Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2015, Az. V ZR 171/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9864

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

V ZR 171/13

vom

12. Juni 2015

in dem Rechtsstreit

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2

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.]
[X.], die Richterin Dr.
Brückner und [X.]
Göbel

beschossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin
gegen das [X.]surteil vom 30.
Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen das [X.]surteil vom 30. Januar 2015 und rügt hierzu, die auf die Verneinung der Sittenwidrigkeit der beiden Grundstücksübertragungsverträge gestützte Zurückweisung der Revision verletze sie in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
II.
Die nach § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt, aber für unerheblich gehalten. Es kommt nicht darauf an, ob eine steuerliche Besserstellung der Klägerin bezweckt war. Das gewählte

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Wiesbadener Modell war nach Auffassung des [X.]s auf die Mehrung des Familienvermögens als wirtschaftliche Basis der ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

[X.]

Brückner

Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.01.2011 -
20 O 12643/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.05.2013 -
15 [X.] -

Meta

V ZR 171/13

12.06.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2015, Az. V ZR 171/13 (REWIS RS 2015, 9864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9864

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V ZR 171/13

XI ZR 508/12

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