Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5654

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

13. Mai 2014

[X.],

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 305 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cb
[X.] § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 814
1.
Eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher ist auch dann vorfor-muliert im Sinne von §
305 Abs.
1 Satz
1 [X.], wenn das Bearbeitungsent-gelt nicht in bestimmter Höhe in einem Preisaushang oder einem Preis-
und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Ausreichend ist, dass das Bearbei-tungsentgelt

wie hier beim Abschluss eines [X.]es

zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf" des Kreditinstituts als [X.] gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen wird.
2.
Eine solche Bestimmung unterliegt

nicht an[X.] als der Inhalt eines Preis-aushangs oder eines Preis-
und Leistungsverzeichnisses

als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle (§
307 Abs.
3 Satz
1 [X.]) und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] unwirksam.
-
2
-

3.
Zur Kenntnis der Nichtschuld im Sinne von §
814 Fall
1 [X.] genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das [X.] einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der [X.] auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben ([X.] an [X.], Beschluss vom 26.
Juni 1986

III
ZR 232/85,
juris Rn.
2).
[X.], Urteil vom 13. Mai 2014 -
XI [X.] -
[X.]

AG [X.]

-
3
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.
Mai 2014 durch [X.] [X.] sowie [X.]
[X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. Menges
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil der 8.
Zivilkammer des [X.] [X.]
vom 16.
April 2013
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger begehren die Rückzahlung eines von der beklagten Bank bei
dem Abschluss eines [X.]vertrages erhobenen Bearbei-tungsentgelts.
Die Parteien schlossen im März 2012

spätestens am 10.
März 2012

einen [X.] über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 40.000

s-zins von 6,29%. Dazu füllten die Kläger die von der [X.] vorgegebene und auf deren [X.]seite eingestellte [X.] aus, die unter anderem fol-genden Abschnitt enthielt:
"Bearbeitungsentgelt
[X.]R

Das Bearbeitungsentgelt wird für die [X.] geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kredit-
1
2
-
4
-
nennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehens-betrages fällig und in voller Höhe einbe-halten."

Die Höhe des [X.] wurde von der [X.] sodann mit , wodurch sich ein . Zugleich erhielten die Kläger eine Aus-fertigung der von der [X.] erstellten "[X.] für Verbraucherkredite", in der das berechnete Bearbeitungsentgelt unter der Rubrik "Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag"
[X.] ist.
Unmittelbar nach Vertragsschluss zahlten die Kläger das Bearbeitungs-entgelt an die [X.].
Mit Schreiben vom 15.
März 2012 forderten die Kläger die [X.] unter Hinweis darauf, dass die Berechnung eines [X.] in [X.] Geschäftsbedingungen nach Auffassung mehrerer Oberlandesgerichte un-zulässig sei, im Ergebnis erfolglos zur Erstattung des geleisteten [X.] auf.
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger Rückzahlung des an die [X.] gezahlten [X.] in Höhe von 1.200

, Herausgabe gezogener Nutzungen in Höhe von 4,59

s-ten, jeweils zuzüglich Zinsen.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen

mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsanteils

erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die [X.] ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

3
4
5
6
-
5
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in juris ([X.], Ur-teil vom 16.
April 2013

8
S 293/12) veröffentlicht ist, hat zur
Begründung sei-ner Entscheidung

soweit für die Revision von Interesse
-
im Wesentlichen fol-gendes ausgeführt:

Den Klägern stehe gegen die [X.] ein Anspruch auf Rückzahlung des [X.] in Höhe von 1.200

812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] zu. Die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die Vereinbarung über die Erhebung des [X.] gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] unwirksam sei.
Bei der [X.]
handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbe-dingung. Zwar sei das Bearbeitungsentgelt für den streitgegenständlichen [X.] nicht in einem Preisaushang oder einem Preis-
und Leistungsver-zeichnis vorgesehen
gewesen, sondern konkret berechnet worden. Vorformu-liert
sei eine Vertragsbedingung aber auch dann, wenn sie nicht schriftlich fi-xiert, sondern lediglich im "Kopf"
des Verwen[X.] gespeichert sei. So lägen die Dinge hier. Die [X.] sei dem klägerischen Vortrag, sie berechne bei [X.] pauschaliert eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3% des [X.], nicht entgegengetreten. Im Gegenteil habe sie selbst dargelegt, dass sie die Höhe des [X.] pauschaliert aus 7
8
9
10
-
6
-
dem [X.] ermittle. Der vorgenannte Sachvortrag sei demnach als unstreitig zu behandeln, §
138 Abs.
3 ZPO. Überdies führe die [X.]
auf ihrer [X.]seite unter der Rubrik "Privatkredit"
ein Berechnungsbeispiel mit einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr von 3% auf. Auch dies lasse erkennen, dass sie
regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 3% des [X.] in Ansatz bringe.
Die streitige [X.] unterliege als [X.] der [X.]. Nach §
488 Abs.
1 Satz

2 [X.] sei der Schuldner verpflichtet, als Gegen-leistung für die Darlehensgewährung einen geschuldeten Zins zu entrichten und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Entgelt für die Darlehensgewäh-rung sei somit der vom Schuldner zu entrichtende Zins. Bei dem hier vereinbar-ten Bearbeitungsentgelt handele es sich nicht um einen solchen laufzeitabhän-gigen Zins. Dies folge zwar nicht schon daraus, dass das Bearbeitungsentgelt nicht ratierlich anfalle, sondern als anfängliches Einmalentgelt verlangt werde. Denn der [X.] sei in der Ausgestaltung
seines Preisgefüges grundsätzlich frei. Er könne deshalb nach der Rechtsprechung des [X.] neben dem Zins ein Disagio als [X.] für die [X.] verlangen, das integraler Bestandteil der

laufzeitabhängigen

Zinskalkulation sei und bei vorzeitiger Vertragsbeendigung anteilig zurückverlangt werden kön-ne. Das hier gegenständliche Bearbeitungsentgelt sei aber nicht wie ein Disagio als Teil der Gegenleistung für die Überlassung des Geldes an den [X.] zu verstehen. Die [X.] habe selbst vorgetragen, dass das Bearbei-tungsentgelt ein laufzeitunabhängiges Entgelt sei, das im Fall vorzeitiger [X.] nicht anteilig an den Kunden erstattet werde. Damit stelle es gerade kein Disagio, mithin keinen
Zins, also keine
Hauptleistung im Sinne des §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] dar.
11
-
7
-
Überdies könne bei sachgerechter Auslegung der [X.] nach dem ob-jektiven Empfängerhorizont nicht davon ausgegangen werden, dass sich die [X.] mit dem Bearbeitungsentgelt die laufzeitabhängige Nutzungsmöglich-keit des [X.] vergüten lasse. Zwar werde das Bearbeitungsentgelt ausweislich des [X.] für die "[X.]"
erhoben. Die [X.] könne in ihrer Gesamtheit aber nur so verstanden werden, dass die [X.] durch die Erhebung der zusätzlichen Gebühr ihren Bearbeitungsauf-wand ergänzend zur gesetzlichen Regelung des §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] gel-tend mache. Für diese Auslegung spreche auch, dass das Bearbeitungsentgelt in den von der [X.] erstellten [X.] für Verbraucherkredite nicht als Hauptleistung bezeichnet, sondern der Kategorie "Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag"
zugeordnet werde. Im Übrigen könne die [X.] selbst dann, wenn man zugunsten der [X.] davon ausgehe, dass die Kapitalnutzung durch das Bearbeitungsentgelt mitver-gütet werde, nicht als kontrollfreie [X.] eingeordnet werden. [X.] eine [X.] mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, sei nach der [X.] des §
305c Abs.
2 [X.] davon auszugehen, dass die Bearbei-tungsgebühr lediglich der Abgeltung eines einmaligen Verwaltungsaufwandes diene und keine Entgeltfunktion aufweise.
Bei der Bearbeitungsgebühr handle es sich auch nicht um ein Entgelt für eine neben die Kapitalbelassung tretende, rechtlich selbständige Leistung. Denn die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme

für die
das Bearbei-tungsentgelt bei sachgerechter Auslegung verlangt werde

diene der Erfüllung der gesetzlichen Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers aus §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] (richtig: §
488 Abs.
1 Satz
1 [X.]) und sei damit nicht gesondert vergütungsfähig.
12
13
-
8
-
Die Vereinbarung eines [X.] benachteilige die Kläger unangemessen, §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.]. Nach dem gesetzlichen
Leitbild des §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] könne ein Kreditinstitut als Entgelt für die Darlehensgewährung ausschließlich den laufzeitabhängig bemessenen Zins beanspruchen, den es zur Deckung anfallender Kosten zu verwenden habe, nicht aber ein gesondertes Entgelt für den im eigenen Interesse liegenden und in Erfüllung gesetzlicher Pflichten anfallenden Bearbeitungsaufwand. Gründe, die die [X.] gleichwohl als angemessen erscheinen ließen, seien nicht er-sichtlich. Der mit der Bearbeitungsgebühr abzugeltende Aufwand der [X.] stelle keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar, sondern diene vordring-lich der Wahrung eigener Interessen der [X.]. Auch sei die [X.] nicht deshalb angemessen, weil die [X.] den Bearbeitungsaufwand andernfalls in den Sollzinssatz einkalkulieren müsse und dies zu einer Verteuerung des Kredits führe. Derartige preiskalkulatorische Erwägungen seien nicht statthaft; vielmehr müssten die Verwender ihre Preise nach solchen Bedingungen [X.], die sich mit den Geboten von
[X.] und Glauben vereinbaren ließen.
Ein Recht der [X.] auf Erhebung des [X.] lasse sich zudem
nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung begründen. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheitere jedenfalls daran, dass nicht feststehe, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss die Unwirksamkeit der [X.] bedacht hätten.
Einem Rückforderungsanspruch stehe schließlich nicht die Vorschrift des §
814 [X.] entgegen. Es könne nicht angenommen werden, dass die Kläger auf Grund der von ihnen zur Begründung ihres Rückzahlungsverlangens her-angezogenen
oberlandesgerichtlichen Urteile aus den Jahren 2010 und 2011 gewusst hätten, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet seien. Bloße Zweifel am Bestehen der Nichtschuld stünden der gemäß §
814 [X.] erforderlichen Kennt-14
15
16
-
9
-
nis nicht gleich. Diese genügten nur ausnahmsweise dann, wenn die Leistung in der erkennbaren Absicht erfolgt sei, sie auch für den Fall der Nichtschuld zu bewirken. Das sei aber weder vorgetragen
noch ersichtlich.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis
stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass den Klägern gegen die [X.] gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten [X.] in Höhe von 1.200

1. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des §
812 Abs.
1 Satz
1 [X.] liegen vor. Nach den gemäß § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bin-denden, von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsge-richts haben die Kläger das Bearbeitungsentgelt unmittelbar nach [X.] an die [X.]
gezahlt. Diese Leistung erfolgte, wie das Berufungsge-richt zutreffend ausgeführt hat, ohne Rechtsgrund. Denn
die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt ist gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.]
un-wirksam. Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch.
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei der streitigen Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt um eine Allge-meine Geschäftsbedingung
handelt. Gemäß §
305 Abs.
1 Satz
1 [X.] sind All-gemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
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18
19
-
10
-
aa) Bei der Bestimmung über das Bearbeitungsentgelt handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung. Vorformuliert sind [X.], wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist ausreichend, wenn die Vertrags-bedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf des Verwen[X.]"
gespeichert ist ([X.], Urteil vom 10.
März 1999

