Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. I ZR 236/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 343

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
236/11
Verkündet am:
13.
Dezember 2012
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
HGB § 435
Das Abstellen eines mit Sammelgut beladenen Transportfahrzeugs ([X.]) am Wochenende in einem unbewachten Gewer-begebiet einer [X.] Großstadt rechtfertigt nicht ohne weiteres den Vor-wurf eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von §
435 HGB. Dies gilt auch dann, wenn dem Frachtführer bekannt ist, dass sich unter dem Sammelgut eine Palette mit leicht absetzbaren Gütern (hier: [X.]) befindet.
[X.], Urteil vom 13. Dezember 2012 -
I [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13.
Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Born-kamm und [X.], Prof. Dr. Schaffert und Dr.
Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Streithelfers zu
2 der [X.] wird das Ur-teil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 1.
Dezember 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Transportversicherungsassekuradeur der S.

N.

GmbH in [X.], die [X.] vertreibt (im Weiteren: Versicherungsneh-merin). Sie nimmt das beklagte Speditionsunternehmen aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von Transportgut auf Scha-densersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte Anfang April 2008 zu festen Kosten mit der Versendung von auf einer Palette verpackten Tabak-waren von [X.] nach [X.]/[X.]. Die Beklagte gab den [X.] an ihre Streithelferin zu
1 weiter, die ihrerseits ihren Streithelfer zu
2 mit der 1
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Durchführung des Transports beauftragte. Ein Fahrer des Streithelfers zu
2 übernahm [X.] am 5.
April 2008 (einem Freitag) in [X.] und beförderte es im Wege eines Sammelladungstransports zunächst bis [X.]. Dort [X.] er das Fahrzeug nebst beladenem Kastenauflieger gegen 23.45
Uhr in einem unbewachten Gewerbegebiet ab. Die Fortsetzung der Fahrt zu einem [X.] der [X.] in [X.]/[X.] erfolgte am 8.
April 2008 gegen 2.00
Uhr. Nach der Ankunft im [X.] wurde festgestellt, dass der Kastenauflieger während der Standzeit in [X.] geöffnet und ein Teil des Gutes der Versicherungsnehmerin entwendet worden war.
Die Klägerin hat den der Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden auf 25.344,22

h-rerin für den aufgrund des Diebstahls entstandenen Schaden unbegrenzt haf-ten, weil das Abstellen des beladenen Transportfahrzeugs für zwei Tage in ei-nem unbewachten Gewerbebetrieb besonders leichtfertig gewesen sei.
Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Zahlung von 25.344,22

Zinsen in Anspruch genommen.
Die Beklagte und ihre Streithelfer sind dem entgegengetreten. Sie haben insbesondere geltend gemacht, das Abstellen des beladenen Transportfahr-zeugs in einem Gewerbebetrieb von [X.] sei nicht grob pflichtwidrig gewe-sen, zumal den [X.] nicht bekannt gewesen sei, dass die [X.] auch eine Palette mit [X.] umfasst habe. Der Streithelfer zu
2 habe daher nicht von einer besonderen Gefahrenlage für das Transportgut ausgehen müssen. Die Fahrzeuge des Streithelfers zu
2 würden seit 2006 in der betreffenden Gegend abgestellt. Bis zu dem Diebstahl im April 2008 sei es zu keinen besonderen Vorkommnissen gekommen. Darüber hinaus haben die 3
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-
Beklagte und ihre Streithelfer die Höhe des behaupteten Schadens bestritten
und die Einrede der Verjährung erhoben.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Be-rufung der Streithelfer der [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Streithelfer zu
2 seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin
beantragt, das Rechtsmittel [X.].
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem [X.] ei-ne unbeschränkte Haftung der [X.] für den Verlust der [X.] ge-mäß §§
459, 425 Abs.
1, §§
435, 428 HGB bejaht.
Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte schulde vollen Schadensersatz, da im Streitfall die Voraus-setzungen des §
435 HGB erfüllt seien. Diese Beurteilung rechtfertige sich schon aus dem Umstand, dass das beladene Transportfahrzeug über das Wo-chenende an einem unbewachten Ort in einem Gewerbegebiet abgestellt [X.] sei.
Der durch den Diebstahl der [X.] entstandene Schaden belaufe sich auf 25.344,22

nicht zu beanstandenden Würdigung der Aussage des erstinstanzlich vernom-menen Zeugen R.

