen haben, die den Erfordernissen gemäß Art.
4 Buchst.
a der genannten Verordnungen ent-sprachen,
hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision der Klägerin dagegen
Rügen erhoben hat.
bb) Ebenso
wenig
liegt
in dieser Hinsicht ein Verstoß der [X.] ge-gen Art.
4 Buchst.
b der Delegierten Verordnungen
([X.]) Nr.
1059/2010 und 1060/2010 vor.
Nach dem Erwägungsgrund
2 der Delegierten Verordnung
([X.]) Nr.
518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen
([X.]) Nr.
1059/2010, ([X.]) Nr.
1060/2010, ([X.]) Nr.
1061/2010, ([X.]) Nr.
1062/2010, ([X.]) Nr.
626/2011, ([X.]) Nr.
392/2012, ([X.]) Nr.
874/2012, ([X.]) Nr.
665/2013, ([X.]) Nr.
811/2013 und ([X.]) Nr.
812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung ener-gieverbrauchsrelevanter Produkte im [X.] mussten nach der bis dahin gel-41
42
43
-
17
-
tenden Regelung
beim Fernverkauf zwar die Informationen auf dem Etikett in einer bestimmten Reihenfolge präsentiert werden.
Es war aber nicht vorge-schrieben, dass das Etikett an sich oder das Produktdatenblatt gezeigt werden mussten, so dass
die Endnutzer beim Fernverkauf in ihrer Möglichkeit einge-schränkt
waren, fundiertere Entscheidungen hinsichtlich ihrer Anschaffungen zu treffen.
Diese Erwägungen zeigen,
dass
die früher in Art.
4 Buchst.
b und [X.] in Art.
4 Buchst.
b Satz
1 und 2 der Delegierten Verordnungen
([X.]) Nr.
1059/2010 und 1060/2010 enthaltenen Regelungen allein in den Fällen des [X.], nicht dagegen auch beim
im Streitfall gegebenen

stationären Handel
gelten sollen.
II[X.] Eine
Vorlage
an den Gerichtshof der [X.] nach
Art.
267 Abs.
3 A[X.]V ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982 -
283/81, Slg. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257 -
C.[X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 1.
Oktober 2015

C452/14, GRUR Int.
2015, 1152
Rn.
43 -
Doc [X.], mwN).
Im Streitfall stellt sich gemäß den Ausführungen zu vorstehend
II
2 und 3 keine entscheidungserhebliche Frage zur
Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
44
-
18
-
IV. Die Kostenentscheidung beruht
auf
§
97 Abs.
1
in Verbindung mit §
92 Abs.
1
ZPO.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2014 -
10 O 24/13 -

[X.], Entscheidung vom 25.08.2015 -
I-4 [X.]/14 -

45

Meta

I ZR 213/15

15.12.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. I ZR 213/15 (REWIS RS 2016, 646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 646

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 213/15 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß: Verpflichtung der Händler zur Energieetikettierung von energieverbrauchsrelevanten Haushaltsgeräten als Marktverhaltensregelung; Ausstellung der Geräte in …


4 U 165/14 (Oberlandesgericht Hamm)


I ZR 221/15 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß: Unionsrechtliche Verpflichtung des Internethändlers zur Kennzeichnung der angebotenen Haushaltselektrogeräte als Marktverhaltensregelung - Energieverbrauchskennzeichnung im …


4 U 163/14 (Oberlandesgericht Hamm)


I ZR 213/15 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsrecht: Streitwertbegünstigung für Verbraucherverbände


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 213/15

4 U 165/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.