Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. I ZR 160/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6765

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZR
160/12
vom
11. April 2013
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 11. April 2013 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Koch und Dr.
Löffler
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 18.
Zivilsenats des [X.] vom 11.
Juli 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.550,83

festgesetzt.
Gründe:
[X.] Die Klägerin ist führender Transportversicherer der T.

E.

GmbH (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadens-ersatz in Anspruch. Darüber hinaus verlangt die Klägerin die Erstattung von [X.]achterkosten und der von der Versicherungsnehmerin für die Vernichtung der beschädigten Waren aufgewendeten
Kosten.
Zwischen der Versicherungsnehmerin und der [X.] besteht ein Lo-gistikrahmenvertrag, der die Beklagte verpflichtet, für die Versicherungsnehme-rin Transport-, Lager-
und sonstige logistische Dienstleistungen zu erbringen. 1
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Ferner wurde vereinbart, dass für die im [X.] Naher Osten erbrach-ten Transport-
und Logistikleistungen [X.] Recht gilt. Der [X.] der [X.] wurde abweichend von §
431 HGB auf zehn Son-derziehungsrechte je Kilogramm festgesetzt.
Die Versicherungsnehmerin veräußerte im November 2009 an ein in
[X.]/[X.] ansässiges Unternehmen 1.930
Notebooks. Mit dem Trans-port des [X.]es, das in einem in [X.]/[X.] gelegenen Lager der [X.] kommissioniert und in Verkaufskartons verpackt wurde, beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte, die die Durchführung des [X.] an die T.

Ex.

W.

übertrug. Die Beförderung des
8.641,50
kg schweren [X.]es von [X.] nach [X.] erfolgte in der [X.] vom 7.
bis zum 9.
Dezember 2009. Die Empfängerin nahm bei der Anlieferung am
9.
Dezember 2009 Abschreibungen auf der [X.] vor, weil
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so der Vortrag der Klägerin
-
91
Notebooks durch Nässe beschädigt gewesen [X.].
Die Klägerin hat behauptet, der [X.] an den Notebooks sei be-reits vor Beginn des [X.]
im Lager der [X.] in [X.] verursacht worden. Die Notebooks seien aufgrund der Nässeeinwirkung unverkäuflich ge-wesen. Dadurch habe die Versicherungsnehmerin einen Schaden in Höhe von 36.163,34

be die Ver-sicherungsnehmerin 2.175,84

aufgewandt. Die Beklagte hafte für den einge-tretenen Schaden, zu dem noch [X.]achterkosten in Höhe von 1.275,84

n-zukämen, unbeschränkt, weil ihr ein qualifiziertes Verschulden hinsichtlich der Schadensverursachung
anzulasten sei. Dies gelte auch dann, wenn
man vom Vortrag der [X.] ausgehe, dem zufolge
der Schaden erst während des [X.] durch sintflutartige Regenfälle entstanden sei. Dem von der [X.] eingesetzten Unterfrachtführer, dessen Verhalten sich die Beklagte zurech-3
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4
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nen lassen müsse, sei dann vorzuwerfen, dass er das Transportfahrzeug nicht mit der gebotenen Sorgfalt auf Wasserdichtigkeit untersucht habe.
Die Klägerin hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 39.933,51

Die Beklagte hat gegenüber dem [X.] geltend gemacht, sie habe die Warensendung an den Unterfrachtführer in einwandfreiem Zustand zum Transport übergeben. Es könne allerdings [X.] des [X.] zu einem [X.] am [X.] gekommen sein, weil das Transportfahrzeug, ein [X.], auf der rechten Seite eine leichte struktu-relle Veränderung oder ein Loch gehabt habe, was bei der Beladung des [X.] nicht zu erkennen gewesen sei. Durch die Undichtigkeit in der rechten Seite des [X.] könne möglicherweise Regenwasser in den Lade-raum des Lkw eingedrungen sein, da es im Dezember 2009 in [X.] unge-wöhnlich heftig geregnet habe. Eine bewusst leichtfertige Schadensverursa-chung könne weder ihr selbst noch dem von ihr eingesetzten Unterfrachtführer vorgeworfen werden.
Das Landgericht
hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat die Klage nur in Höhe des zwischen der Versicherungsnehme-rin und der [X.] vereinbarten Haftungshöchstbetrags (zehn Sonderzie-hungsrechte je Kilogramm = 4.382,68

