Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.03.2013, Az. 1 C 12/12

1. Senat | REWIS RS 2013, 7258

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Gegenstand

Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Nebeneinander mehrerer Aufenthaltstitel; Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments


Leitsatz

1. Der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG (juris: AufenthG 2004) steht der Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG nicht entgegen.

2. Die Erhebung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80), wenn sie im Vergleich zu den von Unionsbürgern in einer vergleichbaren Situation erhobenen Gebühren unverhältnismäßig ist (hier: bejaht für die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG und für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG).

3. Eine - über einen Inflationsausgleich hinausgehende - nachträgliche Erhöhung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments verstößt unter diesen Voraussetzungen zugleich gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (hier: bejaht hinsichtlich der Erhöhung der Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG von 85 € auf 135 €).

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Zugleich wendet er sich gegen mehrere [X.].

2

Der Kläger, ein 1980 geborener [X.] Staatsangehöriger, kam 2003 zum Studium nach [X.]. Er erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, später eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 [X.], die mehrfach - zuletzt bis Juni 2010 - verlängert wurde. Ab Januar 2004 war er bei der RWTH A. beschäftigt.

3

Im April 2010 beantragte der Kläger, ihm zu bestätigen, dass ihm spätestens seit August 2009 ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zustehe. Außerdem beantragte er die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie einer Erlaubnis zum [X.]. Im Juni 2010 stellte die Beklagte dem Kläger rückwirkend zum 1. August 2009 eine auf den 30. Juni 2011 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 [X.] aus. Hierfür zahlte der Kläger eine Gebühr in Höhe von 40 €.

4

Im Juli 2010 erhob der Kläger Klage. Während des Klageverfahrens verlängerte die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des [X.] im Juni 2011 um ein Jahr und erteilte ihm im März 2012 eine Erlaubnis zum [X.] als eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium. Hierfür zahlte der Kläger Gebühren in Höhe von 30 € und 135 €. Hinsichtlich des Begehrens auf Erteilung einer Erlaubnis zum [X.] wurde das Verfahren eingestellt. Zuletzt beantragte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Außerdem beantragte er, die [X.] der Beklagten vom 9. Juni 2010 über 40 €, vom 15. Juni 2011 über 30 € und vom 20. Januar 2012 über 135 € aufzuheben, soweit sie den Betrag von 20,45 €, 15,45 € bzw. 30,68 € übersteigen, und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Überzahlung in Höhe von insgesamt 138,42 € nebst Zinsen zurückzuzahlen.

5

Das [X.] hat der Klage mit Urteil vom 14. März 2012 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Hinsichtlich des Begehrens auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis fehle dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da dieser Aufenthaltstitel unter bestimmten Voraussetzungen einen besseren Schutz gewähre als eine Erlaubnis zum [X.]. Nach dem Wortlaut des Aufenthaltsgesetzes bestehe ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ohne Begrenzung auf einen einzelnen Titel. Auch aus der Systematik des Aufenthaltsgesetzes lasse sich nicht ableiten, dass mehrere Aufenthaltstitel nicht nebeneinander erteilt werden könnten. Die Richtlinie 2003/109/[X.] gehe ebenfalls von einem Nebeneinander aus. Der in der Verordnung ([X.]) Nr. 380/2008 hervorgehobene Grundsatz "eine Person - ein Dokument" beziehe sich auf das technische Dokument, in dem die dem Aufenthalt zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen anzugeben seien. Bei Schwierigkeiten praktischer Art müsse die technische Ausgestaltung der Aufenthaltstitel den gesetzlichen Verpflichtungen angepasst werden.

6

[X.] verstießen im angefochtenen Umfang gegen die [X.] des Art. 13 [X.] 1/80 und gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 10 [X.] 1/80, da sie höher seien als die Gebühren für die Ausstellung vergleichbarer Aufenthaltstitel bei Inkrafttreten des [X.] am 1. Dezember 1980 und sie im Vergleich zu den von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten verlangten Gebühren unverhältnismäßig seien. Der Gebührenbescheid vom 9. Juni 2010 über 40 € betreffe die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 [X.]. Für die Erteilung einer vergleichbaren Aufenthaltserlaubnis habe die Gebühr im Dezember 1980  40 DM (= 20,45 €) betragen; dies entspreche selbst bei einer inflationsbereinigten Umrechnung nur 37,43 €. Unionsbürger hätten - im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des [X.] - für die Ausstellung einer Aufenthaltsbescheinigung keine Gebühren entrichten müssen. Der Gebührenbescheid vom 15. Juni 2011 über 30 € betreffe die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Im Dezember 1980 habe die Gebühr für eine vergleichbare Verlängerung 30 DM (= 15,45 €) betragen; dies entspreche selbst bei einer inflationsbereinigten Umrechnung nur 28,71 €. Da Unionsbürger bei Erlass des Bescheids keine vergleichbare Gebühr hätten zahlen müssen, sei auch diese Gebühr unverhältnismäßig. Der Gebührenbescheid vom 20. Januar 2012 über 135 € betreffe die Erteilung einer Erlaubnis zum [X.]. Auch diese Gebühr verstoße - jedenfalls soweit sie den Betrag von 30,68 € übersteige - gegen Art. 10 und 13 [X.] 1/80. Als Vergleichsmaßstab sei die Aufenthaltsberechtigung nach § 8 AuslG 1965 heranzuziehen. Im Dezember 1980 habe die Gebühr für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels 60 DM (= 30,68 €) betragen; dies entspreche selbst bei einer inflationsbereinigten Umrechnung nur 57,89 €. Unionsbürger hätten im Januar 2012 für die Bescheinigung ihres [X.] lediglich 8 € und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder einer [X.]karte höchstens 28,80 € zahlen müssen. Der [X.] stehe nicht entgegen, dass die Erhöhung der Gebühr im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels stehe, der auf Unionsebene für Drittstaatsangehörige verbindlich vorgeschrieben worden sei und zusätzliche Material- und Verwaltungskosten verursache. Der Rückzahlungsanspruch ergebe sich aus § 21 [X.]; ab Rechtshängigkeit sei er in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verzinsen.

