Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2024, Az. V ZR 182/22

5. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 746

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Tenor

Der Wert des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im [X.] wird auf 50.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß § 33 Abs. 1 [X.] zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich, wenn - wie hier - ein Rechtsmittel aufgrund eines unbeschränkten [X.] uneingeschränkt eingelegt, dann aber entsprechend dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung nur beschränkt durchgeführt wird, nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - [X.], juris Rn. 5; [X.], Urteil vom 14. Dezember 2017 - [X.], NJW-RR 2018, 700, 702). Die Klägerin hat ihren Prozessbevollmächtigten beauftragt, gegen das Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und die Erfolgsaussichten im Hinblick auf das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts zu prüfen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat die Klägerin ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf die widerklagende Verurteilung beschränkt.

[X.]

Meta

V ZR 182/22

18.01.2024

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 23. August 2022, Az: 8 U 58/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2024, Az. V ZR 182/22 (REWIS RS 2024, 746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 746

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