Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2023, Az. 6 StR 522/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 343

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Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 3. August 2022 gewährt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und einen [X.] angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.

2

Zwar begegnet die strafschärfende Erwägung des [X.]s, der überwiegend geständige Angeklagte habe „keine ehrliche Reue gezeigt“, durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. Januar 2022 – 1 [X.]/21; vom 9. Juni 1983 – 4 [X.], [X.], 453; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 674). Die Strafe kann aber entsprechend dem Antrag des [X.] nach § 354 Abs. 1a StPO bestehen bleiben. Im Hinblick auf die der Nebenklägerin zugefügten, für diese mit erheblichen Schmerzen und Lebensgefahr verbundenen Verletzungen, die [X.] sowie die zahlreichen Vorstrafen erweist sie sich in jeder Hinsicht als tat- und schuldangemessen.

[X.]     

      

Feilcke     

      

Tiemann

      

von [X.]     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 522/22

10.01.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hannover, 3. August 2022, Az: 39 Ks 6/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2023, Az. 6 StR 522/22 (REWIS RS 2023, 343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 343

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