7

Die Beklagte macht mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision geltend, für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis fehle schon das Rechtsschutzbedürfnis. Außerdem widerspreche die Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel nebeneinander der Systematik des Aufenthaltsgesetzes. Die Ausstellung eines zweiten (elektronischen) Aufenthaltstitels sei zudem technisch nicht möglich. Hinsichtlich der [X.] fehle es an einer neuen Beschränkung im Sinne des Art. 13 [X.] 1/80. Die Anhebung der Gebühren stelle sich im Wesentlichen als eine aufgerundete Anpassung an die Geldentwertung dar und sei nicht geeignet, die Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu behindern. Die Gebühren seien auch nicht unverhältnismäßig höher als die Gebühren, die Unionsbürger unter "gleichartigen Umständen" zu zahlen hätten. Die Erhöhung der Gebühr für die Erlaubnis zum [X.] sei auf die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels zurückzuführen. Dieser Aufenthaltstitel sei mit der Bescheinigung des [X.]rechts bei Unionsbürgern nicht vergleichbar. Er sei mit einem höheren Material- und Verwaltungsaufwand verbunden und diene der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 14 [X.] 1/80.

8

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

9

Der Vertreter des [X.] beim [X.] hat sich am Verfahren beteiligt und unterstützt die Revision der Beklagten.

Der Kläger ist während des Revisionsverfahrens umgezogen. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass sie das Verfahren mit Zustimmung der für den neuen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde fortführt.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. [X.]as der Klage in vollem Umfang stattgebende Urteil des [X.] ist im Ergebnis mit revisiblem Recht zu vereinbaren. [X.]er Kläger hat Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zusätzlich zu der ihm bereits erteilten Erlaubnis zum [X.] (1.). [X.]ie [X.] sind, soweit der Kläger sie angegriffen hat, wegen Verstoßes gegen das Assoziationsrecht [X.] rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (2.). Hinsichtlich des [X.] war im Tenor allerdings klarzustellen, dass die Beklagte insoweit nicht verpflichtet, sondern verurteilt wird (3.).

1. [X.]as Verwaltungsgericht hat die Beklagte ohne Verstoß gegen Bundesrecht zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verpflichtet.

1.1 [X.]er Umstand, dass der Kläger bereits Inhaber einer Erlaubnis zum [X.] ist, stellt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht in Frage. [X.]enn der (zusätzliche) Besitz einer Niederlassungserlaubnis würde seine aufenthaltsrechtliche Rechtsposition verbessern. [X.]amit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für ihn völlig nutzlos wäre.

Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum [X.] sind beides unbefristete und weitgehend unbeschränkte Aufenthaltstitel, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen (§ 9 Abs. 1, § 9a Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]). Bei Umsetzung der Richtlinie 2003/109/[X.] vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten [X.]rittstaatsangehörigen ([X.] Nr. L 16 S. 44) - [X.]aueraufenthaltsrichtlinie - hat der [X.] Gesetzgeber entschieden, die Vorgaben dieser Richtlinie durch Schaffung eines neuen Aufenthaltstitels umzusetzen, der nach unionsrechtlichen Grundsätzen erteilt wird. [X.]aneben besteht weiterhin die Möglichkeit der Aufenthaltsverfestigung über eine Niederlassungserlaubnis. Soweit das [X.] nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum [X.] der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt (§ 9a Abs. 1 Satz 3 [X.]). Über diese "Gleichstellung" hinaus, gewährt die [X.] weitergehende Rechte, die dem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nicht zustehen, etwa das Recht zum Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten nach Art. 14 ff. der Richtlinie 2003/109/[X.]. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass umgekehrt die Niederlassungserlaubnis dem Ausländer bei den Erlöschensgründen eine geringfügig bessere Rechtsstellung gewährt. [X.]enn die [X.] erlischt - in Umsetzung der Vorgaben aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109/[X.] - kraft Gesetzes, wenn der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig [X.] in einem anderen Mitgliedstaat erwirbt (§ 51 Abs. 9 Nr. 5 [X.]), während eine Niederlassungserlaubnis in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 [X.] und unter Berücksichtigung der nach § 51 Abs. 2 bis 4 [X.] geltenden Einschränkungen entfällt. [X.]ieser Nachteil der [X.] wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass einem Ausländer mit dem Erwerb der Rechtsstellung eines langfristig [X.] in einem anderen Mitgliedstaat unter den Voraussetzungen des § 38a [X.] in [X.] ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht, wenn er sich länger als drei Monate hier aufhalten will. [X.]enn dieser Anspruch bleibt hinter den Rechtswirkungen einer fortbestehenden Niederlassungserlaubnis zurück. [X.]er Kläger muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass derzeit ungewiss ist, ob er jemals auf den weitergehenden Schutz der Niederlassungserlaubnis angewiesen sein wird, und ihm bei einem entsprechenden Bedürfnis zu einem späteren Zeitpunkt eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden könnte. [X.]enn der Besitz einer Niederlassungserlaubnis bewirkt eine vom weiteren Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen unabhängige Aufenthaltsverfestigung.

1.2 [X.]ie Klage richtet sich gegen die richtige Beklagte. [X.]er Kläger ist während des Revisionsverfahrens zwar umgezogen. [X.]ie für den neuen Wohnort zuständige Ausländerbehörde hat der Beklagten aber die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens in eigener Zuständigkeit erteilt (vgl. Art. 3 Abs. 3 LVwVfG [X.]). Eine solche Handhabung ist rechtlich nicht zu beanstanden und dient der einfachen und zweckmäßigen [X.]urchführung des Verfahrens (Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 [X.] - BVerwGE 98, 313 <316> = [X.] 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 1).

1.3 [X.]er Kläger hat Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Er erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 [X.]. Auch materiell steht dem Anspruch nicht entgegen, dass er bereits im Besitz einer Erlaubnis zum [X.] ist. Ein Verbot beider Aufenthaltstitel nebeneinander mit der Folge, dass dem Kläger nur einer dieser beiden Aufenthaltstitel erteilt werden könnte, ist dem [X.] nicht zu entnehmen. Es widerspräche auch der Systematik des [X.]es.

a) [X.]as [X.] enthält keine allgemeine Regelung, wie zu verfahren ist, wenn ein Ausländer die gesetzlichen Voraussetzungen für mehrere Aufenthaltstitel erfüllt. Soweit § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im [X.] "eines" Aufenthaltstitels bedürfen, kann dem nur entnommen werden, dass der Aufenthalt im [X.] unter einem Erlaubnisvorbehalt steht (BT[X.]rucks 15/420 S. 68). [X.]as Erfordernis einer Erlaubnis zum Aufenthalt im [X.] sagt aber nichts darüber aus, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mehrerer Aufenthaltstitel nur ein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Soweit in der Gesetzesbegründung zum [X.] darauf hingewiesen wird, dass "die gesetzliche Grundlage" für die Erteilung "eines" Aufenthaltstitels auf dem [X.]okument vermerkt werde (BT[X.]rucks 15/420 S. 69), schließt dies die Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel aufgrund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen nicht aus.

