Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2012, Az. XII ZB 218/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5695

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]

vom

13. Juni 2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§
78 Abs.
2, 174, 177
In einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist dem antragstellenden Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen.
[X.], Beschluss vom 13. Juni 2012 -
XII [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 13.
Juni 2012 durch die Richter Dose, Schilling, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der Be-schluss des 15.
Zivilsenats -
Familiensenat
-
des Oberlandesge-richts [X.] vom 8.
April 2011 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts -
[X.]
-
Besigheim vom 17.
Februar 2011 dahingehend abgeändert, dass ihnen im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt [X.]

, [X.]

, zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts
niedergelas-senen Rechtsanwalts beigeordnet wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
[X.]: 3.000

Gründe:
A.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehren die Antragstellerinnen
die Beiord-nung ihres erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der ihnen für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe.
1
-
3
-
Die Beteiligten zu
3 und 4 sind geschiedene Eheleute. Die Antragstelle-rinnen
wurden von der Beteiligten zu
3 vor Anhängigkeit
des Scheidungsan-trags geboren. Die Antragstellerinnen
haben vor dem Amtsgericht die Vater-schaft des Beteiligten zu
4 mit der Begründung angefochten, Letzterer habe während der [X.] keinen Geschlechtsverkehr mit ihrer Mutter [X.]. Ihr Vater sei vielmehr [X.], der die Vaterschaft anerkennen
werde.
Der Beteiligte zu
4 hat erklärt, es treffe zu, dass er nicht der leibliche Va-ter der Antragstellerinnen
sei. Er werde der Anerkennung durch den leiblichen Vater zustimmen. Auch einer möglichen biologischen Untersuchung stimme er zu. Der Antrag der Antragstellerinnen
sei seinem eigenen Antrag zuvorgekom-men.
Das [X.] hat den Antragstellerinnen
Verfahrenskostenhilfe bewilligt, den Antrag auf Beiordnung eines
Rechtsanwalts aber [X.]. Die von den Antragstellerinnen
dagegen eingelegte Beschwerde zum [X.] ist erfolglos
geblieben. Hiergegen wenden sie sich mit der vom [X.]
zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
2
3
4
5
-
4
-
I.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Daran ist der Senat gemäß §
70 Abs.
2 Satz
2 FamFG gebunden. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das [X.] hat seine in [X.], 1610 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beiordnung eines Anwalts setze gemäß §
78 Abs.
2 FamFG voraus, dass die Sach-
und Rechtslage schwierig sei. Dabei genüge es, wenn nur die Sach-
oder nur die Rechtslage schwierig sei. Entscheidend sei, ob ein [X.] Rechtsuchender, der seine Prozessaussichten vernünftig abwäge und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtige, in der Lage des [X.] einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen [X.] hätte. Dabei seien auch die subjektiven Fähigkeiten des Rechtsuchenden zu berücksichtigen. Die Beurteilung sei nicht aus der Perspektive des erfahre-nen Familienrichters, sondern aus Sicht des juristischen Laien vorzunehmen. Zum neuen Recht sei der [X.] zu einer von seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich abweichenden Auffassung gelangt, wonach die existentielle Bedeutung des Verfahrens allein die Beiordnung eines Rechtsan-walts nicht mehr rechtfertigen
könne, denn nach der Gesetzesbegründung zu §
78 Abs.
2 FamFG erfülle die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines [X.]n die Voraussetzung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht mehr. Die Beurteilung, ob die Beiordnung erforderlich sei, sei nach sämtlichen Um-6
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-
5
-
ständen des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei sei die Sachlage nicht schon [X.] schwierig, weil ein Abstammungsgutachten eingeholt werden müsse. Die vom Sachverständigen gefundenen
Ergebnisse seien im Allgemeinen ohne [X.] verständlich und nachvollziehbar. Zur Durchdringung der darüber [X.] molekulargenetischen Frage werde
ein beigeordneter Rechtsanwalt meist ebenso wenig beitragen können wie die Beteiligten selbst. Ebenso wenig sei von Schwierigkeiten im Sinne des §
