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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 5. September 2008 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. September 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Beschwerdeführer hat eine Überprüfung der [X.] einer Maß-regel nach § 64 StGB wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen. [X.] Raum [X.][X.]
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05.09.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2008, Az. 5 StR 358/08 (REWIS RS 2008, 2105)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2105
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