[X.]ie Vorschriften über die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum [X.] enthalten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine wechselbezügliche Sperrwirkung. Beide Aufenthaltstitel beruhen auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen mit eigenständigen Tatbestandsvoraussetzungen. Auch in den Rechtsfolgen stimmen sie zwar weitgehend, aber eben nicht vollständig überein. Vielmehr handelt es sich nach der gesetzlichen Ausgestaltung um zwei gleichberechtigt nebeneinander gestellte Aufenthaltstitel, die beide dem Inhaber einen dauerhaften Aufenthalt ermöglichen.

b) [X.]ass einem Ausländer - solange das Gesetz nicht eindeutig etwas anderes bestimmt - mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander erteilt werden können, ergibt sich insbesondere aus dem dem [X.] zugrunde liegenden Konzept unterschiedlicher Aufenthaltstitel mit jeweils eigenständigen Rechtsfolgen. In Umsetzung dieses Konzepts definiert das [X.] verschiedene Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und regelt deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Erfüllt ein Ausländer - wie hier - sowohl die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum [X.] als auch einer Niederlassungserlaubnis, hat er nach dem Gesetz einen Anspruch auf beide Aufenthaltstitel. Folglich sind ihm auf einen entsprechenden Antrag hin beide Aufenthaltstitel zu erteilen. [X.]enn nur so kann der Ausländer von den mit beiden Aufenthaltstiteln verbundenen [X.]n effektiv Gebrauch machen. Müsste er sich für einen der beiden Aufenthaltstitel entscheiden, würden ihm hierdurch die nur mit dem anderen Titel verbundenen [X.] verlorengehen, obwohl er nach dem Gesetz auch auf diesen Titel und die damit verbundenen [X.] einen Anspruch hat.

[X.]ie gleichzeitige Erteilung einer Niederlassungserlaubnis neben einer Erlaubnis zum [X.] führt nicht zu einer vom Aufenthaltsrecht nicht gedeckten Rechtsstellung des Ausländers. Er erhält hierdurch insbesondere kein über die gesetzlich geregelten Aufenthaltstitel hinausgehendes "neues" Aufenthaltsrecht, sondern lediglich zwei Aufenthaltstitel, die in ihren Rechtsfolgen und in ihrem Fortbestand weiterhin jeweils ihren eigenen Regelungen unterliegen. [X.]amit lässt sich auch beim Besitz mehrerer Aufenthaltstitel der aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers jederzeit eindeutig bestimmen. [X.]ass dem [X.] das gleichzeitige Bestehen verschiedener - in ihren Rechtsfolgen unterschiedlich ausgestalteter - Rechtsstellungen eines Ausländers nicht fremd ist, zeigt im Übrigen die Regelung in § 4 Abs. 5 [X.]. [X.]anach ist ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen [X.]/[X.] ein Aufenthaltsrecht zusteht, verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum [X.] besitzt. [X.]em ist zu entnehmen, dass das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts, das in seinen Rechtsfolgen und in seinem Fortbestand ebenfalls eigenen Regelungen unterliegt, der (konstitutiven) Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels nicht entgegensteht (so im Ergebnis auch Nr. 4.5.1 der VV-[X.]).

Auch das in §§ 7 und 8 [X.] verankerte [X.] steht der gleichzeitigen Erteilung einer Erlaubnis zum [X.] und einer Niederlassungserlaubnis nicht entgegen. [X.]ieses Prinzip besagt lediglich, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] - anders als zuvor die Aufenthaltserlaubnis nach § 15 AuslG 1990 - nur für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt wird. An diesen knüpft das Gesetz unterschiedliche Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder der Verfestigung des Aufenthalts. [X.]as hat zur Folge, dass ein Ausländer seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche nur aus den Rechtsgrundlagen ableiten kann, die der Gesetzgeber für die spezifischen, vom Ausländer verfolgten [X.] geschaffen hat. [X.]amit handelt es sich bei den unterschiedlichen Arten von Aufenthaltserlaubnissen um jeweils eigenständige Regelungsgegenstände, die zueinander im Verhältnis der Anspruchskonkurrenz stehen (Urteile vom 4. September 2007 - BVerwG 1 [X.] 43.06 - BVerwGE 129, 226 Rn. 26 = [X.] 402.242 § 31 [X.] Nr. 2 und vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 [X.] 11.08 - BVerwGE 134, 124 Rn. 13 = [X.] 402.242 § 7 [X.] Nr. 3). [X.]as [X.] verhält sich hingegen nicht zu der vorgelagerten Frage, ob ein Ausländer immer nur einen Aufenthaltstitel beanspruchen kann oder ob ihm bei Vorliegen der gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen und Bestehen eines [X.] auf einen entsprechenden Antrag hin auch mehrere Aufenthaltstitel - ggf. zu unterschiedlichen Zwecken - erteilt werden müssen. Es wirft in dem hier vorliegenden Fall auch deshalb keine Probleme auf, weil es sich bei der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum [X.] um unbefristete Aufenthaltstitel handelt, die keiner Zweckbindung unterliegen.

c) Ungeachtet dieses sich bereits aus dem nationalen Recht ergebenden Befunds finden sich auch in der Richtlinie 2003/109/[X.] keine Anhaltspunkte für die Zulässigkeit einer Sperrwirkung. Vorrangiges Ziel dieser Richtlinie ist die Integration von [X.]rittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind. Erfüllt ein [X.]rittstaatsangehöriger die in der Richtlinie aufgestellten Bedingungen, hat er Anspruch auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig [X.] und der weiteren Rechte, die sich aus der Zuerkennung dieser Rechtsstellung ergeben ([X.], Urteil vom 26. April 2012 - [X.]. [X.]-508/10, [X.] u.a. - [X.] Nr. [X.] 174 S. 7 = [X.] 2012, 253 Rn. 65 ff.). [X.]ie Richtlinie verbietet den Mitgliedstaaten zwar nicht, für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen als diejenigen der Richtlinie vorzusehen (Art. 13 der Richtlinie). [X.]er nationale Gesetzgeber durfte daher die bestehenden Regelungen über die Niederlassungserlaubnis beibehalten. [X.]em [X.]srecht ist aber nicht zu entnehmen, dass sich ein [X.]rittstaatsangehöriger in diesem Fall für einen der beiden Aufenthaltstitel entscheiden muss, wenn sie - wie hier - in Teilbereichen unterschiedliche Vorteile gewähren (vgl. hierzu auch Bericht der [X.] an das [X.] und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2003/109/[X.] betreffend der Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten [X.]rittstaatsangehörigen, [X.] <2011> 585 endg. [X.] [X.] Nr. [X.] 335 S. 20).

d) [X.]er Einwand der Beklagten, die Erteilung eines zweiten elektronischen Aufenthaltstitels sei ihr technisch nicht möglich, übersieht, dass es für die Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis nicht der Ausstellung eines weiteren [X.]okuments bedarf. [X.]ie erforderlichen Eintragungen können als Zusatz zur Art des Titels oder im Anmerkungsfeld vorgenommen werden (Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 [X.] 6.11 - BVerwGE 143, 150 Rn. 30 unter Hinweis auf § 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 und 12 [X.], § 59 Abs. 2 i.V.m. [X.]. [X.] 14a [X.], Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang a) Verordnung <[X.]> Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für [X.]rittstaatenangehörige, in der durch VO <[X.]> Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 geänderten Fassung ABl [X.] Nr. L 115 S. 1). [X.]amit ergeben sich auch weder aus der Verordnung ([X.]) Nr. 380/2008 noch aus dem Grundsatz "eine Person - ein [X.]okument" durchgreifende Bedenken gegen die gleichzeitige Erteilung einer Niederlassungserlaubnis neben einer Erlaubnis zum [X.].