VIII
ZR 204/98, [X.]Z 141, 108, 111).
Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass ein in einem Darlehensvertrag enthaltenes Bearbeitungsentgelt zugleich in einem Preis-
und Leistungsver-zeichnis oder einem Preisaushang ausgewiesen ist ([X.]/[X.], [X.], 133, 134); hierin kann allenfalls ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liegen ([X.], [X.], 18; vgl. Schultheiß, [X.] §
307 [X.] 11.13). Unabhängig von einer solchen Fixie-rung ist eine Bearbeitungsentgeltklausel in einem Darlehensvertrag vielmehr auch dann vorformuliert, wenn der [X.] beim Abschluss von [X.] regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Pro-zentsätze
verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen [X.]es nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird
([X.]/Krepold, [X.], 45, 47; [X.]/[X.], [X.], 59; abweichend [X.], Beschluss vom 30.
August 2013

13
S 91/13, juris Rn.
13;
AG [X.], [X.], 1357; [X.], Urteil vom 28.
August 2012

36
C 3722/12, juris Rn.
11). So liegt der Fall hier.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts berechnet die [X.] in [X.] pauschaliert eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3% des [X.]. Diese tatrichterliche Feststellung ist [X.] nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenom-men, dass die [X.] die dahingehende Behauptung der Kläger zugestanden 20
21
22
-
11
-
hat, §
138 Abs.
3 ZPO. Die [X.] hat den entsprechenden Klägervortrag nicht bestritten. Ebenso
wenig hat sie in den Tatsacheninstanzen in Zweifel [X.], dass sie bereits im [X.]punkt des Vertragsschlusses mit den Klägern regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 3% verlangt hat, so wie sich dies aus einem klägerseits vorgelegten aktuellen Screenshot der [X.]seite der [X.] ergab.
[X.]) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner
gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Regelung über das Bearbeitungsentgelt sei von der [X.] gestellt worden.
Gestellt ist eine [X.], wenn eine Partei die Vertragsbedingung
in die Verhandlungen einbringt und deren Einbeziehung in den Vertrag verlangt; maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalles ([X.], Urteil vom 17.
Februar 2010

VIII
ZR 67/09,
[X.]Z 184, 259 Rn.
11). Dabei wird bei [X.]

wie hier

gemäß §
310 Abs.
3 Nr.
1 [X.] widerleglich ver-mutet, dass eine Vertragsbedingung gestellt ist, sofern sie nicht durch den [X.] in den Vertrag eingeführt wurde. Diese Vermutung hat die [X.] nicht widerlegt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die [X.] die [X.] um das Bearbeitungsentgelt ergänzt. Damit hat sie das Entgelt ebenso in den Vertrag eingebracht wie dessen Einbeziehung verlangt. An[X.] als die Revision meint, lässt der bloße "innere Vorbehalt"
des [X.]verwen-[X.], sich gegebenenfalls auf einen geringeren Betrag einzulassen oder auf das Bearbeitungsentgelt
völlig
zu verzichten, das Merkmal des Stellens nicht entfal-len. Denn dieses Tatbestandsmerkmal entfällt erst dann, wenn der Kunde in der Auswahl der Bedingungen frei ist und Gelegenheit dazu erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Ver-23
24
25
-
12
-
handlung einzubringen ([X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
305
Rn.
10). [X.], dass die [X.] den Klägern tatsächlich Gelegenheit zur Abänderung der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt gegeben hätte, hat das Berufungs-gericht jedoch weder Feststellungen getroffen noch zeigt die Revision dahinge-henden, vom Berufungsgericht übergangenen Tatsachenvortrag der [X.] auf.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Unwirksamkeit der [X.] bejaht.
aa) Die
Wirksamkeit formularmäßiger
Bearbeitungsentgelte
in [X.]sverträgen wird
in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (siehe auch [X.], [X.], 251, 252).
(1) Überwiegend wird angenommen, dass solche [X.]n der [X.] unterliegen und Privatkunden entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligen (MünchKomm[X.]/K.
P.
Berger, 6.
Aufl., §
488 Rn.
159; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11.
Aufl., (10) Darlehensverträge Rn.
3; [X.] in Wolf/[X.][X.], 6.
Aufl., Darlehensverträge, D
26; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
307 Rn.
69; [X.], jurisPK-[X.], 6.
Aufl., §
488 Rn.
35; [X.], [X.], 479, 481
f.; [X.], [X.], 185, 193; [X.]., [X.]
§
307 [X.] 2.14; [X.], BB 2011, 2132; [X.], [X.], 127;
[X.], [X.], 2358, 2359
ff.; [X.], [X.], 158; [X.], [X.], 31;
[X.]/[X.], [X.], 133;
Müller-Christmann, [X.] 9/2011 Anm.
5; [X.], [X.] §
307 [X.] 2.10; [X.]/[X.], EWiR 2011, 483, 484; Schnauder, [X.] §
307 [X.] 1.11; [X.], [X.] Kreditvertrag 2.12; Schultheiß,
[X.] §
307 [X.] 11.13; [X.], EWiR 2014, 101, 102; insbesondere zu [X.] jedenfalls gegen die Berechnung des [X.] in prozen-26
27
28
-
13
-
tualer Abhängigkeit vom Nettodarlehensbetrag siehe [X.] in [X.]/[X.], BeckOK [X.], Stand: 01.02.2014, [X.], §
488 Rn.
77; Steppeler, Bank-entgelte, 2003, Rn.
427
ff.; vgl. zudem [X.]/[X.], [X.], 673, 676
f.).
Diese Sichtweise entspricht auch der nahezu einhelligen Rechtspre-chung der Oberlandesgerichte, die über formularmäßige Bearbeitungsentgelte in [X.] im Rahmen von Unterlassungsklagen nach §
1 [X.] entschieden haben ([X.], [X.], 2072, 2073
ff.; [X.], [X.], 2320; [X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2011

3
W 86/11, juris Rn.
9
ff. unter Aufgabe von [X.], [X.], 355, 356; [X.], Urteile vom 24.
Februar 2011

6
U 162/10, juris Rn.
14
ff. und vom 26.
September 2013

6
U 32/13, juris Rn.
33
ff.; [X.], BeckRS 2011, 08607;
OLG [X.], [X.], 1366,
1368
ff.; [X.], [X.], 1125; [X.], BeckRS 2012, 09048; KG, Beschluss vom 24.
Oktober 2013

23
U 101/12, n.v.; aA [X.], Beschluss vom 14.
Oktober 2013

14
U 133/13, juris Rn.
6; vgl. zu einem Bausparvertrag auch [X.], Beschluss vom 24.
Mai 2011

10
U 12/09, juris Rn.
8
ff.).
Dem sind die Land-
und Amtsgerichte, die derzeit in großer Zahl mit [X.] einzelner Darlehensnehmer auf Rückerstattung des geleisteten Bearbei-tungsentgelts befasst sind, weitgehend gefolgt (siehe nur [X.], [X.], 1710, 1711
ff.;
LG [X.], BeckRS 2013, 15957; [X.], [X.], 18; [X.], Urteil vom 27.
Januar 2014

6
S 3714/13, juris Rn.
18
ff.; [X.], Urteil vom 4.
Juli 2012

380
C 33/12, juris Rn.
12
ff.; [X.], Urteil vom 24.
Oktober 2012

2
C 388/12, juris Rn.
27
ff.; [X.], [X.], 466
f.; [X.], [X.], 502, 503
f.; siehe außerdem Entscheidung der Schlichtungsstelle der [X.], [X.],
425, 426).
29
30
-
14
-
(2) Demgegenüber hält die Gegenauffassung, häufig unter Hinweis auf ältere Entscheidungen des [X.],
die formularmäßige Vereinba-rung von [X.] in [X.]
für zulässig, wobei

mit im Einzelnen unterschiedlichem Begründungsansatz

teilweise schon die Kon-trollfähigkeit der betreffenden [X.]n, jedenfalls aber eine mit diesen
verbun-dene unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird ([X.], [X.], 709; [X.], Beschluss vom 26.
August 2013

6
S 107/13, juris Rn.
7
ff.; [X.], Beschluss vom 30.
August 2013

13
S 91/13, juris Rn.
15
ff.; [X.], Urteil vom 27.
Dezember 2013

10
O 5948/13, juris Rn.
37
ff.,
46;
LG München I, [X.], 20
f.; [X.], [X.], 500, Rn. 46 ff.; [X.], [X.], 1946 und 1947; Bruchner/Krepold in
Schimansky/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
78 Rn.
118;
[X.] in [X.]/[X.], Bank-
und Kapitalmarktrecht, 4.
Aufl., Rn.
6.368;
[X.], AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3.
Aufl., AGB-Banken Rn.
287; [X.] in [X.]Thüsing, Vertragsrecht und AGB-[X.]-werke, Darlehensvertrag (Stand:
März 2012) Rn.
48
f.; [X.], [X.] (2000), 273, 334; [X.], ZIP 2011, 947, 949; [X.], [X.], 1066, 1067
ff.; H.
Berger/[X.], [X.], 1877, 1879;
[X.]/[X.], [X.], 2349, 2350
ff.; [X.], [X.], 1777
ff., 1829
ff.; [X.], [X.], 450, 453
ff.; [X.]/Krepold, [X.], 45, 48
ff.; [X.]/[X.], [X.], 59, 60
ff.; [X.], [X.], 145, 146
f.; Edelmann, BankPraktiker [X.], Dezember 2012, S.
16; [X.], [X.] 6/2011 Anm.
2; [X.], WuB IV
C.
§
307 [X.] 1.12; [X.], EWiR 2014, 103
f.;
wohl auch
[X.]/Coester, [X.], Neubearbeitung 2013, §
307 Rn.
329; differenzie-rend MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
307 Rn.
191).
[X.]) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Allerdings
sind Bearbei-tungsentgelte
in [X.] von zuletzt bis zu 2%
in der älteren Recht-sprechung
des [X.]
-
ohne nähere Begründung
-
unbeanstandet 31
32
-
15
-
geblieben (vgl. [X.], Urteile vom 29.
Juni 1979

III
ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090,
vom 2.
Juli 1981

III
ZR 17/80, [X.], 838, 839,
vom 1.
Juni 1989

III
ZR 219/87, [X.], 1011, 1014 und vom 29.
Mai
1990

XI
ZR 231/89, [X.]Z 111, 287, 293; vgl. auch [X.], Urteile vom 21.
Februar 1985

III
ZR 207/83, [X.], 686, 687, vom 5.
Mai 1992

XI
ZR 242/91, [X.], 2560, 2563 und vom 14.
September 2004

XI
ZR 11/04, [X.], 2306, 2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener
Bearbeitungsentgel-te in [X.] zum Ausdruck kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem [X.] allein
zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§
488
ff. [X.] geregelte Darlehensrecht
nicht fest (vgl. §
132 Abs.
3 Satz
2 GVG). Denn gemessen an der seit Langem gefestigten Senatsrechtsprechung zur [X.] Kontrolle von Bankentgelten, von der
abzuweichen der Streitfall kei-nen Anlass bietet,
unterliegen [X.]n über Bearbeitungsentgelte wie die hier streitbefangene
nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu [X.]), sondern halten dieser auch nicht stand (dazu [X.]).
[X.]) §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von [X.] abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart wer-den. Hierunter fallen -
wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat
-
zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch [X.]n über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebo-tene Sonderleistung. [X.], die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern
mit denen der [X.] allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich be-gründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden [X.], die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der [X.]
-
16
-
haltskontrolle unterworfen (st.
Rspr., Senatsurteile vom 21.
April 2009

XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
16,
vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
26 und vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
13, jeweils [X.]).
Ob eine [X.] nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisne-benabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich,
ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten
Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden [X.]
einheitlich danach zu rich-ten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach §
305c Abs.
2 [X.] zu Lasten des Verwen[X.]. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkei-ten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7.
Juni 2011

XI
ZR 388/10, [X.]Z 190, 66 Rn.
21 und vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
15
f., jeweils [X.]).
(1) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die von der [X.] verwendete [X.], die der Senat selbständig auslegen darf (vgl. [X.] vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
15), zu Recht als kontrollfähige [X.] eingeordnet.
Zwar wird das Bearbeitungsentgelt ausweislich des Darlehensvertrages als Entgelt erhoben, das für die "[X.]"
geschuldet ist. Zugleich wird es aber ausdrücklich als "Bearbeitungsentgelt"
bezeichnet. Hiervon ausge-hend hat das Berufungsgericht aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden rechtsfehlerfrei angenommen, die Be-34
35
36
-
17
-
klagte verlange ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsauf-wandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta. Diese Auslegung ist ebenso naheliegend wie zutreffend
(vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Oktober 2013

23
U 101/12, S.
5, n.v.). Die [X.] wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dieses [X.]verständnis sei prak-tisch fernliegend und deshalb für die [X.] Beurteilung bedeutungs-los,
weil der Kunde das Bearbeitungsentgelt "nicht mehr und nicht weniger"
als Bestandteil des zu zahlenden [X.] wahrnehme, das zwar mit der erfolgreichen Bearbeitung des [X.] fällig werde, aber keinen be-stimmten Arbeitsschritten zuzuordnen sei.
(a) Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung spricht schon die von der [X.] selbst gewählte Bezeichnung des Entgelts als "Bearbeitungsentgelt". Zwar ist die Bezeichnung
einer [X.] grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr
Wortlaut und Wortsinn -
wie hier
-
aussa-gekräftig, so kommt ihnen wesentliche
Bedeutung für die Auslegung zu (vgl. Senatsurteile vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360, Rn.
33 und vom 7.
Juni 2011

XI
ZR 388/10, [X.]Z 190, 66 Rn.
25). Das
dem Berufungs-urteil zugrunde liegende [X.]verständnis
wird zudem durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt. Danach wird ein Bearbeitungsentgelt üblicherweise als Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags verstanden (vgl. [X.] online, Stand:
18.
Januar 2013, Stichwort "Bearbeitungsgebühr"). Zudem
ist im [X.]recht allgemein anerkannt, dass das Bearbeitungsentgelt eine einmalige, pauschale Vergütung darstellt, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes der [X.] bei der Kreditbearbeitung und -auszahlung dient (Bruchner/Krepold in Schimansky/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
78 Rn.
116, 108; [X.], [X.], 1829, 1831; [X.], [X.], 1125; OLG [X.], [X.], 1366, 1368
f.). Dies entspricht auch der finanzökonomischen Sicht ([X.], [X.], 1841, 1843).
37
-
18
-
Das Bearbeitungsentgelt soll insbesondere den vorvertraglichen Auf-wand abgelten, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und der Vertragsvorbereitung, so etwa für
die Führung der Kundengespräche, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten anfällt ([X.], Urteil vom 24.
Februar 2011

6
U 162/10, juris Rn.
14;
[X.], [X.], 185, 193). Darüber hinaus deckt es

bei weitergehendem Verständnis
und unabhängig von seiner Bezeichnung im Einzelfall

die Kosten, die für die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages, die Beschaffung und Aus-reichung der Darlehensvaluta sowie möglicherweise auch für nach [X.] erforderliche weitergehende Abwicklungs-, Prüfungs-
und Überwa-chungstätigkeiten anfallen (so auch OLG [X.], [X.], 1366, 1369).
(b)
Die [X.] hat diese Funktion des [X.] letztlich selbst nicht in Abrede gestellt. Denn sie trägt
in der Revisionsbegründung zur Rechtfertigung des [X.] vor,
dieses sei zur Deckung des [X.] für die Vorbereitung und den Abschluss des [X.] die Auszahlung der Darlehensvaluta erforderlich.
(2) Gemessen hieran stellt sich das Bearbeitungsentgelt, wie das [X.] im Ergebnis zu Recht angenommen hat, weder als kontrollfreie [X.] für die vertragliche Hauptleistung (a) noch als Entgelt für eine Sonderleistung (b)
dar.
(a) Der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] ist beim [X.] -
vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder-
oder Zusatzleis-tungen
-
der gemäß §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] zu zahlende Zins.
(aa) Die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten beim Gel[X.]arlehen sind in §
488 [X.] geregelt. Gemäß §
488 Abs.
1 Satz
1 38
39
40
41
42
-
19
-
[X.] ist der Darlehensgeber auf Grund des Darlehensvertrages verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht umfasst die Überlassung und die Belassung des vereinbarten Geldbetrages während der Vertragslaufzeit (BT-Drucks. 14/6040, S.
252). Der Darlehensnehmer seinerseits hat das Darlehen nach §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] bei Fälligkeit zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstel-lung des Geldbetrages den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. Beim [X.] stellt daher -
wovon das Berufungsgericht zutreffend ausge-gangen ist
-
der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (Senatsurteil vom 7.
Juni 2011

XI
ZR 388/10, [X.]Z 190, 66 Rn.
23 [X.]; vgl. auch Senatsurteil vom 7.
Mai 1991

XI
ZR 244/90, [X.]Z 114, 330, 333).
([X.]) Aus der Systematik der §§
491
ff. [X.] folgt
entgegen der Ansicht der Revision nichts anderes. Zwar ist sowohl in der [X.] als auch im materiellen Recht in zahlreichen Vorschriften neben Zinsen von "Kosten"
die Rede (Art.
247 §
3 Abs.
1 Nr.
10, Abs.
2 Satz
3 [X.][X.] i.V.m. §
6 [X.], §§
491, 491a Abs.
1, §
492 Abs. 2 [X.]
i.V.m. Art.
247 §§
6 bis 13
[X.][X.], §
494 Abs.
4 Satz
1, §
501 [X.] sowie §
505 [X.] i.V.m. Art.
247 §
17 [X.][X.]). Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass beim Verbraucherdarlehen nicht nur der vereinbarte Zins,
sondern das Gesamtent-gelt
einschließlich sämtlicher Kosten die der Inhaltskontrolle entzogene [X.] ist.
Aus der tatbestandlichen Erwähnung von Kosten in den vorgenannten Bestimmungen lässt sich nach deren Sinn und Zweck nicht folgern, der Ge-setzgeber
habe die Vereinbarkeit solcher Kosten als Teil der im [X.] stehenden Hauptleistung des Darlehensnehmers implizit voraus-gesetzt (vgl. Schultheiß, [X.]

§
307 [X.] 11.13). Denn diese [X.] legen -
an[X.] als §
488 [X.]
-
weder die vertraglichen Hauptleis-43
44
-
20
-
tungspflichten fest noch enthalten sie ein Recht der [X.] zur Entgelterhebung. Vielmehr regeln sie entsprechend dem Schutzgedanken des [X.]rechts die vorvertragliche oder vertragliche Informati-on des Darlehensnehmers (§§
491a, 492 Abs.
2 [X.] i.V.m. Art.
247 §§
3, 6 bis 13 [X.][X.] und §
6
[X.], §
505 Abs.
1 und 2 [X.] i.V.m. Art.
247 §
17
[X.][X.]), die Rechtsfolgen bei [X.] (§§
494, 505 Abs.
3 [X.]), die Rückabwicklung beim verbundenen Geschäft (§
358 Abs.
4 Satz
2 [X.]), die Berechnung des [X.] bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (§
501 [X.]) und den Anwendungsbereich der Vorschriften über das [X.] (§
491 [X.]).
(aaa) Die Vorschriften der Art.
247 §
3 Abs.
1 Nr.
3, Nr.
10, Abs.
2 Satz
3 [X.][X.] i.V.m. §
6 [X.]
begründen
allein die aus dem Transparenzgebot ab-geleitete Pflicht, das Bearbeitungsentgelt als Teil der Gesamtkosten anzuge-ben. Die [X.]
dient der Gewährleistung von Preiswahrheit und -klarheit durch ordnungsgemäße Verbraucherinformation, der Stärkung der Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten sowie der Förderung des [X.] ([X.], Urteil vom 31.
Oktober 2013

I
ZR 139/12, juris Rn. 19 [X.]). Sie trifft hinge-gen
weder eine
materiell-rechtliche Unterscheidung zwischen Haupt-
und Ne-benleistungen noch kann ihr als Verbraucherschutzvorschrift eine generelle Bil-ligung sämtlicher, neben dem Zins anfallender Entgelte entnommen werden.
In den nach der [X.]
ermittelten effektiven [X.] sind die erfassten Kosten vielmehr allein schon deshalb einzubeziehen, weil sie -
ob berechtigt oder unberechtigt

vom Kunden tatsächlich verlangt werden (vgl. Senatsurteile vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
39 und vom 7.
Juni 2011

XI
ZR 388/10, [X.]Z 190, 66 Rn.
35).
45
-
21
-
Daraus, dass der Gesetzgeber in materiell-rechtlichen Vorschriften auf die [X.]
verweist (§
491a Abs.
1 [X.] i.V.m.
Art.
247 §
3 Abs.
2 Satz
3 [X.][X.], §
492 Abs.
2 i.V.m.
Art.
247 §
6 Abs.
1 Nr.
1 i.V.m. §
3 Abs.
1 Nr.
3 und Abs.
2 Satz
3 [X.][X.]), folgt nichts anderes (aA Bruchner/
Krepold in Schimansky/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
78 Rn.
118;
[X.]/Krepold, [X.], 45, 49). Denn diese Verweisungen lassen den Charakter der [X.]
als lediglich formelles Preisrecht (vgl. Senatsurteile vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
39 und
vom
7.
Juni 2011

XI
ZR 388/10, [X.]Z 190, 66 Rn.
35, jeweils [X.]) un-berührt.
Das Bearbeitungsentgelt wird auch nicht deshalb
kontrollfreier Preisbe-standteil, weil es auf Grund europarechtlicher Vorgaben als Teil der Gesamtkal-kulation der [X.] in die Berechnung des effektiven [X.]es einzube-ziehen ist (vgl. [X.], [X.], 2072, 2073; [X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2011

3
W 86/11, juris Rn.
12 unter ausdrücklicher Aufgabe von [X.], [X.], 355, 356). Der effektive [X.] ist kein Zins im Rechtssinne, sondern eine bloße, der Transparenz dienende Rechengröße
(vgl. [X.]/Blaschczok, [X.], Bearbeitung 1997, §
246 Rn.
39, 41). Die [X.] der §
491a Abs.
1, §
492 Abs.
2 [X.] und §
505 [X.] bezwecken dem entsprechend lediglich, den Kunden zu informieren und ihm die mit der Kreditaufnahme verbundene Gesamtbelastung vor Augen zu führen ([X.], [X.], 2320, 2321; [X.], [X.], 1710, 1712; siehe auch BT-Drucks.
16/11643, S.
78; [X.], [X.] §
307 [X.] 2.10). Deshalb lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Nichteinhaltung von Trans-parenzvorschriften sanktioniert (§
494 Abs.
3 und Abs.
4 Satz
1, §
505 Abs.
3 [X.]), ebenfalls nichts für eine Einordnung sämtlicher in den effektiven Jahres-zins einzubeziehenden Entgelte als kontrollfreie Preisbestandteile herleiten (aA [X.]/Krepold, [X.], 45, 53). Außerdem vermag die bloße Tatsache, 46
47
-
22
-
dass ein Entgelt

wie letztlich jedes Entgelt

Teil der Gesamtkalkulation der [X.] ist, die Einordnung als [X.] nicht zu rechtfertigen (vgl. schon Senatsurteil vom 7.
Juni 2011

