Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2023, Az. 3 StR 221/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8988

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Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§§ 44, 46 StPO).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die [X.] hat in den Urteilsgründen den Inhalt der Aufnahmen von Überwachungskameras, auf die sie ihre Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen unter anderem gestützt hat, hinreichend beschrieben. Auf die Einzelheiten der Videoaufnahmen, auf welche die [X.] gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO für sich genommen rechtsfehlerhaft verwiesen hat (vgl. [X.], Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 332/11, [X.]St 57, 53 Rn. 14 ff.; [X.], 9. Aufl., § 267 Rn. 46 mwN), kommt es daher nicht an, zumal der Angeklagte das objektive Tatgeschehen eingeräumt hat.

Schäfer     

      

     Paul     

      

Berg   

      

Ri'in [X.] Dr. Erbguth
befindet sich im Urlaub und
ist deshalb gehindert zu
unterschreiben.

      

      

      

      

Schäfer

      

Kreicker     

      

Meta

3 StR 221/23

14.11.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mönchengladbach, 30. November 2022, Az: 27 Ks 9/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2023, Az. 3 StR 221/23 (REWIS RS 2023, 8988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8988

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