r-über hinausgehende Schadensersatzverlangen der Klägerin abgewiesen. Es hat ein qualifiziertes Verschulden (§
435 HGB) des von der [X.] einge-setzten Unterfrachtführers verneint. Die Klägerin habe keine hinreichenden [X.] für eine bewusst leichtfertige Schadensverursachung vorgetragen. Das im Streitfall gegebene Schadensbild
-
Durchnässung eines relativ kleinen Teils der Warensendung (91 von insgesamt 1.930
Notebooks) während des [X.]
-
rechtfertige einen solchen Rückschluss nicht. Entgegen der An-5
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nahme des [X.] könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich auf der rechten Seite des Transportfahrzeugs ein derart großes Loch befunden habe, dass es bei einer Kontrolle hätte erkannt werden müssen. Auf ihre Be-hauptung, der [X.] sei bereits im Lager der [X.] in [X.] ein-getreten, könne die Klägerin ihre Schadensersatzforderung nicht stützen, weil es dafür keine Anhaltspunkte gebe.
I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zu-lässig (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2, §
544 ZPO, §
26 Nr.
8 EGZPO).
Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt gemäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung des an-gefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist,
und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, die Beklagte brauche für den streitgegenständlichen [X.] nicht unbeschränkt zu haften, weil
ihr kein qualifiziertes Verschulden im Sinne von §
435 HGB zur Last falle, das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) verletzt.
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die [X.] auf 91
Notebooks während des dreitägigen [X.] von [X.] nach [X.] (7. bis 9.
Dezember 2009) entstanden sein müsse. Für eine Schadensent-stehung im Lager der [X.] vor Beginn der Beförderung fehle es an hinrei-chenden Anhaltspunkten, zumal der den Transport ausführende Unterfrachtfüh-rer das [X.] gegen reine Quittung übernommen habe, was bei einer vorherigen Durchfeuchtung eines Teils der Ware sicherlich nicht geschehen wäre.
b) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungs-gericht bei seiner Beurteilung entscheidungserheblichen und auch unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat.
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6
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aa) Die Klägerin hat ihr Schadensersatzverlangen in erster Linie darauf gestützt, dass die Beklagte ihre gegenüber der Versicherungsnehmerin beste-hende Pflicht zur ordnungsgemäßen Lagerung der Notebooks in grober Weise verletzt habe, weil das [X.] vor Beginn des [X.] nach [X.] im Lager [X.] Nässe ausgesetzt gewesen und dadurch teilweise beschädigt worden sei. Die Beklagte schulde daher gemäß §
475 HGB Schadensersatz in voller Höhe. Lediglich hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte [X.] gemäß §
425 Abs.
1, §
435 HGB auch dann für den der Versicherungsneh-merin entstandenen Schaden unbeschränkt haften, wenn die Nässeeinwirkung während des [X.] von [X.] nach [X.] entstanden sei.
Ihr Hauptvorbringen hat die Klägerin damit begründet, dass es während
des [X.] vom 7. bis zum 9.
Dezember 2009 keine starken Regenfälle auf dem Transportweg
gegeben habe. Die
entgegenstehende Behauptung der [X.] sei falsch. In der [X.] vom 7. bis zum 9.
Dezember 2009 habe es in [X.] keinen Niederschlag gegeben. Die schweren Unwetter, auf die die [X.] Bezug genommen habe, hätten sich in der [X.] vom 12. bis zum 14.
De-zember 2009 ereignet. Insbesondere sei am 14.
Dezember 2009 eine Nieder-schlagsmenge von 30,73
mm/m²
verzeichnet worden.
Der [X.] kön-ne nur im Lager der [X.] entstanden sein.
Zum Beweis für diesen
Vortrag hat sich die Klägerin auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens be-rufen.
bb) Diesen Vortrag der Klägerin hat das Berufungsgericht bei seiner An-nahme, für eine Schadensentstehung im Lager der [X.] vor Beginn der Beförderung fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten, nicht genügend [X.]. Wenn es während des gesamten [X.] von [X.] nach [X.]

