Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2002, Az. X ZR 147/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1171

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:15. Oktober 2002PotschJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] § 651 jEin Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Ge-walt besteht auch dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses(hier: Hurrikan im Zielgebiet in der [X.]) mit erheblicher, und nicht erst dann,wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.[X.], [X.]. v. 15. Oktober 2002 - [X.] - [X.] 2 - [X.] 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. Oktober 2002 durch [X.],[X.], die Richterin Mühlens und [X.] Meier-Beck [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das am 31. Mai 2001 verkündete[X.]eil des 16. Zivilsenats des [X.] amMain im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage ab-gewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Klägerin buchte für sich und drei Angehörige, die ihre Ansprüche ansie abgetreten haben, bei der [X.], einem Reiseveranstalter, für die [X.] 21. September bis 6. Oktober 1998 eine Flugpauschalreise in eine Feri-enanlage in der [X.]; die Gesamtreisekosten beliefensich je Person auf 2.970,-- DM. Die Ferienanlage war bei Eintreffen der [X.] am 21. September 1998 gegen 18 Uhr bereits auf den erwartetenHurrikan "[X.]" vorbereitet. Dieser erreichte in der Nacht die Anlage undzerstörte diese weitgehend. Am 24. September 1998 wurden die Klägerin unddie anderen Reiseteilnehmer zu einem Hotel im Norden des [X.] gebracht.Nachdem die Klägerin mehrmals bei der Reiseleitung vorstellig geworden war,wurden sie und ihre Angehörigen am 30. September 1998 nach [X.]. Die Beklagte hat außergerichtlich einen Betrag von2.305,-- DM an die Klägerin erstattet.Die Klägerin hat die Rückzahlung des gesamten Reisepreises für dievier Reiseteilnehmer abzüglich der erstatteten Beträge, insgesamt in Höhe von9.575,-- DM sowie weitere 4.000,-- DM, jeweils nebst Zinsen, als Schadenser-satz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit verlangt. Sie hat vorgetragen, daß [X.] die ihr obliegenden Informationspflichten wegen des bevorstehendenHurrikans verletzt habe, für den bereits am 20. September 1998 um 23.00 [X.] Sommerzeit ([X.]) eine Vorwarnung und am [X.] 1998 um 11.00 Uhr [X.] die Hauptwarnung herausgegeben worden sei.Das [X.] hat der Klage in Höhe eines [X.] [X.] DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die im übrigen [X.] -Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, so-weit diese einen Betrag von 3.404,52 DM nebst Zinsen überstieg. Mit ihrer zu-gelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen [X.]eils. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zu-rückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch die Ent-scheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe nachKündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt den Rückflug für den30. September 1998 durchgesetzt. Daher komme die Bestimmung des § 651jAbs. 2 [X.] zur Anwendung. Danach verliere die Beklagte den Anspruch aufden Reisepreis, sie könne aber für erbrachte Reiseleistungen Entschädigungverlangen. Diese Entschädigung sei allerdings zu mindern, soweit die Leistun-gen mangelhaft gewesen seien. Weitergehende Ansprüche, [X.] aus positiver Vertragsverletzung, ständen der Klä-gerin nicht zu, weil der [X.] eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen sei.Die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, die beim [X.] 1998 um 23.00 Uhr [X.] eingegangene Hurrikan-Vorwarnungabzufragen. An diesem Abend habe die Eintreffwahrscheinlichkeit nur bei 1 : [X.]; die Gefahr habe sich daher noch nicht verdichtet. Selbst wenn manaber von einer Pflichtverletzung seitens der [X.] ausgehen wolle, liege- 6 -auf deren Seite kein Verschulden vor, weil sie keinen Notdienst habe [X.]. Auch habe die Beklagte ihre Fürsorgepflicht nach Eintreffen der [X.] in der [X.] nicht verletzt.I[X.] Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an.1. Sie macht zunächst geltend, daß den Reiseveranstalter Erkundi-gungs- und Informationspflichten hinsichtlich der Gefährlichkeit des Urlaubsortsträfen, die es erfordert hätten, regelmäßig Informationen über die [X.] einzuholen. Diese Verpflichtung sei dadurch verstärkt worden,daß sich der Hurrikan "[X.]" bereits am 17. September 1998 entwickeltund am [X.] angerichtet habe. An die [X.] seien hinsichtlich der Konkretheit der Gefahrenlage geringereAnforderungen zu stellen als an die Informationspflicht des Reiseveranstalters.Auch wenn sich zunächst die Gefahr noch nicht so verdichtet haben möge, [X.] Beklagte eine Hinweispflicht getroffen habe, sei doch mit einem Abdrehendes Hurrikans in Richtung auf die [X.] zu rechnen gewe-sen. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, am Morgen des20. September 1998 selbst Auskünfte beim [X.] einzuho-len. Auf dieser Grundlage hätte sie nach Auffassung der Revision die Klägerinund deren Begleiter über die Vorwarnung informieren müssen, denen es dannüberlassen geblieben wäre, die Reise [X.] Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, daß es ihr nur oble-gen habe, die Klägerin über konkrete Erkenntnisse über das tatsächliche Ein-treffen eines Hurrikans im Zielgebiet zu informieren. Eine besondere Gefah-renlage habe nach der Vorwarnung aber nicht bestanden, da lediglich eine- 7 -Wahrscheinlichkeit von 1 : 4 für das tatsächliche Eintreffen des [X.] bestanden habe. Entgegen der Auffassung der Revision komme alsschadensverursachend nur die Verletzung einer Hinweispflicht, nicht aber be-reits die einer Erkundigungspflicht in Betracht. Eine solche Pflicht, die es [X.] ermöglichen solle, von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu ma-chen, setze jedoch das Vorliegen eines Vertragsstörungstatbestands im [X.] Bestimmung des § 651j Abs. 1 [X.] (erhebliche Erschwerung, Gefährdungoder Beeinträchtigung der Reise) voraus. Selbst wenn eine schadensursächli-che Pflichtverletzung der [X.] anzunehmen sei, fehle es an einem [X.]. Zum einen sei die eigentliche Warnung erst zu einem Zeitpunkt aus-gegeben worden, als sich die Klägerin bereits auf dem Hinflug befunden habe.Zum anderen sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, einen Notserviceeinzurichten und auch nachts die jeweils aktuellen [X.] abzurufen. Das Risiko, das sich im vorliegenden Fall verwirklichthabe, sei dem Gefahrenbereich des Reisenden zuzurechnen.3. a)Im Ausgangspunkt ist dem Berufungsgericht dahin beizutreten,daß Verletzungen von Informationspflichten wegen drohender Naturkatastro-phen bereits nach der bis 31. Dezember 2001 geltenden, im vorliegenden Fallmaßgeblichen Rechtslage Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung [X.] können. Dies setzt allerdings voraus, daß die Handlung oder das Unter-lassen, das den Vorwurf der Vertragsverletzung begründet, für einen beim [X.] eingetretenen Schaden ursächlich war. Hiervon ist für das Revisions-verfahren jedenfalls deshalb auszugehen, weil das Berufungsgericht gegentei-lige Feststellungen nicht getroffen [X.] -b)Solche Pflichtverletzungen sind dann zu bejahen, wenn das [X.] der [X.] in bezug auf Informationsbeschaffung (Erkundigungen)und/oder Informationsweitergabe (Erteilung von Hinweisen) über die objektivbestehende Gefahr eines Hurrikans im Zielgebiet der Reise nicht den Sorg-faltsanforderungen entsprach, die an einen ordentlichen Reiseveranstalter zustellen sind (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der bis zum 31.12.2001 geltendenFassung - nachfolgend: a.F. -; § 347 Abs. 1 HGB). Ob dies vorliegend der [X.], ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ab-schließend zu beantworten.aa) Nicht tragfähig ist dabei bereits die Ausgangsüberlegung des Be-rufungsgerichts, daß auf Grund einer Eintreffwahrscheinlichkeit von 1 : 4 fürden Hurrikan im Zielgebiet der Reise vor dem Abflug der Klägerin und [X.] eine Erkundigungspflicht nicht bestanden habe. Es bedarf vorlie-gend keiner Klärung, ob sich die Beklagte am 20. September 1998 kurz [X.] nach der Lage hätte erkundigen müssen. Es ist nämlich nicht er-sichtlich und es sind keine Tatsachen festgestellt, warum es der [X.]nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, sich vor dem [X.] der Lage zu erkundigen und die Klägerin entsprechend zu informieren.Selbst wenn dies nicht mehr möglich gewesen sein sollte, erscheint es [X.] als ausgeschlossen oder unzumutbar, die nach den [X.] nach dem Abflug der Klägerin und ihrer Angehö-rigen herausgegebene Hauptwarnung, die auf eine massive Gefährdung hin-weisen konnte, in einer Weise an die Klägerin weiterzugeben, die dieser einenAbbruch der Reise vor Durchführung des Transfers in die gebuchte Unterkunftermöglicht hätte. Insoweit hatte sich auch bei Annahme einer Verteilung derDarlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen die Beklagte zu- 9 -entlasten (§ 282 [X.] a.F.; § 651f Abs. 1, 2. Halbs. [X.]; vgl. [X.]Z 64, 46, 51für den Fall der Verletzung [X.] Nebenpflichten; [X.]Z 66, 51, 53zum Verschulden bei Vertragsschluß; [X.].