Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2024, Az. 6 StR 30/24

6. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1861

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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. November 2023 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3

Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen [X.]    zu einem Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte ein Messer an sich nahm und [X.]    damit bedrohte. Daraufhin ging der nicht an der Auseinandersetzung beteiligte Zeuge B.     zwischen den Angeklagten und [X.]    und versuchte, sie mit den Armen auseinanderzuschieben. Dies gelang ihm jedoch nicht, weil beide immer [X.] wurden. Er gab seine Bemühungen deshalb auf, um die Polizei zu alarmieren. Als er sich entfernte, bemerkte er auf Hinweis eines weiteren Zeugen, dass er bei seinem Versuch, den Angeklagten und [X.]     voneinander zu trennen, mit dem Messer an einer Hand verletzt worden war. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung stach der Angeklagte auf [X.]     ein und verletzte ihn dadurch lebensgefährlich.

4

Im Rahmen der Strafzumessung hat das [X.] zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er neben [X.]     auch den [X.]     mit dem Messer verletzt „und dies auch billigend in Kauf genommen“ habe. Im Hinblick auf die Verletzung des [X.]     ist bedingter Vorsatz des Angeklagten jedoch weder festgestellt noch beweiswürdigend belegt. Angesichts des [X.] versteht es sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte insoweit vorsätzlich handelte.

5

Der Strafausspruch beruht auf dem Rechtsfehler, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das [X.] ohne ihn auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die strafmildernde Berücksichtigung „der vorangegangenen Provokationen“ zumindest missverständlich ist, weil das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass [X.]     den Angeklagten entgegen dessen Einlassung nicht provoziert hatte. Anderenfalls hätte es der Erörterung bedurft, ob mit Blick auf das [X.] die Voraussetzungen des § 213 Variante 2 StGB gegeben sind (vgl. [X.], Beschluss vom 11. August 2020 – 6 StR 201/20 Rn. 4 mwN).

Feilcke     

      

Tiemann     

      

Ri[X.] Wenske ist
urlaubsbedingt an der
Unterschriftsleistung
gehindert.

      

      

      

      

Feilcke

      

von [X.]     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 30/24

21.03.2024

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stendal, 10. November 2023, Az: 502 Ks 4/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2024, Az. 6 StR 30/24 (REWIS RS 2024, 1861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1861

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