78 Abs.
2 FamFG allein schon deshalb auszugehen, weil im Abstammungsverfahren strenge [X.] gelten würden, die den [X.]en erfahrungsgemäß Schwierigkeiten bereiteten. Es könne aber nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die [X.]e solchen Verfahren nicht gewachsen seien. [X.] sei die Sach-
und Rechtslage auch nicht deshalb schwierig, weil das Ver-fahren in [X.] gegenüber anderen Zivilprozess-
und Familien-verfahren Besonderheiten aufweise. Die Abweichungen und die materiell-rechtlichen Regelungen der Vaterschaftsanfechtung seien nicht so komplex, dass sie von einem Laien -
ggf. mit Hilfe der Rechtsantragsstelle
-
nicht bewäl-tigt werden könnten.
Die somit maßgebliche Abwägung der Umstände des Einzelfalls ergebe, dass das Abstammungsverfahren keine Schwierigkeiten aufwerfe, die die Bei-ordnung eines Rechtsanwalts erforderlich erscheinen lasse. Sämtliche [X.] seien sich einig, dass der Beteiligte zu
4 nicht der Vater der Antragstellerin-nen
sei. Selbst nach der früheren Rechtsprechung des [X.] wä-re es jedenfalls zweifelhaft gewesen, ob ein Anwalt beizuordnen sei, da der [X.] dies nur für Fälle bejaht habe, in denen die Beteiligten ent-gegengesetzte Interessen verfolgten. Die Mutter der Antragstellerinnen
habe hier nur vortragen
müssen, dass der Beteiligte zu
4 nicht als Vater in Betracht komme, weil sie mit ihm während der [X.] keinen Geschlechtsver-kehr gehabt habe. Dass ihr dieser Vortrag, notfalls mit Hilfe der [X.]
-
6
-
stelle, nicht auch ohne anwaltlichen Beistand möglich gewesen wäre, sei nicht ersichtlich. Insbesondere hätten die Antragstellerinnen
nichts dazu erklärt, dass die subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten ihrer Mutter ein hinreichend sach-kundiges Vorgehen im Verfahren nicht zuließen. Auch verfahrensrechtliche Schwierigkeiten bestünden nicht.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) In Familiensachen, die weder Ehesachen noch Familienstreitsachen sind, ergibt sich ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe aus den §§
76
ff. FamFG. Die Voraussetzungen
der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rah-men der bewilligten Verfahrenskostenhilfe sind in §
78 FamFG geregelt. Die Vorschrift unterscheidet ausdrücklich zwischen Verfahren mit Anwaltszwang (§
78 Abs.
1 FamFG) und Verfahren, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist (§
78 Abs.
2 FamFG). Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem
Beteiligten auf sei-nen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl nur [X.], wenn wegen der Schwierigkeit der Sach-
und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Nach §
114 Abs.
1 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehe-
und Fol-gesachen sowie die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In den übrigen Familiensachen, zu denen auch [X.] und damit gemäß §
169 Nr.
4 FamFG das [X.] auf Anfechtung der Vaterschaft gehört, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor dem [X.] und dem [X.] nicht vorge-schrieben. Damit richtet sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts in diesen Verfahren nach §
78 Abs.
2 FamFG.
11
12
13
-
7
-
aa) Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 23.
Juni 2010
zur Bei-ordnung eines Rechtsanwalts in einem Umgangsrechtsverfahren bereits grund-legend zu §
78 Abs.
2 FamFG geäußert
(Senatsbeschluss [X.]Z 186, 70 =
FamRZ 2010, 1427). Danach kann sich das Verfahren für einen Beteiligten allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer solchen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (Senatsbeschluss [X.]Z 186, 70 =
FamRZ 2010, 1427
Rn.
14). Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich zudem nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen [X.]n (Senatsbeschluss [X.]Z 186, 70 =
FamRZ 2010, 1427 Rn.
25).
Allein die existentielle Bedeutung der Sache kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach neuem Recht dagegen nicht mehr begründen (vgl. [X.]Z 186, 70 =
FamRZ 2010, 1427 Rn.
19 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung
[BT-Drucks. 16/6308 S.
2214];
anders noch zum -
bis August
2009 für die [X.] geltenden
-
§
121 Abs.
2 ZPO
jedenfalls bei widerstrei-tenden Interessen:
Senatsbeschlüsse vom 11.
September 2007

XII
ZB
27/07
-
FamRZ 2007, 1968 Rn.
8 und vom 2.
Juni 2010

XII
ZB
60/09
-
FamRZ 2010, 1243 Rn.
16).