[X.]. v. [X.], [X.], 2018) und zwar dahin, daß sein Verhalten einem auf die allgemeinenVerkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven Sorgfaltsmaßstab entsprach([X.].[X.]. v. [X.] aaO). Hierfür kann auch das Verhalten etwaiger andererReiseveranstalter, die sich in einer Lage befunden haben, die der der [X.] entsprach, einen Anhaltspunkt geben.bb)Dem steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichtdie vermeintlich geringe Eintreffwahrscheinlichkeit des Hurrikans von 1 : 4 imZielgebiet der Reise entgegen. Geht man, wie dies ersichtlich auch das [X.] tut und wie es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, davonaus, daß Reisende im Bereich eines Hurrikans erheblichen Gefahren für Leibund Leben ausgesetzt sind, stellt schon eine Eintreffwahrscheinlichkeit [X.] : 4 eine erhebliche Gefährdung des Reisenden dar, die sich nicht mit [X.] auf ein "allgemeines Lebensrisiko" abtun läßt. Als solches mag dienicht näher konkretisierte, in der [X.] jahreszeitabhängig immer bestehendeGefahr des Auftretens von Stürmen anzusehen sein, nicht aber die bereits zueiner Vorwarnung konkretisierte Gefahr im Zielgebiet. Es kann dem Reisendenauch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der [X.] nicht zugemutet werden, sich an einem Reisevertrag festhaltenzu lassen, dessen Durchführung mit einer konkreten, so bei Vertragsabschlußim Regelfall nicht vorhersehbaren Gefahr einer Schädigung verbunden ist (vgl.[X.], Reiserecht, § 651j [X.] Rdn. 23). Ein Kündigungsrecht des [X.] wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt nach § 651j [X.] (vgl.zum Begriff der höheren Gewalt [X.]Z 100, 85; [X.].[X.]. v. 16.4.2002- 10 -- [X.], [X.], 2238, 2240 = [X.] 2002, 154) besteht deshalb auchdann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher, undnicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu [X.] ist. Jedenfalls soweit ein solches Kündigungsrecht zu bejahen ist, bestehtauch eine Hinweispflicht des Reiseveranstalters; dies sieht die Revisionserwi-derung letztlich nicht anders. Ist der Reiseveranstalter zu Hinweisen nicht inder Lage, weil er nicht im gebotenen Umfang Erkundigungen eingezogen hat,begründet dies ohne weiteres objektiv den Vorwurf einer positiven [X.])Dabei wird sich die Frage, von welchem Gefährdungsgrad an eineerhebliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und damit eine Hinweispflichtbesteht, nicht in Form einer festen Größe, sondern nur fallweise unter Berück-sichtigung des konkreten Inhalts des Reisevertrags beantworten lassen. [X.] etwa bei Abenteuer- oder Expeditionsreisen (vgl. hierzu [X.] 1993, 1076: Trekking-Tour in [X.]) in klimatisch besonders ex-ponierte Gebiete durchaus andere Maßstäbe angemessen sein als bei [X.] in gut erschlossene Urlaubsgebiete. Nach den im vorliegenden Fallvom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelte es sich [X.] eine Flugpauschalreise in einen Ferienclub mit Unterkunft und Vollpensionunter Einschluß aller Nebenkosten ("all inclusive"). Bei solchen Reisen wirdvon einer besonderen Risikobereitschaft der Reisenden jedenfalls nicht ohneweiteres ausgegangen werden können.II[X.]Ebenfalls als nicht tragfähig erweist sich auf dieser Grundlage dieAnnahme des Berufungsgerichts, daß der Klägerin ein Entschädigungsan-spruch nach § 651f Abs. 2 [X.] nicht zustehe. Das Berufungsgericht hat die- 11 [X.] eines solchen Anspruchs lediglich darauf gestützt, daß der [X.] ein Verschulden nicht zur Last falle. Diese Begründung ist indessen,wie vorstehend ausgeführt, nicht [X.] -IV.Kann das angefochtene [X.]eil demnach auf Grund der bisher ge-troffenen Feststellungen keinen Bestand haben, kommt es auf die von der [X.] aufgeworfene weitere Frage, ob die Beklagte auch für eine unterlasseneAufklärung der Klägerin durch die Fluggesellschaft als ihrer Erfüllungsgehilfineinzustehen hat, derzeit nicht an. Feststellungen, die eine Beurteilung dieserFrage ermöglichen, sind zudem nicht getroffen. Von daher stellt sich jedenfallsderzeit auch nicht die Frage einer Vorlage der Sache zur Vorabentscheidungan den [X.].[X.][X.]MühlensMeier-BeckAsendorf

Meta

X ZR 147/01

15.10.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2002, Az. X ZR 147/01 (REWIS RS 2002, 1171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1171

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