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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:061016BIZB38.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 38/16
vom
6. Oktober 2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2016
durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr. Schwonke
und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2016
wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO
gegen den Beschluss vom 18. Juli 2016 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerde-verfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom
1
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3
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21.
März 2002
[X.], NJW 2002, 2181). Das gilt auch für eine in diesem Ver-fahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 18.
Mai 2005 -
VIII ZB 3/05, [X.], 2017; Beschluss vom 15.
April 2015 -
I [X.], juris mwN).
Büscher
Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.]. [X.], Entscheidung vom 28.01.2016 -
905 [X.]/16 -
LG [X.], Entscheidung vom 01.02.2016 -
316 [X.] -
Meta
06.10.2016
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2016, Az. I ZB 38/16 (REWIS RS 2016, 4415)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4415
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