2. [X.]as Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht auch hinsichtlich der angegriffenen [X.] stattgegeben. [X.]iese sind, soweit der Kläger sie angefochten hat, rechtswidrig. Zwar ist die Annahme des [X.], dass nicht nur der Gebührenbescheid vom 20. Januar 2012, sondern auch die [X.] vom 9. Juni 2010 und 15. Juni 2011 gegen die [X.] des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats [X.]/[X.] über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 ([X.] 1981 S. 4) - [X.] 1/80 - verstoßen, mit Bundesrecht nicht zu vereinbaren (2.1). [X.]iese Annahme ist aber nicht entscheidungstragend, da alle drei [X.] jedenfalls das [X.]iskriminierungsverbot des Art. 10 [X.] 1/80 verletzen (2.2). Offen bleiben kann, ob der Gebührenbescheid vom 20. Januar 2012 darüber hinaus mit der Richtlinie 2003/109/[X.] zu vereinbaren ist (2.3).

[X.]ie Rechtmäßigkeit der [X.] bestimmt sich grundsätzlich - und so auch hier - nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblichen Rechtslage (Urteil vom 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 [X.] 6.12 - Rn. 12, zur [X.] in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

[X.]er Gebührenbescheid vom 9. Juni 2010, der die rückwirkende Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 [X.] anstelle der dem Kläger zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 16 [X.] betrifft, findet seine Rechtsgrundlage in § 69 [X.] i.d.[X.] von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten - [X.] - vom 30. Juli 2009 ([X.]) i.V.m. § 45 Nr. 3 [X.] i.d.F. vom 15. Juni 2009 ([X.] 1287) - [X.] 2009/2010. [X.]anach ist für die durch einen Wechsel des [X.] veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung eine Gebühr in Höhe von 40 € zu erheben. [X.]er Anwendung dieses Gebührentatbestands steht nicht entgegen, dass die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Aufenthaltserlaubnis auf einem assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht beruht. [X.]enn [X.] Staatsangehörige, denen nach dem Assoziationsabkommen [X.]/[X.] ein Aufenthaltsrecht zusteht, sind unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 [X.] verpflichtet, das Bestehen dieses Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen. Auch die Ausstellung einer solchen - deklaratorischen - Aufenthaltserlaubnis unterfällt der Gebührenregelung in § 45 [X.] 2009/2010.

[X.]er Gebührenbescheid vom 15. Juni 2011, der die Verlängerung der nach § 4 Abs. 5 [X.] ausgestellten Aufenthaltserlaubnis betrifft, findet seine Rechtsgrundlage in § 69 [X.] i.d.[X.] [X.]n Rechts an die Verordnung ([X.]) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für [X.]rittstaatenangehörige - [X.]V380/2008AnpG - vom 12. April 2011 ([X.] 610) i.V.m. § 45 Nr. 2 Buchst. b [X.] i.d.F. vom 2. August 2010 ([X.] 1134) - [X.] 2010/2011. [X.]anach ist für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten eine Gebühr in Höhe von 30 € zu erheben. Auch hier steht der Anwendung des § 45 [X.] 2010/2011 nicht entgegen, dass der Verlängerung lediglich deklaratorische Wirkung zukommt.

[X.]er Gebührenbescheid vom 20. Januar 2012 über 135 € betrifft schließlich die Erteilung einer Erlaubnis zum [X.] nach § 9a [X.] als eigenständiges Aufenthaltsdokument im Scheckkartenformat mit integriertem [X.]hip (vgl. § 78 [X.]; sog. elektronischer Aufenthaltstitel). Er findet seine Rechtsgrundlage in § 69 Abs. 1 [X.] i.d.[X.] [X.] und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den [X.] - [X.]RL/[X.] - vom 22. November 2011 ([X.] 2258) i.V.m. § 44a [X.] i.d.F. vom 25. November 2011 ([X.] 2347) - [X.] 2011/2012.

2.1. Mit der [X.] des Art. 13 [X.] 1/80 nicht zu vereinbaren ist nur der Gebührenbescheid vom 20. Januar 2012. [X.]ie den Bescheiden vom 9. Juni 2010 und 15. Juni 2011 zugrunde liegenden Gebühren stellen hingegen schon keine neue Beschränkung im Sinne des Art. 13 [X.] 1/80 dar.

[X.]er Kläger erfüllt aufgrund seiner Beschäftigung bei der [X.] unstreitig die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich [X.] 1/80. Als [X.]r Arbeitnehmer kann er sich auf die [X.] in Art. 13 [X.] 1/80 berufen. [X.]anach dürfen die Mitgliedstaaten der [X.] und die [X.] für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. [X.]er [X.] geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass diese Bestimmung unmittelbare Wirkung entfaltet, so dass sich [X.] Staatsangehörige, die die Voraussetzungen der [X.] erfüllen, vor den innerstaatlichen Gerichten auf diese Vorschrift berufen können, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen ([X.], Urteil vom 17. September 2009 - [X.]. [X.]-242/06, [X.] - Slg. 2009, [X.] Rn. 53 ff. m.w.N.).