XI
ZR 388/10, [X.]Z 190, 66 Rn.
20).
([X.]b) Ebenso wenig kann aus §
501 [X.] entnommen werden, dass laufzeitunabhängige Kosten als Teil der Gesamtkosten der Inhaltskontrolle ent-zogen sind ([X.]/[X.], [X.], 133, 137; [X.], [X.], 20, 21; [X.]/Krepold, [X.], 45, 50, 53; [X.], EWiR 2014, 103, 104). Aus der Vorschrift folgt
lediglich, dass sich die Gesamtkosten des Kredits im Sinne von §
6 Abs.
3 [X.] bei vorzeitiger Vertragsbeendigung um die Zinsen und die "laufzeitabhängigen Kosten"
ermäßigen, die auf die [X.] nach der Fäl-ligkeit oder Erfüllung entfallen. Das Gesetz hält damit zwar im Umkehrschluss die Existenz "[X.] Kosten"
für möglich, die dem Kunden bei vorzeitiger Rückzahlung nicht anteilig erstattet werden. §
501
[X.] enthält aber nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung lediglich eine für sämtliche laufzeitunabhängigen Kosten geltende Berechnungsvorschrift für die [X.]. Sie ist weder Anspruchsgrundlage (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/11643, S.
86; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
501 Rn.
4) noch verhält sie sich
dazu, ob Bearbeitungsentgelte Teil der gesetzlich geschuldeten Hauptleistung des Darlehensgebers sind ([X.], [X.], 1710, 1712).
([X.]c) Entgegen der Ansicht der Revision
folgt auch aus der Definition des [X.] als "entgeltlichem"
Darlehen in §
491 Abs. 1 [X.] nicht, dass beim Verbraucherdarlehen -
abweichend von §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.]
-
nicht nur der Zins, sondern das geschuldete Gesamtentgelt der Preis für die Darlehensgewährung ist (aA [X.], Urteil vom 27.
Dezember 2013

10
O 5948/13, juris Rn.
44; [X.]/Krepold, [X.], 45, 49). §
491 [X.] legt lediglich den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbrau-48
49
-
23
-
cherdarlehen fest, definiert die vertraglichen Hauptleistungspflichten beim [X.] aber nicht neu. Vor diesem Hintergrund knüpft §
491 Abs.
1 [X.] nur deshalb am "entgeltlichen"

statt
am "verzinslichen"

Darlehen an, um den Anwendungsbereich der §§
491
ff. [X.] im Interesse eines wirksamen Verbrau-cherschutzes auf solche Darlehen zu erstrecken, bei denen der Darlehensgeber auf die Vereinbarung von Zinsen verzichtet, dieser Verzicht jedoch durch hohe Kosten wieder ausgeglichen wird (BT-Drucks. 16/11643, S.
75
f., 77; vgl. §
491 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
3 [X.]).
([X.]) Das Bearbeitungsentgelt kann des Weiteren nicht unter Hinweis [X.], eine Preisaufspaltung sei generell zulässig, als [X.] für die Darlehensgewährung eingeordnet werden.
Zutreffend ist allerdings, dass der [X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.] in der konkreten Ausgestaltung [X.] grundsätzlich frei ist und er seine Leistung entweder zu einem Pauschalpreis anbieten oder den Preis in mehrere Preisbestandteile oder Teil-entgelte aufteilen kann ([X.], Urteile vom 8.
Oktober 1998

III
ZR 278/97, [X.], 2432, 2434,
vom 14.
Oktober 1997

XI
ZR 167/96, [X.]Z 137, 27, 30,
vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
31 und vom 7.
Juni 2011

XI
ZR 388/10, [X.]Z 190, 66 Rn.
24
f.). Diese Grundsätze gelten
auch für das in §
488 [X.] geregelte Darlehen. Es ist daher anerkannt, dass der [X.]sgeber neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts
erheben kann, das
in der Regel integraler Bestandteil der [X.] ist (st.
Rspr.,
Senatsurteile vom 29.
Mai 1990

XI
ZR 231/89, [X.]Z 111, 287, 289
f. und vom 4.
April 2000

XI
ZR 200/99, [X.], 1243, 1244).
50
51
-
24
-
Zins im Rechtssinne ist jedoch lediglich die nach der Laufzeit des [X.] bemessene, gewinn-
und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglich-keit des Gebrauchs des auf [X.] überlassenen Kapitals ([X.], 399, 400
f.; [X.], Urteile vom 9.
November 1978

III
ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806 und vom 29.
Juni 1979

III
ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
246 Rn.
2). In Abgrenzung zu den [X.] ist ein Entgelt deshalb nur dann zinsähnliches [X.], wenn sich das [X.] hierdurch die Überlassung des [X.] laufzeitabhängig vergü-ten lässt.
Denn konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges
[X.] ist, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zu-gleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur [X.] ist ([X.], [X.], 127, 128; [X.], [X.], 2358, 2361). Das ist bei dem hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelt nicht der Fall.
(aaa) Das
Entgelt für die "Bearbeitung"
eines Darlehens ist laufzeitunab-hängig ausgestaltet. Damit wird gerade nicht die Gewährung der Kapitalnut-zungsmöglichkeit "bepreist". Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung, die Erhebung der Kundendaten und die Führung der [X.] werden im Vorfeld des Vertragsschlusses erbracht. Ebenso wenig ist das Bearbeitungsentgelt, soweit es zugleich den mit der Beschaffung und Auskehrung der Darlehensmit-tel verbundenen betriebsinternen Aufwand des Darlehensgebers sowie etwaige Folgeaufwendungen abdeckt, zinsähnliche Vergütung für die Gewährung des Gebrauchs des Kapitals (vgl. [X.], 284, 285; [X.], Urteil vom 9.
November 1978

III
ZR 21/77,
NJW
1979,
805,
806; [X.]/[X.], [X.], [X.] 2012, §
491
Rn.
48; Bruchner/Krepold in Schimansky/[X.]/
[X.], [X.], 4.
Aufl., §
78 Rn.
3, 116). Vielmehr wälzt die [X.] durch das Bearbeitungsentgelt ihren eigenen Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals in Form 52
53
-
25
-
einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Re-gelung des §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] laufzeitunabhängig auf den Kunden ab
(OLG [X.], [X.], 1366, 1369; [X.], BeckRS 2012, 09048).
([X.]b) Die Revision macht hiergegen ohne Erfolg geltend, die Auszahlung der Darlehensvaluta sei Teil der Hauptleistungspflicht, so dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt jedenfalls um ein der Inhaltskontrolle entzogenes, selb-ständiges [X.] für die [X.] handele.
Zwar schuldet der Darlehensgeber, der das Darlehen gemäß §
488 Abs.
1 Satz
1 [X.] zur Verfü-gung zu stellen hat, sowohl die Überlassung als auch die Belassung der [X.]valuta. Jedoch lässt sich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der [X.]svaluta nicht kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die [X.] zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im [X.] mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängi-gen Zins für die Kapitalbelassung aufspalten ([X.], [X.]
§
307 [X.] 1.10 und 2.14; aA
[X.] in [X.]/[X.], Bank-
und Kapitalmarktrecht, 4.
Aufl., Rn.
6.368; [X.], ZIP 2011, 947, 949; [X.], [X.], 1066, 1068
f.;
[X.]/[X.], [X.], 59, 63
f.; [X.], [X.] 6/2011 Anm.
2).
Gemäß §
488 Abs. 1 [X.] zählt die [X.]
zu den gesetzlich
geregelten Hauptleistungspflichten
des Darlehensgebers, die ebenso wie des-sen Verpflichtung
zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im synal-lagmatischen Verhältnis zur Zinszahlungspflicht steht (MünchKomm[X.]/
K.
P.
Berger, 6.
Aufl., Vor §
488 Rn.
10; [X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., Vorb.
v.
§
488 Rn.
2; Derleder in [X.][X.]/[X.], Handbuch zum [X.] und [X.] Bankrecht, 2.
Aufl., §
10 Rn.
8). Der laufzeitab-hängige Zins ist deshalb im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der 54
55
-
26
-
Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im [X.] mit der [X.] abgegolten (vgl. MünchKomm[X.]/
K.
P.
Berger, 6.
Aufl., Vor §
488 Rn.
10, §
488 Rn.
156, 159). Ein laufzeitunab-hängiges Bearbeitungsentgelt kann somit gemessen an §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] nicht als der Inhaltskontrolle entzogenes [X.] für die Kapitalüberlas-sung qualifiziert werden. Vielmehr weicht die von der [X.] gewählte [X.] von §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] ab und ist damit gemäß §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] kontrollfähig.
([X.]c) Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige
Ansicht ohne Erfolg darauf, bei anderen Vertragstypen seien gesonderte Vergütungen für Leistun-gen im Vorfeld der eigentlichen Vertragsleistung kontrollfreier Preisbestandteil, so etwa die Anfahrtskosten des Werkunternehmers ([X.], Urteil vom 19.
No-vember 1991

X
ZR 63/90, [X.]Z 116, 117, 119), die Bereitstellung eines [X.] ([X.], Urteil vom 17.
November 1992

X
ZR 12/91, NJW-RR 1993, 430, 431) oder Überführungskosten beim Kauf eines Pkw ([X.], [X.], 1829, 1834). Diese Fälle sind mit dem hier in [X.] stehenden Sachverhalt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
vergleichbar. Gleiches gilt, soweit die Revision die Erhebung eines Bearbei-tungsentgelts bei einem Verbraucherdarlehen unter Hinweis auf zahlreiche wei-tere Beispiele

wie etwa
übliche Endreinigungspauschalen bei Ferienwohnun-gen, gängige Bearbeitungsgebühren bei Leasingverträgen, eine "Systemzu-trittsgebühr"
bei [X.], [X.] bei Bauspar-
und Versicherungsverträgen sowie die Einordnung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als Teil des Entgelts (siehe nur [X.]/[X.], [X.], 2349, 2351; [X.]/Krepold, [X.], 45, 54)

zu rechtfertigen sucht. Diese Beispiele sind für die rechtliche Einordnung des [X.] sämtlich unergiebig. Denn für die Frage, ob ein der Inhaltskontrolle entzo-genes [X.] vorliegt, sind allein der jeweilige Vertragstypus, das insoweit 56
-
27
-
maßgebliche
dispositive Recht und die Tätigkeiten ausschlaggebend, für die das vermeintliche [X.] verlangt wird (vgl. [X.], WM
2010, 2072, 2073).
(b) Das Bearbeitungsentgelt stellt
sich entgegen den
Ausführungen der Revision auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, [X.] vergütungsfähige Leistung der [X.] dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der [X.] abgewälzt, die die [X.] im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.
(aa) Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme keine gesondert vergütungsfähige, neben die Kapitalbelassung tretende Sonderleistung für den Kunden. Die Be-schaffung des Kapitals dient der Sicherstellung der eigenen Refinanzierung und der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung ([X.], Urteil vom 24.
Feb-ruar 2011

6
U 162/10, juris Rn.
15). Ebenso erfüllt die [X.] mit der Über-lassung des vereinbarten Geldbetrages lediglich ihre gesetzliche Hauptleis-tungspflicht aus §
488 Abs.
1 Satz
1 [X.].
([X.]) Entgegen den
weitergehenden Ausführungen der Revision sind auch die Bearbeitung des [X.] und die damit verknüpfte Prüfung der Bonität des Kunden nicht als Sonderleistung einzuordnen.
(aaa) Die Bonitätsprüfung erfolgt wie auch die Bewertung der angebote-nen Sicherheiten (Senatsurteile vom 7.
April 1992

