Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. VII ZB 100/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1854

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 100/10
vom
27. Oktober 2011
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Oktober 2011 durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
[X.], den [X.] Dr.
Kuffer, die [X.]in Safari
Chabestari, den [X.] [X.] und den [X.] Prof.
Leupertz
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 30.
Septem-ber
2010 und der Bescheid des Notars G.

A.

vom 7.
Juli 2010 aufgehoben.
Der Notar wird angewiesen, dem Antrag der Antragstellerin ge-mäß Schreiben vom 1.
April 2010 zu entsprechen und ihr die [X.] aus der Grundschuldbestellung vom 1.
Okto-ber
1987 ([X.]. 822/1987 Notarin A.

A.

) in dinglicher und persönlicher Hinsicht zu erteilen.
Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden nicht erho-ben. Die zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin werden dem Schuldner aufer-legt.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 61.355,03

131 Abs.
4, §
30 Abs.
1 [X.].

-
3
-
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde, in der sich der Schuldner we-gen der Ansprüche aus einer Grundschuld und persönlichen Haftungserklärung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
Der Schuldner ist Eigentümer des Grundstücks M.-Straße
58 in D. Mit notarieller Urkunde vom 1.
Oktober
1987 bestellte er an diesem Grundstück eine Briefgrundschuld in Höhe von 120.000
DM (61.355,03

zugunsten der [X.] In Ziffer
II. der Urkunde unterwarf sich der Schuldner "wegen aller Ansprüche an Kapital, Zinsen und Nebenleistung, welche der Gläubigerin aus der Grundschuld zustehen, der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete Grundeigentum" ("dingliche Zwangsvollstreckungs-unterwerfung"). In Ziffer
IV. übernahm der Schuldner "die persönliche Haftung für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung" und unterwarf sich gleichzeitig deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesam-tes Vermögen ("persönliche Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung").
Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Vertrages schlossen der Schuldner und seine Ehefrau mit der Antragstellerin am 4./18.
Novem-ber
1999 einen Darlehensvertrag über 350.000
DM. Gemäß Ziffer
7. dieses Vertrages diente unter anderem die am 1.
Oktober
1987 bestellte [X.] als Darlehenssicherheit. Nach den Feststellungen des [X.] trat die [X.] am 30.
November
1999 diese Grundschuld unter Übergabe des Grundschuldbriefs an die Antragstellerin ab. Am 8.
Dezem-ber
1999 schlossen der Schuldner, seine Ehefrau und die Antragstellerin hin-sichtlich der Grundschuld
eine sog. "Grundschuldzweckerklärung".
1
2
3
-
4
-
Mit
Schreiben vom 1.
April
2010 hat die Antragstellerin bei dem Notar die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf sich als neue Gläubigerin in dingli-cher und persönlicher Hinsicht beantragt. Hierzu hat sie neben der vollstreckba-ren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde eine notariell beglaubigte Erklärung der Rechtsnachfolgerin der [X.] (im Folgenden: Zedentin) vom 11.
September
2009, in der diese unter anderem alle aus der Grund-schuldbestellungsurkunde vom 1.
Oktober
1987 folgenden Rechte
an die [X.] abtrat, sowie Kopien des Darlehensvertrages vom 4./18.
Novem-ber
1999 und der "Grundschuldzweckerklärung" vom 8.
Dezember
1999 [X.]. Der Notar hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit
der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die [X.] die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Klau-selumschreibung.

II.
Die gemäß §
54 Abs.
2 Satz
1 BeurkG, §
70 Abs.
1, Abs.
2 Satz
2 FamFG
statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Notar habe die Klauselum-schreibung zu Recht verweigert, da die Antragstellerin ihre Rechtsnachfolge nicht formgerecht nach §
727 ZPO nachgewiesen habe. Nach der Entscheidung des XI.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
März
2010 (XI
ZR
200/09, [X.]Z
185, 133) reiche der Nachweis der Abtretung vom 11.
September
2009 allein nicht aus. Zusätzlich müsse die Antragstellerin ihren Eintritt in den beste-henden [X.] oder alternativ den Abschluss eines neuen [X.] in der Form des §
727 ZPO nachweisen. Diese qualifizierten Nachweisanforderungen seien nach der Zielsetzung des [X.] 4
5
6
-
5
-
nicht nur in Fällen des [X.], sondern auch in Fällen der sog. "[X.]" -
wie hier
-
zu erfüllen. Dem sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Sie sei nicht in einen bestehenden [X.] einge-treten, sondern habe auf den [X.] mit dem Schuldner vom 8.
De-zember
1999 verwiesen, ohne diesen in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorzulegen.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Antragstellerin ist die begehrte Vollstreckungsklausel gegen den Schuldner in dinglicher und persönlicher Hinsicht zu erteilen.
Die Antragstellerin hat ihre Rechtsnachfolge gemäß §
794 Abs.
1 Nr.
5, §
800, §
795 Satz 1, §
727 Abs.
1 ZPO durch Vorlage der notariell beglaubigten Abtretungserklärung vom 11.
September
2009 formgerecht nachgewiesen.
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin setzt nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grund-schuldbestellung zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. den [X.] eines neuen [X.]es voraus. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden ([X.], Beschluss vom 29.
Juni
2011 -
VII
ZB
89/10, NJW 2011, 2803, zur Veröffentli-chung in [X.]Z vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß §
727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten [X.] nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29.
Juni
2011 entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des §
726 Abs.
1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese -
wie hier
-
im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Wegen der 7
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-
6
-
weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29.
Juni
2011 (VII
ZB
89/10, aaO) verwiesen.
Der Senat ist an dieser Entscheidung in der Sache nicht deswegen ge-hindert, weil der Schuldner -
soweit nach der Aktenlage ersichtlich
-
vom Be-schwerdegericht im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt worden ist. Dies hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt und dem Schuldner [X.] zur Stellungnahme gegeben.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
131 Abs.
3, Abs.
7 [X.], §
81 Abs.
1 Satz
1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin dem Schuldner aufzuerlegen. Die Antragstellerin dringt mit ihrem Begehren in vollem Umfang durch und es ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Kostenlast im Zwangsvollstreckungsverfahren gerechtfertigt, dem Schuld-ner insoweit die Kosten aufzuerlegen; Umstände, die eine andere Kostenent-scheidung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

11
12
-
7
-
IV.
Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem wirtschaftli-chen Interesse der Antragstellerin und ist daher mit dem Wert des zu vollstre-ckenden Anspruchs festzusetzen (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 28.
Aufl., §
3 Rn.
16 "Vollstreckungsklausel").

[X.]

Kuffer

Safari Chabestari

[X.]
Leupertz

Vorinstanzen:
LG
Paderborn, Entscheidung vom 30.09.2010 -
3 T 12/10 -

13

Meta

VII ZB 100/10

27.10.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. VII ZB 100/10 (REWIS RS 2011, 1854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1854

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