Art. 13 [X.] 1/80 verbietet die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen [X.]n Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in dem betreffenden Mitgliedstaat galten ([X.], Urteil vom 17. September 2009 a.a.[X.] Rn. 63). Maßgeblich für diesen Vergleich ist die am 1. [X.]ezember 1980 geltende Rechtslage (Art. 16 Abs. 1 [X.] 1/80; Urteil vom 8. [X.]ezember 2009 - BVerwG 1 [X.] 16.08 - BVerwGE 135, 334 Rn. 23 = [X.] 451.901 Assoziationsrecht Nr. 58; [X.], Urteil vom 9. [X.]ezember 2010 - [X.]. [X.]-300/09 und [X.]-301/09, [X.] und [X.] - Slg. 2010, [X.] Rn. 62). [X.]arüber hinaus erfasst die [X.] auch die nachträgliche Verschärfung einer nach diesem Stichtag in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeführten Bestimmung, die eine Erleichterung der damals geltenden Bestimmungen vorsah, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den bei Inkrafttreten geltenden Bedingungen verschlechtert ([X.], Urteil vom 9. [X.]ezember 2010 a.a.[X.] Rn. 50 ff.). Nicht jede Änderung einer nationalen Bestimmung stellt aber eine Verschärfung dar. [X.]ie [X.] ist darauf gerichtet, günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schaffen, indem den innerstaatlichen Stellen verboten wird, neue Hindernisse für diese Freiheit einzuführen, um die schrittweise Herstellung dieser Freiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik [X.] nicht zu erschweren ([X.], Urteil vom 9. [X.]ezember 2010 a.a.[X.] Rn. 53). Änderungen bestehender Vorschriften führen daher nur dann zu einer neuen Beschränkung im Sinne des Art. 13 [X.] 1/80, wenn sie ein neues Hindernis für die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit begründen ([X.], Urteil vom 9. [X.]ezember 2010 a.a.[X.] Rn. 54). [X.]er Erlass neuer Vorschriften steht allerdings dann nicht im Widerspruch zur [X.], wenn die neuen Vorschriften in gleicher Weise auf [X.] Staatsangehörige und auf [X.]sbürger Anwendung finden. Andernfalls befänden sich [X.] Staatsangehörige in einer günstigeren Position als [X.]sbürger, was gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen vom 23. November 1970 ([X.]) - Zusatzprotokoll ([X.]) - verstieße, wonach der Republik [X.] keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander einräumen ([X.], Urteil vom 17. September 2009 a.a.[X.] Rn. 67).

Hieraus hat der [X.] gefolgert, dass die [X.] die Einführung von Gebühren für die Ausstellung von [X.] nicht hindert, solange diese im Vergleich zu Gebühren, die [X.]sbürger in vergleichbarer Lage zu zahlen haben, nicht unverhältnismäßig sind ([X.], Urteil vom 17. September 2009 a.a.[X.] Rn. 69 ff.). [X.]abei ist nach der Rechtsprechung des [X.] nicht jede im Vergleich zur Lage der [X.]sbürger höhere Gebühr notwendigerweise unverhältnismäßig ([X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.]. [X.]-92/07, [X.] - Slg. 2010, [X.] Rn. 71). Vielmehr geht der Gerichtshof davon aus, dass Gebühren, die etwas höher sind als die von [X.]sbürgern für die Ausstellung entsprechender [X.]okumente verlangten, in bestimmten Sonderfällen als verhältnismäßig angesehen werden können.

a) In Anwendung dieser Grundsätze verstößt der Bescheid vom 9. Juni 2010 nicht gegen Art. 13 [X.] 1/80. [X.]enn die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 40 € für die (rückwirkende) Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 [X.] mit einer Geltungsdauer von zwei Jahren stellt gegenüber der am 1. [X.]ezember 1980 geltenden Rechtslage keine neue Beschränkung im Sinne des Art. 13 [X.] 1/80 dar.

[X.]ies ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass [X.] Arbeitnehmer in [X.] - im Gegensatz zur Rechtslage in den Niederlanden, die den Urteilen des [X.] vom 17. September 2009 (a.a.[X.]) und vom 29. April 2010 (a.a.[X.]) zugrunde lag - bereits im [X.]ezember 1980 für die Ausstellung von [X.] Gebühren entrichten mussten. [X.]enn auch die Änderung einer bereits vorhandenen Regelung kann zu einer Verschärfung der Bedingungen für den Arbeitsmarktzugang führen. Allein die zwischenzeitliche Erhöhung der Gebühren in [X.] begründet in Bezug auf die dem Bescheid vom 9. Juni 2010 zugrunde liegende Gebühr aber noch kein neues Hindernis für die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c der im [X.]ezember 1980 geltenden Gebührenverordnung zum [X.] vom 20. [X.]ezember 1977 ([X.] 2840) - AuslGebV - betrug die Gebühr bei Aufenthaltserlaubnissen für einen Aufenthalt von länger als einem Jahr 40 [X.]M. [X.]ies ergibt nach dem amtlichen Umrechnungskurs 20,45 € und entspricht - nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit bindenden tatrichterlichen Feststellungen - bei einer inflationsbereinigten Umrechnung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt 37,43 €. [X.]ie im Bescheid vom 9. Juni 2010 festgesetzte Gebühr liegt damit inflationsbereinigt nur unwesentlich über der am 1. [X.]ezember 1980 zu entrichtenden Gebühr. Allein die - geringfügig aufgerundete - Anpassung einer Gebühr an die Geldentwertung begründet aber noch kein neues Hindernis für die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit. [X.]enn in diesem Fall bleibt die tatsächliche Belastung im Wesentlichen gleich. Ein Verstoß gegen Art. 13 [X.] 1/80 scheidet daher aus, ohne dass es darauf ankommt, ob die festgesetzte Gebühr im Vergleich zu den Gebühren, die von [X.]sbürgern im Juni 2010 für die Ausstellung entsprechender [X.]okumente verlangt wurden, unverhältnismäßig ist.

b) Gleiches gilt hinsichtlich der dem Bescheid vom 15. Juni 2011 zugrunde liegenden Gebühr in Höhe von 30 € für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 [X.] um ein Jahr. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 1 Buchst. b AuslGebV betrug im [X.]ezember 1980 die Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr 30 [X.]M. [X.]ies ergibt nach dem amtlichen Umrechnungskurs 15,45 € und entspricht nach den tatrichterlichen Feststellungen bei einer inflationsbereinigten Umrechnung 28,71 €. Auch hier liegt die festgesetzte Gebühr inflationsbereinigt mithin nur unwesentlich über der am 1. [X.]ezember 1980 zu entrichtenden Gebühr.

c) [X.]ie Erhebung einer Gebühr in Höhe von 135 € für die Erteilung einer Erlaubnis zum [X.] nach § 9a [X.] ist hingegen mit der [X.] des Art. 13 [X.] 1/80 nicht zu vereinbaren.

aa) Auch hier fehlt es - entgegen der Auffassung des [X.] - zwar an einer neuen Beschränkung gegenüber der am 1. [X.]ezember 1980 geltenden Rechtslage. [X.]ie Erlaubnis zum [X.] ist nach § 9a Abs. 1 Satz 1 [X.] ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der - wie sich aus § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergibt - nicht mit Auflagen und Bedingungen versehen werden kann und im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis dem Inhaber ein Recht zum Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Art. 14 ff. der Richtlinie 2003/109/[X.] gewährt. Sowohl die Aufenthaltsberechtigung nach § 8 AuslG 1965 als auch die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 [X.] 1965 gewährten dem Ausländer kein über das [X.] hinausgehendes Aufenthaltsrecht. Schon wegen dieser unterschiedlichen Rechtsfolgen kann die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum [X.] daher nicht an den Gebühren für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung nach altem Recht gemessen werden. Als Gebühr für einen mit weitergehenden Rechten verbundenen neuen [X.]aueraufenthaltstitel stellt sie keine neue Beschränkung, sondern eine nachträgliche Verbesserung der Bedingungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar.