XI
ZR 200/91, [X.], 977 und
vom
10.
Dezember 2013

XI
ZR 508/12, [X.], 127 Rn.
18) im Regelfall allein im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zum Schutz der Einleger zu vermeiden ([X.], [X.], 2072, 2074; OLG [X.], [X.], 1366, 1370; 57
58
59
60
-
28
-
[X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2011

3
W 86/11, juris Rn.
15 unter ausdrücklicher Aufgabe von [X.], [X.], 355, 356). Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Bonitätsprüfung im Einzelfall

insbe-sondere bei günstigem Ergebnis

zugleich dem Kunden zu Gute kommen kann. Hierbei handelt es sich aber lediglich um einen reflexartigen Nebeneffekt. Dieser genügt nicht, um die Prüfung als gesondert vergütungsfähige Leistung für den Kunden einzuordnen ([X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2011

3
W 86/11, juris Rn.
15 unter ausdrücklicher Aufgabe von [X.], [X.], 355, 356; [X.], Urteil vom 24.
Februar 2011

6
U 162/10, juris Rn.
15; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11.
Aufl., (10) [X.]sverträge, Rn.
3; a.A. [X.], Beschluss vom 14.
Oktober 2013

14
U 133/13, juris Rn.
6; [X.], [X.], 1066, 1069
f.; [X.]/Krepold, [X.], 45, 54). Denn die von der Bonitätsprüfung abhängige Festlegung der Vertragskonditionen ist weder vorrangig noch zumindest auch an den Inte-ressen des Kunden ausgerichtet ([X.], [X.], 1710, 1713).
Soweit die Revision dem entgegenhält, das relevante objektive Interesse dürfe nicht
mit der Motivation vermengt werden (so auch [X.], [X.]
§
307 [X.] 1.12; ähnlich [X.]/[X.], [X.], 59, 66), verkennt sie [X.], dass die Kundeninteressen weder Beweggrund noch objektiver Maßstab der Bonitätsprüfung sind. Die Bewertung des
wirtschaftlichen Risikos erfolgt vielmehr allein aus Sicht des Kreditinstituts. Insoweit ist die Bonitätsprüfung [X.] eine interne

dem Kunden grundsätzlich nicht offengelegte

Entschei-dungsgrundlage für den Vertragsschluss (vgl. auch [X.], [X.], 127, 129; [X.], [X.], 450, 453). Selbst wenn eine solche Prüfung ergibt, dass der Kunde voraussichtlich in der Lage sein wird, den Vertrag zu erfüllen, und sie bei guter Bonität sogar zu günstigeren Vertragskonditionen führen mag, so zeigt sie für
Kunden mit durchschnittlicher oder schlechterer Bonität keine Wirkung
oder führt ggf. sogar zu ungünstigeren Konditionen. In Fällen schlechterer Bonität 61
-
29
-
nämlich wird die Bank -
wenn sie den Kredit überhaupt gewährt
-
zur Ab-sicherung ihres eigenen Risikos
neben dem Bearbeitungsentgelt möglicher-weise höhere Zinsen verlangen. Eine Sonderleistung für den Kunden kann hier-in nicht erblickt werden ([X.], [X.], 2072, 2074; [X.], [X.] vom 13.
Oktober 2011

3
W 86/11, juris Rn.
15; [X.], [X.], 1710, 1713). Ebenso
wenig
vermag der Umstand, dass dem Kunden der Kredit überhaupt gewährt wird, eine solche Einordnung zu rechtfertigen. Denn die [X.], ob und unter welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen werden kann, liegt allein im Interesse desjenigen,
der die Abgabe einer auf den Ver-tragsschluss
gerichteten Willenserklärung erwägt ([X.], [X.], 2320, 2321; [X.], [X.], 1710, 1713).
([X.]b)
Dass die Bonitätsprüfung ausschließlich
im Interesse der [X.] erfolgt, bestätigt auch die seit dem 11.
Juni 2010 geltende Vorschrift des §
18 Abs.
2 KWG. Danach sind Kreditinstitute aufsichtsrechtlich zur Bonitäts-prüfung verpflichtet. Soweit im Schrifttum vereinzelt vertreten wird, die [X.] habe drittschützende Wirkung, so dass die Prüfung jedenfalls aus die-sem Grunde
als Sonderleistung einzuordnen sei
([X.], NJW 2010, 1782, 1785
f.; H.
Berger/[X.], [X.], 1877, 1879; [X.]/[X.], [X.], 59, 66 und [X.]/Krepold, [X.], 45, 54 f.), kann dem schon
im Ansatz nicht gefolgt werden.
Selbst eine etwaige drittschützende Wirkung des §
18 Abs.
2 KWG vermag nämlich die Einordnung der Bonitätsprüfung als Son-derleistung für den Kunden nicht zu rechtfertigen. Denn ein Kreditinstitut er-bringt auch dann keine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung auf selb-ständiger vertraglicher Grundlage, wenn es hierzu zum Schutz eines Dritten gesetzlich verpflichtet ist (vgl. Senatsurteile vom 22.
Mai 2011

XI
ZR 290/11, [X.]Z 193, 238 Rn.
11
ff. und vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298
Rn.
25
f.; [X.], [X.], 127, 129; [X.], [X.], 2358, 2362; [X.], [X.], 31).
62
-
30
-
([X.]) Ebenso wenig stellen die vor Vertragsschluss liegende Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten sowie die Führung der [X.] selbständige Leistungen für den Kunden dar (OLG [X.], [X.], 1366, 1369; [X.], [X.], 1125; [X.], WuB IV
C. §
307 [X.] 1.10; aA H.
Berger/[X.], [X.], 1877, 1879). Die [X.] prüft allein im eigenen Geschäftsinteresse, ob sie mit dem Kunden in eine Vertrags-beziehung treten will,
und bahnt zu diesem Zweck den Vertragsschluss

etwa durch die Gesprächsführung
und die Vorbereitung eines unterschriftsfähigen Vertrages

an (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Februar 2011

6
U 162/10, juris Rn.
15). Die Bearbeitung des [X.] zielt dabei primär darauf ab, die eigene Geschäftstätigkeit zu fördern und auszubauen (FA-[X.]/[X.],
3.
Aufl., Kap.
4 Rn.
300
f.; [X.], [X.], 2358, 2362). Die diesbezügli-chen Kosten sind daher
lediglich allgemeine Geschäftskosten
([X.], [X.], 1125; [X.], [X.], 185, 188, 193).
([X.]) Auch die Abgabe des Darlehensangebotes ist entgegen der Ansicht der Revision keine rechtlich nicht geregelte, gesondert vergütungsfähige Son-derleistung. Zwar sind Kreditinstitute im nicht regulierten Rechtsverkehr nicht zum Abschluss von Darlehensverträgen verpflichtet. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass sie neben dem Zins unter Berufung auf die Erbringung einer Son-derleistung gleichsam ein zusätzliches "[X.]"
als Vergütung
für den
Vertragsschluss verlangen können ([X.], [X.], 2072, 2074; vgl. auch OLG [X.], [X.], 1366, 1370; [X.], [X.], 127, 128
f.; [X.], WuB I E.
1. Kreditvertrag 2.12; aA [X.]/Krepold,
[X.], 45, 51). Der Vertragsschluss selbst ist
nach allgemeinen schuldrechtlichen Grund-sätzen
keine
Sonderleistung, sondern Grundlage für die Entstehung der ver-traglichen Hauptleistungspflichten und löst als solcher überhaupt erst den ver-traglichen Vergütungsanspruch
aus
(vgl. auch [X.], [X.], 479, 482).
63
64
-
31
-
(ee) Zudem kann die Einordnung als selbständig vergütungsfähige Son-derleistung -
an[X.] als die Revision meint

nicht auf die Erbringung einer Be-ratungstätigkeit für den Kunden gestützt werden. Die Annahme einer gesondert vergütungsfähigen Beratungsleistung setzte eine Beratungstätigkeit voraus, die über bloße Akquise-
und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbear-beitung hinausgeht (vgl. OLG [X.], [X.], 1366, 1368; [X.]/[X.], [X.], 673, 676). Solche Beratungsleistungen sind der Vergabe von [X.]krediten jedoch
üblicher Weise weder immanent noch lässt die Be-zeichnung als "Bearbeitungsentgelt"
erkennen, dass hier über die bloße Kun-denbetreuung hinausgehende Beratungsleistungen von der [X.] erbracht werden (vgl. [X.], BeckRS 2012, 09048;
[X.], [X.], 127, 128). Gegenteiliges
zeigt auch die Revision nicht auf.
(c) Der Einordnung der streitigen [X.] als kontrollfähige [X.] stehen ferner nicht
Sinn und Zweck der Inhaltskontrolle entgegen.
Entgegen einer Literaturansicht (MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
307 Rn.
179; [X.]/Coester, [X.], Neubearbeitung 2013,
§
307 Rn.
320
ff. [X.]; [X.], [X.] (2000), 273, 323
f.) ist eine [X.] nicht bereits deshalb kontrollfrei, weil dem Kunden das Entgelt -
durch die [X.] in den effektiven [X.]
-
schon
zum [X.]punkt des [X.]es hinreichend klar vor Augen geführt wird, so dass die [X.] am Wettbewerb
um die Hauptleistung teilnimmt und daher davon ausgegangen werden kann, dass der Kunde sie bei seiner Abschlussentscheidung berück-sichtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360
Rn.
27).
Lässt eine [X.] die bei planmäßiger Durchführung des Vertrages zu erwartende effektive Gesamtbelastung für den Kunden hinreichend deutlich 65
66
67
68
-
32
-
erkennen, wahrt sie zwar die Anforderungen des Transparenzgebots des §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.]. Dieser Umstand
lässt jedoch weder die Möglichkeit noch das Bedürfnis entfallen, die [X.] einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.] zu unterziehen (vgl. Senatsurteil vom 7.
De-zember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
27). Die Inhaltskontrolle hat ei-nen weitergehenden Zweck als das Transparenzgebot. Sie soll einen lückenlo-sen Schutz vor inhaltlich unangemessenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährleisten. Das verlangt nicht nur den Schutz vor solchen Entgeltvereinba-rungen, die irreguläre Geschäftsvorfälle betreffen, deren Eintritt bei [X.] noch ungewiss ist und denen der Kunde deshalb naturgemäß geringere Aufmerksamkeit widmet (vgl. etwa Senatsurteile vom 18.
Mai 1999

XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380 und vom 22.
Mai 2012

XI
ZR 290/11, [X.]Z 193, 238). Vielmehr soll die Inhaltskontrolle Kunden auch gerade vor solchen Klau-seln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich ge-richtete dispositive Gesetzesrecht -
wie hier
-
durch einseitige Gestaltungs-macht des [X.]s außer [X.] gesetzt wird (vgl. Regierungsentwurf zum [X.], BT-Drucks.
7/3919, S.
13, 22; [X.], Urteile vom 18.
Januar 1996