bb) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist streitig, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen in [X.]
eine Rechtsanwaltsbeiord-nung nach §
78 Abs.
2 FamFG in Betracht kommt
(vgl. zum [X.] 2011, 356, 359
f.).
(1) Die wohl überwiegende Auffassung spricht sich grundsätzlich für die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus
([X.] 2010, 162; OLG Celle
FamRZ 2012, 467; OLG Hamm FamRZ
2010, 1363; [X.] FamRZ
2011, 129). Das [X.] ([X.], 914) stellt maßgeblich darauf ab, ob ein Abstammungsgutachten einzuholen sei; dessen Auswertung 14
15
16
-
8
-
begründe eine schwierige Sachlage, die die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich mache. Das [X.] Dresden ([24.
ZS]
FamRZ 2010, 2007) und das [X.] Schleswig ([X.], 388) halten eine Beiordnung jedenfalls dann für erforderlich, wenn die Beteiligten entgegenge-setzte Ziele verfolgen.
(2) Die Gegenmeinung
vertritt die Auffassung, dass bei der Frage, ob ein Rechtsanwalt beizuordnen sei, ein
enger Maßstab anzulegen sei
(OLG Saarbrücken
FamRZ 2010, 1001). Auch die Einholung eines [X.] begründe noch keine schwierige Sach-
und Rechtslage (OLG Oldenburg
[X.], 914). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei in [X.] gelagerten Vaterschaftsfeststellungsverfahren ohne Besonderheiten nicht erforderlich ([X.] [23.
ZS]
Beschluss vom 28.
Juli 2010

23
WF
535/10
-
juris Rn.
12). Schließlich sei eine Beiordnung entbehrlich, wenn das Jugendamt das Kind vertrete (OLG Brandenburg
[X.], 1311; ähnlich [X.] FamRZ 2010, 1691).
cc) Der Senat folgt der erstgenannten Auffassung mit der Maßgabe, dass jedenfalls in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren dem antragstellenden Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe
ein Rechtsanwalt beizuordnen ist.
Denn insoweit weist die Rechtslage im Sinne von §
78 Abs.
2 FamFG Schwierigkeiten auf.
(1) Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren werden an den Vortrag des [X.] besondere Anforderungen gestellt
(vgl. §
171 Abs.
2 FamFG). Es genügt nicht, wenn er sich auf den Vortrag beschränkt, der betreffende [X.] sei nicht der Vater des Kindes; vielmehr müssen die Gründe für die Zweifel an der Vaterschaft im Einzelnen dargelegt werden (Senatsurteil vom 22.
April
17
18
19
-
9
-
1998
-
XII
ZR
229/96
-
FamRZ
1998, 955
ff.; siehe auch Senatsurteil vom 14.
Februar 1990 -
XII
ZR
12/89
-
FamRZ 1990, 507, 509
f.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in [X.] geltenden Untersuchungsgrundsatz, der in §
177 Abs.
1 FamFG geregelt ist. Dies folgt schon daraus, dass der Amtsermittlungsgrundsatz im [X.] nicht uneingeschränkt
gilt. Von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen dürfen nämlich nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind,
dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer
Berücksichtigung nicht widerspricht. §
177 Abs.
1 FamFG knüpft an die bis zum 1.
September 2009 geltende Vorschrift des §
640
d ZPO an, zu der der Senat ausgeführt
hat, dass das Gericht für das Anfechtungsbegehren günstige Tatsachen schon dann nicht berücksichtigen dürfe, wenn sie mit dem Tatsachenvortrag des [X.] nicht vereinbar seien. Es liegt
mithin in der Hand des Antragstellers, ob die relevanten [X.] im Verfahren eingeführt werden dürfen oder nicht. Dann kann der [X.] aber Tatsachenvortrag, der an sich erforderlich wäre, nicht mit der [X.] unterlassen, die entsprechenden Tatsachen könnten vom Gericht von Amts wegen eingeführt werden. Dem Gericht ist auch nicht zuzumuten, wenn der Antragsteller einen entsprechenden Vortrag unterlässt, diese Umstände von Amts wegen zu ermitteln und dann abzuwarten, ob der Antragsteller ihre [X.] hinnimmt
oder anders vorträgt
(vgl. Senatsurteil vom 22.
April 1998

XII
ZR
229/96
-
FamRZ 1998, 955, 956).
Im Übrigen muss den Beteiligten unabhängig von der in §
26 FamFG grundsätzlich geregelten Amtsermittlungspflicht die Möglichkeit verbleiben, das Verfahren im
eigenen
Interesse zu betreiben und zu begleiten. Auch in [X.] mit Amtsermittlung darf ein mittelloser Beteiligter insoweit nicht schlechter gestellt werden als ein
Beteiligter, der
die Kosten des Verfahrens selbst auf-20
21
-
10
-
bringen kann (vgl. zu
dem
bis August
2009 für die Abstammungsverfahren gel-tenden §
121 Abs.
2 ZPO Senatsbeschluss vom 2.
Juni 2010

