Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2011, Az. I ZR 134/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 126

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 134/10
vom

21. Dezember 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Dezember 2011
durch [X.] Dr.
Bornkamm
und die Richter Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Schaffert, Dr.
Koch und Dr.
Löffler

beschlossen:

Das Senatsurteil vom 17.
August 2011 wird gemäß §
319 Abs.
1 ZPO im zweiten Absatz des Tenors dahin berichtigt, dass dort zwischen die Wörter "verurteilt," und "im geschäftlichen Verkehr" die Wörter "es zu unterlassen," eingefügt werden.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Koch

Löffler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2009 -
21 [X.]/09 KfH -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.07.2010 -
2 U 96/09 -

Meta

I ZR 134/10

21.12.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2011, Az. I ZR 134/10 (REWIS RS 2011, 126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 126

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 134/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.