IX
ZR 69/95 und vom 19.
November 2009

III
ZR 108/08, [X.], 2363; [X.], [X.], 2046 Rn.
27). Diesem Schutzbedürfnis wird ein rein "markt-bezogener"
Ansatz nicht gerecht (so auch [X.], Die Bedeutung von §
307 Abs.
1 [X.] im System der [X.] Inhaltskontrolle, 2006, S.
118, 120
f.; aA indes für Bearbeitungsentgelte [X.]., [X.], 1829, 1832; ebenso [X.]/[X.], [X.], 1877, 1879; [X.]/Krepold, [X.], 45, 51
f., 56; wohl auch [X.]/[X.], [X.], 59, 63
f.).
(d) Schließlich zwingt eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der kontrollfreien Hauptleistung im Lichte der [X.]richtlinie (Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.
April 1993 über missbräuchliche [X.]n in [X.], [X.]. [X.] 1993 Nr.
L 95, S.
29) nicht zur Annahme, dass 69
-
33
-
sämtliche in den effektiven [X.] einzubeziehenden Darlehensnebenkos-ten von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind.
Die Revision weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass gemäß Art.
4 Abs.
2 der [X.]richtlinie der Hauptgegenstand des Vertrages ebenso wie die Angemessenheit zwischen Preis und Leistung der Miss-brauchskontrolle entzogen ist. Allerdings kommt es auf die europarechtlich bis-lang ungeklärte Frage, ob kontrollfreier Preis im Sinne der [X.]richtlinie je-des Element des in Art.
3 Buchst.
i der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, [X.]. [X.] 2008 Nr.
L 133, S.
66) definierten effektiven [X.]es oder nur der Sollzins
ist, nicht entscheidungserheblich an (vgl. [X.]/13, [X.]. [X.] 2013 Nr.
[X.], S.
15; siehe auch Schlussanträge der Generalanwälte in den Rechtssachen [X.]/13 Rn.
33, 44
ff. und [X.]/10 Rn.
117). Denn die [X.]richtlinie enthält -
wie Art.
8 zeigt
-
nur eine Mindestharmonisierung. Selbst wenn der Begriff des kontroll-freien Preises ungeachtet
der gebotenen engen Auslegung der [X.] Art.
4 Abs.
2 ([X.], Urteil vom 30.
April 2014, [X.]/13
Rn.
42, 49
f.) europarechtlich weiter zu fassen wäre, wäre daher eine Inhaltskontrolle der an-gegriffenen [X.] nicht ausgeschlossen (vgl. [X.], [X.]. 2010, [X.], Rn.
43
f., 49). Eine Vorlage an den [X.] gemäß Art.
267 Abs.
3 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] (A[X.]V) zur Klärung des Preisbegriffs
bzw. des Hauptgegenstandes beim [X.] ist mithin weder geboten noch wäre eine solche -
aus Sicht der Revi-sion wünschenswerte

Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit zulässig (vgl. [X.], [X.], 1600 Rn.
39
f.).
70
-
34
-
[X.]) Die damit als [X.] einzuordnende [X.] hält entge-gen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle nicht stand. Die streitge-genständliche
[X.] ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeit-unabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines [X.] mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der [X.]
entgegen den Geboten
von [X.] und Glauben unan-gemessen benachteiligt, §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.].
(1) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht
angenommen, dass die [X.] anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] durch den laufzeitab-hängig bemessenen Zins zu decken hat, daneben aber kein [X.] Bearbeitungsentgelt verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 7.
Mai 1991

XI
ZR 244/90, [X.]Z 114, 330, 336 und vom 30.
November 1993

XI
ZR 80/93, [X.]Z 124, 254, 260). Ohne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, aus dem dispositiven
Recht

insbesondere aus §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.]

könne ein solches Leitbild nicht abgeleitet werden.
(a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]
sind Ent-geltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundge-danken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertrag-lich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein [X.]es Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise beson[X.] vorgesehen ist. Ist dies

wie hier (siehe oben II. 1. b) [X.]) (2) (b))

nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt 71
72
73
-
35
-
werden. Derartige [X.]n stellen eine Abweichung von Rechtsvor-schriften dar und sind
deshalb grundsätzlich nach
§
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.]
un-wirksam
(Senatsurteile vom 18.
Mai 1999

XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 385
f. und vom 21.
April 2009

XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
21 [X.]).
(b) Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] laufzeitabhängig ausgestaltet ist (vgl. [X.], [X.], 2072, 2073
f.; [X.], BeckRS 2012, 09048; [X.], [X.], 127, 129; [X.], [X.], 2358, 2363;
aA [X.]/[X.], [X.], 2349, 2351; [X.], [X.], 1829
ff.; [X.], [X.], 189, 196; [X.]/
Krepold, [X.], 45, 54; [X.]/[X.], [X.], 59, 62
f.). §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] geht von der Vorstellung aus, dass das dispositive Recht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragspartner enthält. Die maßgeblichen Vorschriften sind deshalb in [X.] der Disposition des Verwen[X.] Allgemeiner Geschäftsbedingungen ent-zogen, wenn die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf [X.] beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (Senatsurteil vom 25.
Juni 1991

XI
ZR 257/90, [X.]Z 115, 38, 42 [X.]). Das ist aber bei der laufzeitabhängigen
Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung der Fall.
Zwar ist §
488 Abs.
1 Satz 2 [X.] keine zwingende Vorschrift
in dem Sinne,
das
laufzeitunabhängige Entgelte neben dem Zins in jedem Falle
ausge-schlossen sind
([X.], Urteil
vom 27.
Dezember 2013
-
10
O 5948/13, juris Rn.
42
ff.; vgl. auch [X.]/Krepold, [X.], 45, 53; [X.]/
[X.], [X.], 59, 62
f.). Jedoch müssen sich Bestimmungen in [X.] Geschäftsbedingungen, die von der vertragstypischen Ausgestaltung des
Entgelts für die Darlehensgewährung als laufzeitabhängiger Zins abweichen, an 74
75
-
36
-
§
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] messen
lassen. Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertreten wird, §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] habe keinen leitbildprägenden, preisrechtlichen Charakter ([X.], Urteil vom 27.
Dezember 2013

10
O 5948/13, juris Rn.
42
ff.
[X.]; [X.], ZIP 2011, 947, 949), wird hierbei schon
der Wortlaut der Vorschrift verkannt. §
488 [X.] legt ausweislich der amtlichen Überschrift die vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag fest. Zudem belegt die Gesetzgebungsge-schichte, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des §
488 [X.] im Rah-men der Schuldrechtsreform nicht nur bezweckt hat, das entgeltliche Darlehen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit als gesetzlichen Regelfall einzuordnen. Vielmehr hat er die charakteristischen Hauptleistungspflichten beim Darlehen beson[X.] herausgestellt
(vgl. Gesetzesentwurf, BT-Drucks. 14/6040, S.
253; MünchKomm[X.]/K.
P.
Berger, 6.
Aufl., §
488 Rn.
55). §
488 [X.] wird daher zu Recht als Basisnorm des Darlehensrechts verstanden (Mülbert, [X.], 465, 467; J.
[X.]/A.
[X.], [X.], 145, 146). Zudem folgt aus dem Wesen
des Darlehens als gegenseitigem
Gebrauchsüberlassungsvertrag, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist ([X.]/Freitag, [X.], Neubearbeitung 2011, §
488 Rn.
209). Demgegenüber kann Vorschriften wie §
491 Abs.
2 Nr.
3, §
492 [X.] oder §
501 [X.], die lediglich Regelungen über Kosten enthalten, nicht aber der [X.] dienen, kein leitbildprägender Charakter für die Ausgestaltung des vertragstypischen Entgelts entnommen werden
(siehe oben
II. 1. b) [X.]) (2) (a) ([X.])); aA [X.]/Krepold, [X.], 45, 52
ff.; [X.], [X.], 1829, 1830).
(2) Gemessen hieran weicht die streitige [X.] von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Die unangemessene Benach-teiligung wird hierdurch indiziert (Senatsurteile vom 18.
Mai 1999

XI
ZR 76
-
37
-
219/98, [X.]Z 141, 380, 390 und vom 21.
April 2009

XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
21). Gründe, die die [X.] bei der gebotenen umfassenden Interes-senabwägung (dazu Senatsurteil vom 14.
Januar 2014

XI
ZR 355/12, [X.], 307 Rn.
45 [X.], für [X.]Z bestimmt) gleichwohl als angemessen er-scheinen lassen, hat die [X.] weder dargetan noch sind solche ersichtlich.
(a) Entgegen bisweilen vertretener Auffassung ([X.], Ur-teil vom 27.
Dezember 2013

10
O 5948/13, juris Rn.
46; [X.], [X.], 1829
ff.; [X.]/Krepold, [X.], 45, 52
ff.) hat der Gesetzgeber die Erhe-bung von [X.] nicht gebilligt. Ein dahingehender
Wille lässt sich nicht aus der knappen Nennung von "Bearbeitungsgebühren"
in der [X.] zum Gesetz zur Umsetzung der Verbrau-cherkreditrichtlinie 2008/48/[X.] ableiten (BT-Drucks. 16/11643, S.
76). [X.] gilt für die lediglich beispielhafte Erwähnung von "angefallenen Bear-beitungsgebühren"
als einmalige laufzeitunabhängige Leistungen in den Geset-zesmaterialien zu §
12
Abs.
2 VerbrKrG aF, an die der Gesetzgeber bei den Nachfolgeregelungen in §
498 Abs.
2 [X.] aF (BT-Drucks. 14/6040, S.
256) und §
501 [X.] (BT-Drucks. 16/11643, S.
86) angeknüpft hat. Der Gesetzgeber mag hierbei
angesichts der bislang üblichen Praxis davon ausgegangen sein, dass Bearbeitungsentgelte auch in [X.] werden können. Ein gesetzgeberischer Wille, die Rechtswirksamkeit ein-zelner Bankentgelte zu regeln, findet aber schon in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Im Übrigen sind Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren nur maßgebend, soweit sie -
an[X.] als hier
-
im Gesetz einen hinreichenden Nie-[X.]chlag gefunden haben (Senatsurteil vom 12.
März 2013

XI
ZR 227/12, [X.]Z 197, 21 Rn.
36
ff. [X.]).
(b) Zudem kann aus der Nennung von Kreditwürdigkeitsprüfungs-
und Bearbeitungskosten in den Ziffern 6.2 und 6.5 des Berechnungsbeispiels im 77
78
-
38
-
Anhang zu §
6 [X.] in der bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung nicht auf eine gesetzliche Billigung von [X.] geschlossen werden ([X.], [X.], 2320, 2322; aA H.
Berger/[X.], [X.], 1877, 1881). Abgesehen davon, dass Bearbeitungskosten im aktuellen [X.] in der Anlage zu §
6 [X.] nicht mehr explizit aufgeführt sind, hat die [X.]

wie dargelegt
(siehe
oben
II. 1. b) [X.]) (2) (a) ([X.]) (aaa))

nur transparenzrechtlichen Charakter. Sie dient ebenso wenig wie die materiell-rechtlichen Vorschriften, die sie in Bezug nehmen, dazu, Rechts-grundlagen für die Entgeltforderungen der Kreditwirtschaft zu schaffen ([X.], Urteil vom 24.
Februar 2011

6
U 162/10, juris Rn.
16; OLG
Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048).
(c) Auch hat der
Gesetzgeber mit §
312a Abs.
3 [X.] in der ab dem 13.
Juni 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der [X.] und zur Änderung des [X.] der [X.] vom 20.
September 2013 ([X.]l.
I S.
3642) nicht zum Aus-druck gebracht, dass er Bearbeitungsentgelte
generell für zulässig erachtet. Vielmehr müssen künftig sämtliche Zahlungen, die

wie Bearbeitungsentgelte

über das vereinbarte Entgelt für
die Hauptleistung hinausgehen,
ausdrücklich vereinbart werden, um überhaupt erst Vertragsbestandteil zu werden (vgl. [X.], BT-Drucks. 17/13951, S.
63). Der Gesetzgeber hat damit die formalen Anforderungen an die Vereinbarung von "Extra-zahlungen"
verschärft, ohne jedoch Festlegungen zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit solcher Entgelte bei einzelnen Vertragstypen zu treffen.
(d) Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen vermögen die Erhebung ei-nes laufzeitunabhängigen [X.] ebenfalls nicht
zu rechtfertigen.
79
80
-
39
-
(aa) Die Revision
trägt insoweit vor, die Erhebung eines [X.]
sei zum Ausgleich der insbesondere
vor und bei Abschluss des [X.] anfallenden Fixkosten bankbetriebswirtschaftlich geboten. [X.]