[X.]ie Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum [X.] wurde aber nachträglich erhöht. Bei Einführung dieses Aufenthaltstitels durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 betrug sie nach § 44a [X.] i.d.F. vom 19. August 2007 ([X.] 1970) - [X.] 2007 - zunächst 85 €. Erst durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22. Juli 2011 ([X.] 1530) - [X.] 2011 - wurde sie mit Wirkung ab dem 1. September 2011 auf 135 € angehoben. [X.]iese - über einen Inflationsausgleich deutlich hinausgehende - Erhöhung begründet eine nachträgliche Verschärfung der Bedingungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit. [X.]abei ist unerheblich, dass der Kläger zum Nachweis und zur effektiven Inanspruchnahme der ihm mit dem Assoziationsrecht eingeräumten Rechte nicht auf den Besitz dieses Aufenthaltstitels angewiesen ist. [X.]enn die Erlaubnis zum [X.] berechtigt zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat und ist damit sowohl gegenüber dem assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht als auch dem Besitz eines nationalen Aufenthaltstitels in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit von einer anderen rechtlichen Qualität.

bb) [X.]ie nachträgliche Erhöhung der Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum [X.] von 85 € auf 135 € ist im Vergleich zu den von [X.]sbürgern für die Ausstellung vergleichbarer [X.]okumente erhobenen Gebühren auch unverhältnismäßig. Bei diesem Vergleich ist auf die in Umsetzung der Richtlinie 2004/38/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 ([X.] Nr. L 158 S. 77) - [X.]sbürgerrichtlinie - im Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von [X.]sbürgern (Freizügigkeitsgesetz/[X.] - [X.]/[X.] -) geregelten Aufenthaltsdokumente abzustellen. Allein der Umstand, dass bei [X.]sbürgern über § 11 Abs. 1 Satz 11 [X.]/[X.] das [X.] entsprechende Anwendung findet, wenn es im Einzelfall eine günstigere Rechtsstellung vermittelt, hat entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zur Folge, dass [X.]sbürger schon deshalb hinsichtlich der im [X.] geregelten Aufenthaltstitel der gleichen Gebührenpflicht unterliegen wie [X.]rittstaatsangehörige.

[X.]ie [X.]sbürgern in Umsetzung der Richtlinie 2004/38/[X.] im Januar 2012 auszustellenden Aufenthaltsdokumente ergeben sich aus § 5 [X.]/[X.] in der seinerzeit gültigen Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt - EinglVerbG - vom 20. [X.]ezember 2011 ([X.] 2854) - [X.]/[X.] a.F. [X.]ie damit korrespondierenden Gebührentatbestände richten sich nach § 47 Abs. 3 [X.] 2011/2012. [X.]anach war von [X.]sbürgern für die Bescheinigung ihres [X.]aueraufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 6 Satz 1 [X.]/[X.] a.F. eine Gebühr in Höhe von 8 € zu entrichten (§ 47 Abs. 3 Satz 4 [X.] 2011/2012); die - inzwischen weggefallene - Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht nach § 5 Abs. 1 [X.]/[X.] a.F. war nicht gebührenpflichtig (§ 2 Abs. 6 [X.]/[X.] a.F.).

Als "vergleichbares" [X.]okument kommt hier die Bescheinigung des [X.]aueraufenthaltsrechts für [X.]sbürger nach § 5 Abs. 6 Satz 1 [X.]/[X.] a.F. in Betracht. [X.]em steht nicht entgegen, dass es sich bei der Erlaubnis zum [X.] für [X.]rittstaatsangehörige im Gegensatz zur Bescheinigung des [X.]aueraufenthaltsrechts bei [X.]sbürgern um einen konstitutiven Aufenthaltstitel handelt, der zudem nach der Verordnung ([X.]) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für [X.]rittstaatenangehörige ([X.] Nr. L 115 S. 1) - sog. eAT-Verordnung - als eigenständiges [X.]okument im I[X.]-1- oder I[X.]-2-Format ausgestellt werden muss. Nach der Rechtsprechung des [X.] dürfen [X.]n Staatsangehörigen, auf die Art. 13 [X.] 1/80 Anwendung findet, keine neuen Pflichten auferlegt werden, die im Vergleich zu denen der [X.]sbürger unverhältnismäßig sind. Als Anknüpfungspunkt hat er in der Rechtssache [X.] die von [X.]sbürgern "unter gleichartigen Umständen" verlangten Gebühren herangezogen ([X.], Urteil vom 17. September 2009 a.a.[X.] Rn. 74). In der Rechtssache [X.] hat er die Gleichartigkeit der von [X.]n Staatsangehörigen und von [X.]sbürgern gestellten Anträge hervorgehoben und auf die von [X.]sbürgern "für entsprechende [X.]okumente" verlangten Gebühren abgestellt ([X.], Urteil vom 29. April 2010 a.a.[X.] Rn. 54 und 74). [X.]amit ist Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Unverhältnismäßigkeit die finanzielle Belastung eines [X.]sbürgers, der sich in einer vergleichbaren Situation befindet. Hinsichtlich der Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zum [X.] ist daher auf die Kosten abzustellen, die einem [X.]sbürger entstehen, der innerhalb der [X.] von seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch macht und zu diesem Zwecke im Aufnahmemitgliedstaat die Ausstellung eines [X.]okuments über sein Recht zum [X.]aueraufenthalt begehrt.