zutreffend festgestellt.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Streithelfers zu
2 der [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
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-
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1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der [X.] nach §
425 Abs.
1 HGB für den aufgrund des Diebstahls der [X.] entstandenen Schaden bejaht. Es ist dabei zu-treffend davon ausgegangen, dass die Beklagte von der Versicherungsnehme-rin als Fixkostenspediteurin im Sinne von §
459 HGB beauftragt worden ist und sich ihre Haftung demgemäß grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§
425
ff. HGB) richtet. Der Diebstahl des Gutes hat sich während der Obhutszeit des mit der Durchführung des Transports von [X.] nach [X.]
beauftragten Streithelfers zu
2 der [X.] ereig-net. Hierfür hat die Beklagte nach §
428 HGB einzustehen.
2. Der Umfang des von der [X.] gemäß §
425 Abs.
1, §
428 HGB zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach §
429 Abs.
1 HGB. [X.] hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust Schadenser-satz zu leisten, der sich nach dem Wert des Gutes am Ort und zur [X.] der Übernahme zur Beförderung bemisst. Der gemäß §
429 Abs.
1 HGB zu be-rechnende Schadensersatz wird allerdings
-
wenn kein qualifiziertes Verschul-den nach §
435 HGB vorliegt (dazu nachfolgend unter
II
3)
-
durch die Rege-lungen in §
431 Abs.
1 und 2 HGB begrenzt. Gemäß §
431 Abs.
1 HGB haftet der Frachtführer wegen Verlustes der gesamten Sendung höchstens bis zu ei-nem Betrag von 8,33
Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des [X.]. Sind nur einzelne Frachtstücke der Sendung abhandenge-kommen, so ist die Haftung des Frachtführers nach §
431 Abs.
2 HGB auf einen Betrag von 8,33
Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der gesamten Sendung begrenzt, wenn die gesamte Sendung entwertet ist (Fall
1). Ist
-
wie im vorliegenden Fall
-
nur ein Teil der Sendung abhandengekommen, haftet der Frachtführer höchstens auf einen Betrag von 8,33
Rechnungs-einheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des in Verlust geratenen Teils der Sendung (Fall
2).
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3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des [X.]s, der [X.] sei es im Streitfall nach §
435 HGB verwehrt, sich auf die Haftungsbegrenzungen gemäß §
431 Abs.
1 und 2 HGB zu berufen, weil der durch den Verlust des [X.] eingetretene Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden des mit der Durchführung des [X.] [X.] zurückzuführen sei, das sich die Beklagte gemäß §
428 HGB zurechnen lassen müsse.
a) Gemäß §
435 HGB gelten die gesetzlichen und im [X.] vor-gesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in §
428 HGB genannten Personen leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit ein-treten wird. Nach der Rechtsprechung des Senats hat grundsätzlich der An-spruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des [X.] bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen ([X.], Urteil vom 22.
November 2007
-
I
ZR
74/05, [X.]Z 174, 244 Rn.
25; Urteil vom 13.
Januar 2011