was aus empirischer Sicht häufig vorkomme
-
vorzeitig zurückgeführt, sei die in §
502 Abs.
1 [X.]
vorgesehene, aber gemäß Satz
2 dieser Vorschrift ge-deckelte Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausreichend, um ihre
auf Grund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstandenen Schäden auszugleichen. Die Einpreisung des [X.]
in den Sollzinssatz sei zwar möglich, [X.] müsse in diesem Fall das Risiko vorzeitiger Rückzahlung eingepreist wer-den. Das habe -
volkswirtschaftlich nachteilig
-
eine Erhöhung der Zinsen zur Folge und belaste damit Kleinkreditnehmer und die Verbraucher, die ihren Kre-dit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen (vgl. insbes. [X.], [X.], 1841, 1849
f.; [X.]/Krepold, [X.], 45, 55).
([X.]) Dieses Vorbringen genügt nicht, um das laufzeitunabhängige Bear-beitungsentgelt als
angemessen erscheinen zu lassen.
(aaa) Der
Senat verkennt nicht, dass der Abschluss eines Darlehensver-trages für den Kreditgeber
Verwaltungsaufwand hauptsächlich zu Beginn aus-löst (Senatsurteil vom 7.
November 2001

XI
ZR 27/00, [X.]Z 146, 5, 15). Die [X.] legt aber schon nicht konkret dar, dass die tatsächlichen Fixkosten die Erhebung eines laufzeitunabhängigen
pauschalierten [X.]
ver-langen.
([X.]b) Maßgeblich gegen die Angemessenheit eines laufzeitunabhängi-gen [X.] in [X.] spricht, dass hiermit -
entgegen der Revision
-
nicht bloß
unerhebliche Nachteile für die Kun-den bei der Vertragsabwicklung verbunden sind.
81
82
83
84
-
40
-
(aaaa) Das Bearbeitungsentgelt wird üblicherweise nicht separat erho-ben, sondern

wie hier

mitkreditiert. Das bedeutet, der Kunde schuldet nicht nur das Bearbeitungsentgelt, sondern er finanziert dieses mit. Folge ist, dass er

worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist

bis zur vollständigen Til-gung des [X.] zugleich Zinsen hierauf zu zahlen hat ([X.], [X.], 127, 128; [X.]/[X.], [X.], 133, 138).
([X.][X.]) Hinzu kommt, dass sich die Erhebung eines laufzeitunabhängigen [X.] im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu Lasten des Kunden auswirkt. Kündigt er das Darlehen oder zahlt er es vorzeitig zurück, verbleibt der [X.] das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt selbst bei nur kurzer Vertragslaufzeit in voller Höhe. Zugleich kann die [X.] als [X.] Ersatz für den ihr entgangenen Gewinn und einen etwaigen Zins-verschlechterungsschaden eine auf 1% gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (§
502 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.]). Demgegenüber stünde ihr, wenn sie die Bearbeitungskosten in den Zins einkalkulierte,
zum Ausgleich ihrer Kos-ten und sonstigen Schäden allein die gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung zu.
Durch die von der [X.] gewählte Vertragskonstruktion steigt damit bei nur kurzer Vertragslaufzeit der im Darlehensvertrag genannte
effektive [X.] beträchtlich an
([X.], [X.], 127, 130, 132). Zudem ist der vollstän-dige Einbehalt eines [X.], dem keine selbständige Leistung für den Kunden gegenübersteht, geeignet, das jederzeitige Ablösungsrecht aus §
500 Abs.
2 [X.] zu gefährden, das bei Krediten, die keine Immobiliarkredite sind
(vgl. §
503 Abs.
1 [X.]), gemäß §
511 [X.] zwingend ist
(aA [X.], [X.], 1829, 1835 bei [X.]; [X.], Urteil
vom 27.
Dezember 2013

10
O 5948/13, juris Rn.
47
f.).
85
86
87
-
41
-
Diese Gefährdung lässt sich nicht unter Hinweis auf §
501 [X.] entkräf-ten (aA [X.], [X.], 1829, 1835
f.; [X.], [X.], 1841, 1845, 1848
f.; [X.]/[X.], [X.], 59, 68). Zwar geht §
501 [X.] davon aus, dass laufzeitunabhängige Kosten im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung beim Darlehensgeber verbleiben. Aus §
501 [X.] ergibt sich aber nicht, die rechtliche Zulässigkeit der Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts. Diese Frage ist vielmehr, wie dargelegt (siehe oben II. 1. b) [X.])), nach anderen Vorschriften zu beurteilen.
([X.][X.]) Auch stellt sich die [X.] nicht als angemessen dar, weil etwaige Preiserhöhungen Kleinkreditnehmer und Kunden belasten könnten, die ihren Kredit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen. Derartige preiskalkulatorische
Erwägungen sind grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestal-tungen zu rechtfertigen. Denn Kreditinstitute müssen ihre Angebote zu solchen Bedingungen kalkulieren, die sich mit den Geboten von [X.] und Glauben ver-einbaren lassen (vgl. [X.], Urteil
vom 29.
Oktober 1956

II
ZR 79/55, [X.]Z 22, 90, 98 und Beschluss vom 1.
Juli 1987

VIII
ARZ 9/86, [X.]Z 101, 253, 263).
(e) Schließlich ergibt sich aus der vom Senat mit besonderen Erwägun-gen (Sicherung des für das [X.] notwendigen, stetigen Neuzugangs von Kunden) bejahten Zulässigkeit einer Abschlussgebühr
bei Bausparverträ-gen (Senatsurteil vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360) nichts für die Zulässigkeit des hier in Rede stehenden [X.].
(3) Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen der Annahme, Bearbei-tungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam, nicht entgegen.
88
89
90
91
-
42
-
(a) Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass das [X.] Verbot, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erheben, einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art.
12 Abs.
1 Satz
1 i.V.m. Art.
19 Abs. 3 GG) der [X.] darstellt. Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für be-rufliche Leistungen selbst festzusetzen bzw. mit Vertragspartnern auszuhandeln
([X.], [X.], 2040, 2041).
Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.
§
307 [X.] ist taugliche Schranke im Sinne von Art.
12 Abs.
1 Satz
2 GG zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Denn die Inhaltskontrolle ist verfassungsrechtlich zum Schutz der Privatautonomie der Verbraucher ge-boten, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen [X.]n und Verbrauchern herzustellen ([X.], [X.], 2044, 2046; [X.], 2040, 2041). Die Annahme der Unwirksamkeit der angegriffenen [X.] entspricht zudem dem Grundsatz der [X.]. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Unwirksamkeit der [X.] im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes erforderlich. Eine andere, gleich geeignete, aber mildere Maßnahme kommt nicht in Betracht. [X.] genügt eine transparente Information über die anfallenden Gesamtkosten des Kredits unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Schutzzwecks der Inhaltskontrolle -
wie dargelegt
-
allein nicht, um unange-messene Benachteiligungen für die Kunden der [X.] auszuschließen (siehe oben II.
1. b) [X.]) (2) (c) und [X.]) (2) (d) ([X.]));
aA
H.
Berger/[X.], [X.], 1877, 1881; ähnlich [X.], [X.], 450, 455). Die [X.] für unwirksam zu erklären,
ist zudem verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn der [X.] war und ist es unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung ver-bundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch entspre-chende Kalkulation des Zinses zu decken, den sie innerhalb der Grenzen des 92
93
-
43
-
§
138 [X.] frei bestimmen kann (vgl. [X.], [X.], 127, 131; [X.], [X.], 2358, 2363
f.; [X.], [X.] §
307 [X.] 2.10).
(b) Ferner ist die streitbefangene
[X.] nicht aus Gründen des [X.] (Art.
2 Abs.
1,
Art.
20 Abs.
3 GG) zumindest teilweise als wirk-sam zu behandeln, soweit sie bereits in Darlehensverträgen Verwendung ge-funden hat.
Zwar sind Bearbeitungsentgelte in früheren Entscheidungen des [X.] unbeanstandet geblieben (siehe oben
II.
1.
b) [X.])). Dem [X.] Allgemeiner Geschäftsbedingungen
ist jedoch, soweit sich [X.]n aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirk-sam erweisen, im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen. Höchstrich-terliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, wirken schon ihrer Natur nach auf einen in der [X.] liegenden, in seiner rechtlichen Bewertung noch nicht abge-schlossenen Sachverhalt ein. Für diese grundsätzlich zulässige so genannte unechte Rückwirkung können sich zwar im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Schranken aus dem Prinzip der Rechtssicherheit er-geben. Das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandet gebliebene Allgemeine Geschäftsbedingung
in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt wird, trägt aber grundsätzlich der Verwender ([X.], Urteile vom 18.
Januar 1996

IX
ZR 69/95, [X.]Z 132, 6, 11
f.
[X.] und vom 5.
März 2008

VIII
ZR 95/07, [X.], 278 Rn.
19
f.). So liegt der Fall hier.
(4) Schließlich vermag das Unionsrecht einem [X.] Verbot formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte keine Grenzen zu setzen.
94
95
96
-
44
-
(a) Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/[X.] regelt nur die (vor-)ver-tragliche Information über die Kosten eines [X.]. Sie be-schränkt aber nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Regelungen darüber zu treffen, welche Arten von "Provisionen"
der Darlehensgeber erheben darf ([X.], [X.], 2049 Rn.
65
ff.).
(b) Entgegen der Auffassung der Revision verbietet es die Dienstleis-tungsfreiheit (Art.
56 A[X.]V) nicht, formularmäßige Bearbeitungsentgelte in [X.] für unwirksam zu erklären. Für eine unmittelbare Anwendung des Art.
56 A[X.]V fehlt es bereits an einem grenzüberschreitenden Bezug. Zudem kann sich die [X.] nicht mittelbar unter Hinweis auf eine Inländerdiskriminierung (Art.
3 Abs.
1 GG) auf einen Verstoß gegen die Dienst-leistungsfreiheit berufen.
(aa) [X.] kann, ob eine Inländerdiskriminierung grundsätzlich ei-ne verfassungswidrige
Ungleichbehandlung im Sinne von Art.
3 Abs.
1 GG zu begründen
vermag
(bejahend BVerwGE 140, 276 Rn.
28, 41
ff.; in diese Rich-tung auch [X.], Beschluss vom 19.
September 2013

IX
AR([X.]) 1/12, [X.]Z 198, 225 Rn.
31; offengelassen in [X.], [X.] 2010, 456
Rn.
16). Denn das Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte betrifft ausnahmslos alle Marktteilnehmer, die im Inland kreditvertragliche Dienstleistungen anbieten, und beschränkt die Dienstleistungsfreiheit ausländischer Kreditinstitute nicht. Eine Ungleichbehandlung ausländischer und [X.] Kreditinstitute als zwingen-dem Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Inländerdiskriminierung
liegt deshalb nicht vor
(so auch [X.], Urteil vom 26.
September 2013

