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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:250820BXIZR190.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 190/19
vom
25. August 2020
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 25. August 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Grüneberg sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
März 2019 wird [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 31.
März 2020 ([X.], [X.], 838 Rn.
15
f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000
Ellenberger
Joeres
Grüneberg
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.12.2018 -
35 O 9741/18 -
OLG München, Entscheidung vom 27.03.2019 -
19 [X.] -
Meta
25.08.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2020, Az. XI ZR 190/19 (REWIS RS 2020, 11310)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11310
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