I
ZR
188/08, [X.] 2011, 218 Rn.
15 =
[X.], 1161; Urteil vom 13.
Juni 2012
-
I
ZR
87/11, [X.] 2012, 463 Rn.
16). Die dem Anspruchstel-ler obliegende Darlegung und Beweislast kann jedoch
-
wovon auch das Be-rufungsgericht
im Ansatz zutreffend ausgegangen ist
-
dadurch gemildert wer-den, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen [X.] der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit mög-lich und zumutbar zu den näheren Umständen des [X.] eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des [X.] setzt allerdings voraus, dass der [X.] ein qualifiziertes Verschulden des [X.] mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich An-13
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-
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-
haltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben ([X.], [X.] 2011, 218 Rn.
15; [X.] 2012, 463 Rn.
17).
b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Vortrag der Klägerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf ein qualifiziertes Ver-schulden der [X.] oder des mit der Durchführung des Transports beauf-tragten [X.] schließen lässt. Es hat angenommen, das Abstellen des beladenen Transportfahrzeugs über ein Wochenende an einem unbewach-ten Ort in einem Gewerbegebiet sei besonders leichtfertig gewesen, weil die Beklagte,
auf deren Kenntnis es ankomme,
den Gegenstand der Fracht ge-kannt und daher gewusst habe, dass [X.] leicht verwertbar und deshalb [X.] diebstahlsgefährdet gewesen sei. Unter den gegebenen Umständen sei nicht nur das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit zu bejahen, sondern auch das Bewusstsein einer Schadenswahrscheinlichkeit anzunehmen. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass es dem Fahrer des Streithel-fers zu
2 möglich gewesen wäre, das beladene Transportfahrzeug an einem anderen, nicht derart menschenleeren Ort abzustellen.
c) Die Revision rügt mit Erfolg, dass
die vom Berufungsgericht getroffe-nen Feststellungen für die Annahme eines bewusst leichtfertigen Handelns (§
435 HGB) der [X.] oder ihres [X.] nicht ausreichen.
aa) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen beson-ders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute im Sinne von §
428 HGB in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von
der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis,
es werde wahr-scheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestands-15
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merkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt ([X.], Urteil vom 30.
September 2010
-
I
ZR
39/09, [X.]Z 187, 141 Rn.
24; [X.], [X.] 2011, 218 Rn.
19 mwN).
[X.]) Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine bewusste [X.] vorliegt, kann das Revisionsgericht nur in eingeschränktem Maße [X.]. Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der bewussten Leichtfertigkeit verkannt hat oder ob ihm Verstöße gegen §
286 ZPO, gegen
die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze [X.] sind
([X.], Urteil vom 25.
März 2004
-
I
ZR
205/01, [X.]Z 158, 322, 327; [X.]Z 187, 141 Rn.
25). Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungs-gericht zu geringe Anforderungen an das Vorliegen einer bewussten [X.] gestellt hat.
cc) Die Klägerin hat den von ihr erhobenen Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von §
435 HGB allein darauf gestützt, dass der Fahrer des Streithelfers zu
2 das mit Sammelgut beladene Transportfahrzeug
über ein Wochenende
in einem unbewachten Gewerbegebiet von [X.] abgestellt hat
und der [X.] bekannt war, dass sich unter dem Sammelgut auch eine Palette mit [X.] befand.
Die Revision macht mit Recht geltend, dass dieser Sachverhalt den Schluss auf ein bewusst leichtfertiges Verhalten der [X.] oder des von der Streithelferin zu
1 beauftragten [X.] nicht zulässt.
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-
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es dem Fahrer des Streithelfers zu
2 hätte bewusst sein müssen, es könnte zu einem Diebstahl des Transportgutes kommen, wenn er das beladene Transportfahrzeug in dem nicht bewachten Gewerbegebiet abstellt, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von der Klägerin auch nicht vorgetragen
worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es in diesem Gebiet zuvor bereits zu Diebstählen von Transportgut gekommen ist. Die Versicherungsnehmerin hatte der [X.]
-
unstreitig
-