Sind diese Kosten - wie hier - niedriger als die Gebühren, die ein [X.]r Arbeitnehmer für die Erteilung einer Erlaubnis zum [X.] zu entrichten hat, können allerdings bei der Frage, ob diese unterschiedliche Belastung eine Unverhältnismäßigkeit begründet, die der Ungleichbehandlung zugrunde liegenden Gründe eine Rolle spielen. [X.]abei stellt aber allein der Umstand, dass es sich bei der Erlaubnis zum [X.] für [X.]rittstaatsangehörige im Gegensatz zur Bescheinigung des [X.]aueraufenthaltsrechts für [X.]sbürger um einen konstitutiven Aufenthaltstitel handelt, kein stichhaltiges Argument für eine unterschiedliche Gebührenerhebung dar. Auch die mit der Umstellung der Erlaubnis zum [X.] auf ein elektronisches Aufenthaltsdokument verbundenen Nutzungsmöglichkeiten rechtfertigen nicht die bestehende Ungleichbehandlung. [X.]enn der Verordnungsgeber ist bei der Festlegung der Gebührensätze davon ausgegangen, dass allein mit dieser Umstellung der Wert oder Nutzen der Amtshandlung für den Empfänger im Vergleich zum bisherigen Recht unverändert bleibt (BR[X.]rucks 264/11 S. 23). Für den Empfänger vorteilhaft ist allein die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises. Hinsichtlich dieser Amtshandlung ergeben sich aber keine Unterschiede zum elektronischen [X.], weshalb diesbezüglich nach § 45a [X.] die gleichen Gebühren erhoben werden wie beim [X.] (BR[X.]rucks 264/11 S. 25 f.).

Ob eine Ungleichbehandlung [X.]r Arbeitnehmer gegenüber [X.]sbürgern mit den bei der Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltsdokuments anfallenden höheren Kosten und Auslagen begründet werden kann (hinsichtlich der Gebührenkalkulation vgl. BR[X.]rucks 264/11 S. 21 ff. zur Änderung der §§ 44, 44a und 45 [X.]), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. [X.]enn selbst wenn man - zu Lasten des [X.] - davon ausgeht, dass insoweit stichhaltige Gründe für eine Ungleichbehandlung vorliegen, wofür einiges spricht, würde dies jedenfalls nicht die tatsächliche Höhe der festgesetzten Gebühr rechtfertigen. [X.]enn in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt im Januar 2012 wurden auch die für drittstaatsangehörige Familienangehörige von [X.]sbürgern in Umsetzung der Richtlinie 2004/38/[X.] vorgesehenen Aufenthaltsdokumente als elektronische Aufenthaltsdokumente ausgestellt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.]/[X.] a.F. i.V.m. § 78 [X.]). Für deren Ausstellung fielen mithin die gleichen Kosten und Auslagen an wie bei der Erlaubnis zum [X.]. [X.]rittstaatsangehörige Familienangehörige von [X.]sbürgern mussten aber für die Ausstellung sowohl einer [X.] nach § 5 Abs. 2 als auch einer [X.]aueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 6 Satz 2 [X.]/[X.] a.F. höchstens eine Gebühr in Höhe von 28,80 € entrichten (vgl. § 47 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2011/2012). [X.]ieser Betrag markiert unionsrechtlich zugleich eine absolute Grenze für die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung von [X.] an [X.]sbürger und deren Familienangehörige. [X.]enn nach Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/[X.] werden die nach der [X.]sbürgerrichtlinie auszustellenden Aufenthaltsdokumente unentgeltlich oder gegen Entrichtung eines Betrags ausgestellt, der die Gebühr für die Ausstellung entsprechender [X.]okumente für Inländer nicht übersteigt. In Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgabe ist der [X.] Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass es sich bei der [X.] und der [X.]aueraufenthaltskarte für Familienangehörige von [X.]sbürgern um [X.]okumente handelt, die in ihrer technischen Herstellung und Ausgestaltung dem (elektronischen) [X.] vergleichbar sind, so dass für sie höchstens eine Gebühr erhoben werden darf, die der Gebühr für die Ausstellung eines [X.]es entspricht (BR[X.]rucks 264/11 S. 27). [X.]iese beträgt nach der [X.]gebührenverordnung bei Inländern, die bei Antragstellung mindestens 24 Jahre alt sind, 28,80 € (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 PAuswGebV).

[X.]ürfen die Kosten und Auslagen für die Ausstellung eines Aufenthaltdokuments bei [X.]sbürgern und ihren Familienangehörigen nach Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/[X.] allenfalls in Höhe der von Inländern für die Ausstellung entsprechender [X.]okumente erhobenen Gebühren weitergegeben werden, wirkt sich diese unionsrechtliche Gebührenobergrenze über das Assoziationsrecht auch auf [X.] Arbeitnehmer aus. [X.]enn ausgehend von dem Ziel, dass ihnen keine neuen Pflichten auferlegt werden dürfen, die im Vergleich zu denen der [X.]sbürger unverhältnismäßig sind, ist es mit der Standstillklausel des Art. 13 [X.] 1/80 jedenfalls nicht zu vereinbaren, wenn bei ihnen die für die Erteilung einer Erlaubnis zum [X.] erhobene Gebühr nicht nur erheblich über der von [X.]sbürgern für eine Bescheinigung ihres [X.]aueraufenthaltsrechts erhobenen Gebühr liegt, sondern zugleich die von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von [X.]sbürgern - in Umsetzung der in Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/[X.] unionsrechtlich vorgegebenen Grenze - zu entrichtende Gebühr um mehr als das Vierfache übersteigt, ohne dass für diese Ungleichbehandlung stichhaltige Gründe erkennbar sind. An diesem Befund ändern auch die - im Fall des [X.] ohnehin nicht einschlägigen - Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände nach §§ 52 und 53 [X.] 2011/2012 nichts.

[X.]ie erhebliche [X.]ifferenz zu den von [X.]sbürgern und ihren Familienangehörigen für die Ausstellung elektronischer Aufenthaltsdokumente verlangten Gebühren kann auch nicht über Art. 14 [X.] 1/80 gerechtfertigt werden. [X.]anach gelten - ähnlich den in Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 und Art. 62 A[X.]V enthaltenen Einschränkungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit, der Niederlassungsfreiheit und der [X.]ienstleistungsfreiheit bei [X.]sbürgern - die Bestimmungen des 1. Abschnitts nur vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Auch wenn die mit der Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels vorgesehenen technischen Standards den Schutz vor Fälschungen und Verfälschungen von Aufenthaltstiteln weiter erhöhen und damit zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler Einwanderung und des illegalen Aufenthalts beitragen und so letztlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, vermag dies eine unterschiedliche Behandlung [X.]r Staatsangehöriger gegenüber [X.]sbürgern und ihren Familienangehörigen bei der Erhebung von Gebühren für unter gleichen Umständen ausgestellte aufenthaltsrechtliche [X.]okumente und die damit einhergehende Ungleichbehandlung bei der Ausgestaltung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt nicht zu rechtfertigen.