wie die Klägerin unter Beweisantritt behauptet hat
-
ganz überwiegend trocken war, können die bei der
Ablieferung des [X.]es festgestellten Nässeeinwirkun-gen nicht während der Beförderung entstanden sein. Sie müssen vielmehr 12
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14
-
7
-
schon vor Beginn des [X.] vorhanden gewesen sein. Die Erwägung des Berufungsgerichts, der den Transport ausführende Unterfrachtführer habe die Warensendung gegen reine Quittung übernommen (Anlage
K
5),
was sicherlich nicht geschehen wäre, wenn schon zu diesem [X.]punkt 91
Kartons feucht ge-wesen wären, steht dem Vortrag der Klägerin
zum Schadensort
nicht entgegen. Es ist nichts dazu
festgestellt, ob der Fahrer des Unterfrachtführers
die Mög-lichkeit hatte, den Zustand der einzelnen Kartons in Augenschein zu nehmen. Denkbar ist, dass das [X.] auf Paletten gepackt und mit Folie überzogen war. Unter solchen Umständen verbleibt einem Abholfahrer im [X.], in welchem Zustand sich die einzelnen Kartons, in denen das [X.]
verpackt war, bei der Abholung befunden haben.
c) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt auch mit Erfolg, das Berufungs-gericht hätte das von der Klägerin für ihre Behauptung, es habe vom 7. bis zum 9.
Dezember 2009 auf dem Transportweg von [X.] nach [X.] keinen nen-nenswerten Niederschlag gegeben, beantragte Sachverständigengutachten einholen müssen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts lässt sich auch noch im Nachhinein anhand eines meteorologischen [X.]achtens klären, welche Wetterverhältnisse an einem konkreten Ort zu einem bestimmten [X.]-punkt geherrscht haben. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweis-angebots, die -
wie im Streitfall
-
im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt ge-gen Art.
103 Abs.
1 GG ([X.], Beschluss vom 11.
Mai 2010
-
VIII
ZR
212/07, [X.] 2010, 1217 Rn.
10; Beschluss vom 19.
Januar 2012
-
V
ZR
141/11, ju-ris Rn.
8
f. mwN).
2. Das Berufungsurteil beruht auch auf der
Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Dies ist schon dann anzuneh-men, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte 15
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-
8
-
(vgl. [X.], Urteil vom 20.
September 2010
-
II
ZR
296/08, [X.]Z 187, 69 Rn.
14 mwN; Beschluss vom 19.
Januar 2012
-
V
ZR
141/11, juris Rn.
11).
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der [X.] während des [X.] von [X.] nach [X.] entstanden sein muss. Es hat angenommen, nach dem
Schadensbild habe es genügt, dass insgesamt etwa neun Liter Regenwasser in den Laderaum gelaufen seien. Diese Menge könne tropfenweise innerhalb von drei Tagen durch eine durchgerostete und damit perforierte Schweißnaht in den Laderaum gelangt sein, wenn es auf der Fahrt nahezu permanent geregnet habe.
Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungs-gericht anders entschieden hätte, wenn sich nach Einholung des von der Kläge-rin beantragten Sachverständigengutachtens herausgestellt
hätte, dass es [X.] des gesamten vom 7. bis zum 9.
Dezember 2009 andauernden
[X.] auf der [X.]trecke keine nennenswerten Niederschläge gegeben hat. Bei einem solchen Beweisergebnis hätte die Annahme nahegelegen, dass der [X.] bereits vor Beginn des [X.] nach [X.] im Lager der [X.] entstanden war. Wäre das der Fall, käme eine Haftung der [X.] nach §
475
Satz
1
HGB in Betracht, weil sie ihr Verschulden, das nach der ge-nannten Vorschrift vermutet wird ([X.][X.], 2.
Aufl., §
475 Rn.
10), nicht widerlegt hat.
17
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9
-
3. Gemäß §
544 Abs.
7 ZPO ist danach das Berufungsurteil teilweise aufzuheben
und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.11.2011 -
33 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 11.07.2012 -
I-18 [X.] -

19

Meta

I ZR 160/12

11.04.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. I ZR 160/12 (REWIS RS 2013, 6765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6765

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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