keine konkre-ten Weisungen für die Durchführung des Transports erteilt. Ebenso wenig hatte die Beklagte der Versicherungsnehmerin besondere Sicherungsvorkehrungen bei der Durchführung des Transports zugesagt. [X.] befand sich in einem verschlossenen Kastenauflieger, der im Vergleich zu einem Planenwagen im Allgemeinen eine wesentlich größere Sicherheit gegen eine Entwendung der transportierten Güter bietet. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass das äußere Erscheinungsbild des Transportfahrzeugs Anlass zu der Annahme gab, es könnten sich darin besonders wertvolle Güter befinden. Schließlich hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass es dem Streithelfer zu
2 möglich und zu-mutbar war, das beladene Transportfahrzeug über das Wochenende auf einem bewachten Parkplatz oder einem zumindest sichereren Platz
-
beispielsweise auf einem umzäunten und abgeschlossenen Gelände
-
abzustellen.
Unter den gegebenen Umständen brauchte der Streithelfer zu
2 der [X.] nicht das Bewusstsein zu haben, es werde mit Wahrscheinlichkeit zu einem Diebstahl des im Kastenauflieger befindlichen [X.] kommen, wenn das Trans-portfahrzeug in einem unbewachten Gewerbegebiet von [X.] abgestellt wird.
Da die Feststellungen des Berufungsgerichts
schon nicht den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden der [X.] oder des mit der Durchführung des Transports beauftragten
[X.] rechtfertigen, kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht
-
wie die Revision rügt
-
den Vortrag des 20
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10
-
Streithelfers zu
2 in seinem Schriftsatz vom 1.
März 2011, den das Berufungs-gericht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast der [X.] für [X.] erachtet hat, hätte berücksichtigen müssen.
4. Der Senat kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Zwar lässt sich aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ein qualifiziertes Verschulden der [X.] oder des mit der Durchführung des Transports beauftragten [X.] verneinen; die Revisionserwiderung hat auch nicht gerügt, dass das Berufungsgericht insofern erheblichen Vortrag der Klägerin
übergangen hätte.
Das Berufungsgericht hat aber noch keine Feststellungen zur Regelhaftung der [X.] nach §
429 Abs.
1, §
431 Abs.
1 und 2 HGB getroffen.
Hier stellt sich zunächst die Frage der Verjährung; [X.] müssen auch noch Feststellungen zur Höhe des
Wertersatzes ge-troffen werden.
Die Beklagte und der Streithelfer zu
2 haben die Einrede der Verjährung erhoben. Da die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verschulden der [X.] nicht erfüllt sind, beträgt die Verjährungsfrist gemäß §
439 Abs.
1 Satz
1 HGB lediglich ein Jahr. Sofern der Lauf der Verjährungsfrist nicht gemäß §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB oder §
203 BGB gehemmt wurde, wäre der aus §
429 Abs.
1, §
431 Abs.
1 und 2 HGB abzuleitende Anspruch auf Wertersatz bei [X.] der Klage am 2.
September 2010 bereits verjährt gewesen. Den bis-lang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Lauf der Verjährung gehemmt worden ist. Das Telefax-schreiben der Versicherungsnehmerin an die Beklagte vom 10.
April 2008 (An-lage
K
5), mit dem der [X.] mitgeteilt wurde, dass sie für haftbar gehalten werde, konnte
eine Hemmung nach §
439 Abs.
3 Satz
1 HGB jedenfalls nicht bewirken, weil es insofern an der erforderlichen Schriftform des §
126 Abs.
1 22
23
-
11
-
BGB fehlt (vgl. [X.], Urteil vom 20.
September 2012 -
I
ZR
75/11, [X.] 2013, 156 Rn.
13
ff.).
Ist keine Verjährung eingetreten, stellt sich die weitere Frage nach der Höhe des [X.]. In Ermangelung eines besonders schweren Pflich-tenverstoßes
der [X.] ist die geschuldete Entschädigung auf 8,33
Rech-nungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts begrenzt

431 Abs.
1 und 2 HGB). Hierzu hat das Berufungsgericht -
aus seiner Sicht folge-richtig
-
bislang ebenfalls noch keine Feststellungen getroffen.
II[X.] Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben (§
562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Bornkamm
Pokrant
Büscher

Schaffert
Koch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.03.2011 -
14 O 441/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.12.2011 -
8 [X.] -

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Meta

I ZR 236/11

13.12.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. I ZR 236/11 (REWIS RS 2012, 343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 343

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 236/11

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