6
U 32/13, juris Rn.
51). Diese Betrachtung steht auch im Einklang mit
der Entscheidung des [X.]s vom 12.
Juli 2012 in der [X.] ([X.]/10, [X.], 2049
Rn.
79
ff.).
97
98
99
-
45
-
([X.]) Nach dieser Entscheidung sind Bestimmungen des A[X.]V über den freien Dienstleistungsverkehr (Art.
56 A[X.]V) dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbietet, nicht entgegenstehen. Im konkreten Fall war gegen ein in [X.] tätiges Kreditinstitut ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen ein zunächst als "[X.]"
bezeichnetes und später in "Verwaltungsprovision"
umbenanntes Entgelt vorsahen. Die Erhebung einer "Risikoprovision"
war jedoch nach rumänischem Recht nicht erlaubt. Der [X.] hat in diesem nationalen [X.] schon keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gesehen.
Zur Begründung hat er zunächst darauf hingewiesen, dass eine mitglied-staatliche Regelung nicht
allein deshalb eine Beschränkung der Dienstleis-tungsfreiheit darstellt, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet ansässige Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen ([X.], [X.], 2049 Rn.
74 [X.]). Im weiteren hat er ausgeführt, dass das Verbot, bestimmte Bankprovisionen zu erheben, keine tatsächliche Einmischung in die Vertragsfreiheit darstelle, die geeignet sei,
den Zugang zum nationalen

dort: rumänischen

Markt weniger attraktiv zu machen,
und im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne Weiteres mit den traditionell in [X.] ansässigen Un-ternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, erheblich verringere. Die in Rede stehende nationale Regelung beschränke zwar die Zahl der Bankprovisionen, verpflichte Kreditinstitute nach dem unwi[X.]prochenen Vortrag der [X.] und der [X.] aber nicht zu einer maßvollen Tarifge-staltung. Denn eine Obergrenze sei weder hinsichtlich des Betrages
der ge-nehmigten Provisionen noch der Zinssätze im Allgemeinen vorgesehen ([X.], [X.], 2049 Rn.
77
ff.).
100
101
-
46
-
([X.]) So liegt der Fall auch hier (aA [X.]/[X.], [X.], 2349, 2354; [X.], [X.], 103, 108; [X.] [X.] 6/2012 Anm.
4, [X.].
[X.] 10/2012 Anm.
4). Das [X.] Verbot formularmäßi-ger Bearbeitungsentgelte entzieht Kreditinstituten
-
wie dargelegt
(siehe oben II. 1. b) [X.]) (3) (a))

nicht
die Möglichkeit, ihren Bearbeitungsaufwand in den Grenzen des §
138 [X.] über den Zins zu decken. Etwaige Anpassungen von Formularen

die bei grenzüberschreitendem Angebot darlehensvertraglicher Dienstleistungen schon aus sprachlichen Gründen nötig sein dürften

genügen nach
den Ausführungen des [X.]s für sich gesehen nicht, um eine Behinderung des Marktzugangs anzunehmen. Gleiches gilt für den mit der Einpreisung des [X.] in den Sollzinssatz verbundenen, finanzmathematischen und unternehmerischen
Aufwand. Eine Änderung der Unternehmenspolitik oder -strategien wird hierdurch nicht notwendig, so dass das [X.] Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte nicht geeig-net ist, den Zugang zum [X.] Markt weniger attraktiv erscheinen zu [X.].
Die Revision vermag keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung aufzuzeigen. Sie will
einen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Fällen darin
sehen, dass nach rumänischem Recht -
an[X.] als hier
-
neben dem Zins weitere laufzeitunabhängige Provisionen, wie eine Provision für die Kreditbear-beitung oder für die Prüfung von Unterlagen, erhoben werden durften. Der Eu-ropäische Gerichtshof hat der Erhebung [X.] Provisionen ne-ben dem Zins jedoch in den Entscheidungsgründen an keiner Stelle Bedeutung beigemessen. Vielmehr hat er allgemein darauf abgestellt, dass weder für die Provisionen noch den Zins eine Obergrenze vorgesehen war. Der [X.] hat damit in seine Überlegungen offensichtlich auch etwaige, mit einer Änderung des Sollzinssatzes verbundene Mehraufwendungen für die Um-strukturierung des Entgeltsystems eingestellt. Diese Belastung hat er aber -
zu 102
103
-
47
-
Recht
-
nicht als ausreichend angesehen, um eine Beeinträchtigung der Dienst-leistungsfreiheit zu bejahen.
([X.]) Entgegen der Revisionsbegründung
kann der Senat die Frage, ob ein [X.]s Verbot von [X.]n über Bearbeitungsentgelte in den [X.] Geschäftsbedingungen von Banken anderer Mitgliedstaaten gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art.
56 A[X.]V verstößt und damit möglicherweise eine Inländerdiskriminierung vorliegt, ohne Vorlage an den [X.] nach Art.
267 Abs.
3 A[X.]V selbst entscheiden (aA
[X.]/
[X.], [X.], 2349; zu Vorlagen in solchen Fällen [X.], [X.]. 2000, I10663 Rn.
23 und [X.], 1600 Rn.
19). Eine Vorlage an den [X.] Gerichtshof
ist nicht erforderlich, wenn die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für vernünftige Zwei-fel kein Raum bleibt ([X.], [X.]. 1982, 3415
Rn.
16). Das ist auf Grund der eindeutigen und auf den Streitfall übertragbaren Kernaussagen des Urteils des [X.]s in Sachen [X.] ([X.]/10, [X.], 2049) der Fall.
2. Der [X.] kann auch nicht im Wege ergänzender Vertragsausle-gung (§§
133, 157 [X.]) ein
Anspruch auf Zahlung des
streitgegenständlichen
[X.]
gegen
die Kläger
zugebilligt werden.
a) Die ergänzende Vertragsauslegung kommt

wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat

nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen [X.] entstehende Lücke nicht durch [X.] [X.] füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den bei[X.]eitigen Inte-ressen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertrags-gefüge völlig einseitig
zugunsten des Kunden verschiebt ([X.], Urteile vom 9.
Juli 2008

VIII
ZR 181/07, [X.]Z 177, 186 Rn.
18,
vom 21.
Dezember 2010 104
105
106
-
48
-

XI
ZR 52/08, [X.], 306 Rn.
16 und vom 15.
Januar 2014

VIII
ZR 80/13, [X.], 380
Rn.
20). Maßstab für die Vertragsauslegung ist dabei, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien. Vielmehr ist auf Grund der im Recht Allgemeiner Geschäftsbedingungen gel-tenden objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften
gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (Senatsurteil vom 21.
Dezember 2010

XI
ZR 52/08, [X.], 306 Rn.
16 [X.]).
b) Die [X.] hat bereits nicht dargetan, dass das Vertragsgefüge durch den Wegfall des [X.] völlig einseitig zu ihren Lasten ver-schoben wird. Die [X.] verliert zwar den Anspruch auf das Bearbeitungs-entgelt. Sie erhält aber weiterhin den Sollzinssatz in [X.]. Eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsverhältnisses kann daher
im Wegfall des [X.] als rein wirtschaftliche Vermögenseinbuße nach [X.] und Glauben nicht erblickt werden. Hinzu kommt, dass Gerichte

ebenso wenig wie zu einer geltungserhaltenden Reduktion unangemessener [X.]n

nicht dazu berechtigt
sind, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen [X.] die zulässige [X.] zu setzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt hätte, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten [X.] bekannt gewe-sen wäre ([X.], Urteil vom 3.
November 1999

VIII
ZR 269/98, [X.]Z 143, 103, 120). Der Verwender einer unzulässigen Formularbestimmung muss sich vielmehr im Rahmen dessen, was noch als angemessene, den typischen Inte-ressen der Vertragspartner Rechnung tragende Lösung anzusehen ist, mit der ihm ungünstigeren Regelung begnügen, die der ersatzlose Wegfall der von ihm verwendeten unzulässigen [X.] zur Folge hat ([X.], Urteile
vom 3.
No-vember 1999

VIII
ZR 269/98, [X.]Z 143, 103, 120 und vom 9.
Juli 2008

VIII
ZR 181/07, [X.]Z 177, 186 Rn.
18).
107
-
49
-
3. Der Bereicherungsanspruch der Kläger ist auch nicht gemäß §
814 Fall
1 [X.] ausgeschlossen.
a) Nach §
814 Fall
1 [X.] kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Ver-bindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende [X.] hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im [X.]punkt der Leistung ([X.], Urteile vom 28.
No-vember 1990

XII
ZR 130/89, [X.]Z 113, 62, 70; vom 7.
Mai 1997

IV
ZR 35/96, NJW 1997, 2381, 2382 und vom 16.
Juli 2003

VIII
ZR 274/02, [X.]Z 155, 380, 389).
Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem [X.] die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtli-chen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der [X.] ([X.], Urteil vom 25.
Januar 2008

V
ZR 118/07, [X.], 886
Rn.
13) auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben ([X.], Beschluss vom 26.
Juni 1986

III
ZR 232/85, juris Rn.
2).
b) Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Annahme der Revi-sion nicht vor. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass allein aus der

möglichen

Kenntnis der Kläger
von oberlandesgerichtlichen Entschei-dungen aus den Jahren 2010 und 2011, in denen die betreffenden Gerichte bereits die Auffassung vertreten haben, dass formularmäßige Vereinbarungen über Bearbeitungsentgelte unwirksam sind, nicht darauf geschlossen werden kann, die Kläger hätten schon im [X.]punkt der Leistung des [X.]

so wie der Wortlaut von §
814 Fall
1 [X.] dies verlangt

gewusst, dieses
Entgelt von Rechts wegen
nicht zu schulden. Denn die Kenntnis einzelner

auch mehrerer

obergerichtlicher Entscheidungen kann im Streitfall, zumal vor dem Hintergrund der älteren Rechtsprechung des [X.], in denen 108
109
110
-
50
-
derartige
[X.]n
unbeanstandet geblieben sind (siehe oben II. 1. b) [X.])), nicht mit einer positiven Kenntnis der Rechtslage gleichgesetzt werden.
4. Den Klägern ist die Durchsetzung ihres [X.] schließlich auch nicht nach [X.] und Glauben (§
242 [X.]) verwehrt.
Allerdings kann der Bereicherungsanspruch gemäß §
242 [X.] auch bei bloßen Zweifeln an der Verpflichtung ausgeschlossen sein, wenn für den [X.] ersichtlich ist, dass
der Leistende die Leistung selbst
für den [X.] will, dass keine Leistungspflicht besteht ([X.], Urteil vom 9.
Mai 1960

III
ZR 32/59, [X.]Z 32, 273, 278). Dahingehenden
Sachvortrag hat die [X.] indes nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gehalten. Im Revisionsverfahren kann sie diesen Vortrag
nicht mehr nachholen (§
559 Abs.
1 ZPO). Entsprechendes gilt, soweit die [X.] den Ausschluss des [X.] im Revisionsverfahren erstmalig darauf zu stützen versucht, die Kläger hätten sich bereits zuvor im [X.] über die Zulässigkeit von [X.] informiert und den Darlehensvertrag in der offenbaren Ab-sicht geschlossen, das geleistete Bearbeitungsentgelt alsbald nach [X.] zurückzufordern.
5. Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten [X.] in Höhe von 1.200

en Klägern auch die geltend gemachten Nebenforderungen zu. Die Höhe der gezogenen Nutzungen (§
818 Abs.
1 [X.])

111
112
113
-
51
-

ist in den Vorinstanzen unstreitig geblieben (§
138 Abs.
3 ZPO). Die vorgericht-lichen Rechtsverfolgungskosten hat die [X.] zudem nicht beanstandet.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.10.2012 -
108 C 271/12 -

[X.], Entscheidung vom 16.04.2013 -
8 S 293/12 -

Meta

XI ZR 170/13

13.05.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13 (REWIS RS 2014, 5654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5654

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 170/13

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