XII
ZB
60/09
-
FamRZ 2010, 1243 Rn.
17 unter Hinweis auf [X.] FamRZ 2002, 531, 532).
Sofern -
wie es dem Regelfall entspricht
-
ein Abstammungsgutachten eingeholt worden ist, ist es für den nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten [X.] schwierig einzuschätzen, ob das Gutachten mangelfrei und in verfahrens-rechtlich zulässiger Weise eingeholt worden ist. Zwar ist dem Beschwerdege-richt darin Recht zu geben, dass ein Rechtsanwalt regelmäßig die wissen-schaftlichen Angaben in dem Gutachten nicht wird verifizieren können. [X.] wird er im Zweifel besser als der durch ihn vertretene Beteiligte beurteilen können, ob das Gutachten angreifbar ist
(vgl. zur Angreifbarkeit von [X.] etwa Senatsurteil
vom 3.
Mai 2006 -
XII
ZR 195/03
-
FamRZ 2006, 1745).
Weitere Schwierigkeiten treten im Abstammungsverfahren bei der [X.] auf, wer die beteiligten minderjährigen Kinder vertreten kann (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21.
März
2012 -
XII
ZB
510/10
-
FamRZ 2012, 859).
Schließlich hat das Beschwerdegericht
selbst ausgeführt, dass im [X.] strenge [X.] gelten würden, die den [X.]en erfahrungsgemäß Schwierigkeiten bereiteten.
(2) Die vorstehenden Gesichtspunkte zeigen, dass es sich bei dem [X.] um ein vom allgemeinen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren eigener Art handelt, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts als ge-boten erscheinen lässt (so zu
dem bis August
2009 für die [X.] geltenden §
121 Abs.
2 ZPO Senatsbeschluss vom 11.
September
2007

XII
ZB 27/07
-
FamRZ 2007, 1968 Rn.
9; s. auch Senatsbeschluss vom 2.
Juni 22
23
24
25
-
11
-
2010 -
XII
ZB
60/09
-
FamRZ 2010, 1243 Rn.
21; zum neuen Recht noch offen
gelassen in
Senatsbeschluss [X.]Z 186, 70 =
FamRZ 2010, 1427 Rn.
19).
Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 23.
Juni 2010 ausgeführt, dass sich die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung nach den Umständen des Einzelfalles beurteile und die gebotene einzelfallbezogene Prüfung eine Herausbildung von Regeln, nach denen dem
mittellosen Beteiligten für [X.] Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, nur in engen Grenzen zulasse ([X.]Z 186, 70 =
FamRZ 2010, 1427 Rn.
18). Da sich die Rechtslage im Vaterschaftsanfechtungsverfahren aber regelmäßig als schwierig im Sinne von §
78 Abs.
2 FamFG erweist und sich zu Beginn des Verfahrens nicht sicher einschätzen lässt, welche der vorerwähnten Schwierig-keiten im weiteren Verfahren möglicherweise
auftreten werden, sind die vom Senat benannten Grenzen für eine pauschal anzunehmende Erforderlichkeit der Beiordnung gewahrt.
b) Gemessen an den vorstehenden Anforderungen ist vorliegend die Beiordnung eines Rechtsanwalts
geboten.
Im vorliegenden Vaterschaftsanfechtungsverfahren begehren die Kinder als Antragsteller
die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Der Umstand, dass die Beteiligten keine widerstreitenden Interessen wahrnehmen, vielmehr der [X.] zu
4 nach den Feststellungen des [X.] seinerseits einen Anfechtungsantrag erwogen hat, ändert nichts daran, dass das
Anfechtungsver-fahren die oben im Einzelnen dargestellten -
objektiven
-
Schwierigkeiten [X.]. Auf die existenzielle Bedeutung des Verfahrens kommt es vorliegend ebenso wenig an wie auf etwaige subjektive Defizite seitens der Antragstelle-rinnen.
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12
-
3. Der angegriffene Beschluss ist gemäß §
64 Abs.
5 FamFG aufzuhe-ben. Da Verfahrenskostenhilfe bereits bewilligt worden ist und der Beiord-nungsantrag vorliegt, kann der Senat in der Sache abschließend entscheiden

74 Abs.
6 Satz
1 FamFG)
und den Antragstellerinnen ihren Verfahrensbe-vollmächtigten antragsgemäß beiordnen.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.02.2011 -
2 F 37/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.04.2011 -
15 [X.] -

29

Meta

XII ZB 218/11

13.06.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2012, Az. XII ZB 218/11 (REWIS RS 2012, 5695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5695

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 218/11

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