2.2 Im Einklang mit revisiblen Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass alle drei [X.] gegen das [X.]iskriminierungsverbot des Art. 10 [X.] 1/80 verstoßen. [X.]anach räumen die Mitgliedstaaten der [X.] den [X.]n Arbeitnehmern, die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung ein, die gegenüber den Arbeitnehmern aus der [X.] hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede [X.]iskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausschließt. [X.]er [X.] geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auch diese Bestimmung unmittelbare Wirkung entfaltet und sich ein [X.]r Staatsangehöriger vor den nationalen Gerichten des Aufnahmemitgliedstaates hierauf berufen kann (Urteil vom 8. [X.]ezember 2009 - BVerwG 1 [X.] 16.08 - BVerwGE 135, 334 Rn. 13 = [X.] 451.901 Assoziationsrecht Nr. 58; [X.], Beschluss vom 25. Juli 2008 - [X.]. [X.]-152/08, Real Sociedad de Futbal SA[X.] u.a. - Slg. 2008, [X.] Rn. 29).

Soweit ein Mitgliedstaat von [X.]n Arbeitnehmern für die Ausstellung von [X.] Gebühren verlangt, die im Vergleich zu den von [X.]sbürgern für entsprechende Aufenthaltsdokumente verlangten Gebühren unverhältnismäßig sind, stellt dies eine gegen Art. 10 [X.] 1/80 verstoßende diskriminierende Arbeitsbedingung dar ([X.], Urteil vom 29. April 2010 a.a.[X.] Rn. 75). [X.]abei ist nach der Rechtsprechung des [X.] auch hier - wie bei Art. 13 [X.] 1/80 - nicht jede im Vergleich zur Lage der [X.]sbürger höhere Gebühr notwendigerweise unverhältnismäßig. Vielmehr können in Sonderfällen Gebühren, die etwas höher sind als die von [X.]sbürgern für die Ausstellung entsprechender [X.]okumente verlangten, noch als verhältnismäßig angesehen werden. Auch insoweit hat der [X.] aber die [X.] Gebühren, die innerhalb einer Spanne lagen, deren niedrigster Wert um mehr als 2/3 höher war als die von [X.]sbürgern für die Ausstellung entsprechender [X.]okumente verlangten Gebühren, insgesamt als unverhältnismäßig angesehen ([X.], Urteil vom 29. April 2010 a.a.[X.] Rn. 74).

a) In Anwendung dieser Grundsätze führt die im Bescheid vom 9. Juni 2010 festgesetzte Gebühr in Höhe von 40 € mit Blick auf die von [X.]sbürgern für entsprechende [X.]okumente verlangten Gebühren zu einer [X.]iskriminierung im Sinne des Art. 10 [X.] 1/80. Als vergleichbares [X.]okument ist hier die [X.]sbürgern seinerzeit noch ausgestellte Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht nach § 5 Abs. 1 [X.]/[X.] in der damals anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze - BPolGuaÄndG - vom 26. Februar 2008 ([X.] 215) heranzuziehen, die nach § 47 Abs. 3 [X.] 2009/2010 unentgeltlich ausgestellt wurde. [X.]amit liegt bereits betragsmäßig eine nicht von vornherein zu vernachlässigende finanzielle Mehrbelastung vor, für die keine stichhaltigen Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind. Zudem war die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Aufenthaltserlaubnis auf zwei Jahre befristet, während die [X.]sbürgern nach § 5 Abs. 1 [X.]/[X.] a.F. auszustellenden Bescheinigungen keiner Befristung unterlagen.

b) Gleiches gilt hinsichtlich der dem Bescheid vom 15. Juni 2011 zugrunde liegenden Gebühr in Höhe von 30 €. Als vergleichbares [X.]okument ist auch hier die [X.]sbürgern seinerzeit noch ausgestellte Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht nach § 5 Abs. 1 [X.]/[X.] in der damals anwendbaren Fassung des Gesetz zur Anpassung des [X.]n Rechts an die Verordnung ([X.]) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für [X.]rittstaatenangehörige - [X.]V380/2008AnpG - vom 12. April 2011 ([X.] 610) heranzuziehen, die nach § 47 Abs. 3 [X.] 2010/2011 weiterhin unentgeltlich ausgestellt wurde. Zwar liegt die finanzielle Belastung betragsmäßig hier etwas niedriger, andererseits war die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch nur befristet für ein Jahr ausgesprochen worden. Im Ergebnis ist daher auch diese Gebühr - ungeachtet ihrer überschaubaren absoluten Höhe - im Vergleich zur Nichterhebung von Gebühren bei [X.]sbürgern unverhältnismäßig.

c) [X.]a die dem Bescheid vom 20. Januar 2012 zugrunde liegende Gebühr nach den vorstehenden Ausführungen zu Art. 13 [X.] 1/80 mit Blick auf die von [X.]sbürgern und ihren Familienangehörigen für entsprechende [X.]okumente verlangten Gebühren unverhältnismäßig ist, liegt insoweit zugleich eine [X.]iskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 10 [X.] 1/80 vor.

2.3. [X.]ie festgestellten Verstöße gegen das Assoziationsrecht [X.]/[X.] haben zur Folge, dass alle drei [X.] jedenfalls in der Höhe, in der sie vom Kläger angefochten wurden, rechtswidrig sind. Einer Vorlage an den [X.] bedarf es nicht, da die maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen, soweit sie hier entscheidungserheblich sind, geklärt sind. Ob die dem Bescheid vom 20. Januar 2012 zugrunde liegende Gebühr für die Erlaubnis zum [X.] - unabhängig von der [X.]n Staatsangehörigkeit des [X.] und der damit verbundenen assoziationsrechtlichen Privilegierung - mit der Richtlinie 2003/109/[X.] zu vereinbaren ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 26. April 2012 - [X.]. [X.]-508/10, [X.] u.a. - [X.] Nr. [X.] 174 S. 7 = [X.] 2012, 253), kann offenbleiben.

3. Soweit die [X.] nach § 113 Abs. 1 VwGO aufzuheben sind, hat der Kläger einen Erstattungsanspruch. [X.]iesbezüglich war die Beklagte nach § 113 Abs. 4 VwGO zur Rückzahlung aber zu verurteilen und nicht zu verpflichten.

Meta

1 C 12/12

19.03.2013

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Aachen, 14. März 2012, Az: 8 K 1159/10, Urteil

§ 4 Abs 1 AufenthG 2004, § 4 Abs 5 AufenthG 2004, § 7 AufenthG 2004, § 8 AufenthG 2004, § 9 AufenthG 2004, § 9a AufenthG 2004, § 38a AufenthG 2004, § 51 AufenthG 2004, § 69 AufenthG 2004, § 2 FreizügG/EU, § 5 FreizügG/EU, § 11 FreizügG/EU, § 45 Nr 3 AufenthV vom 15.06.2009, § 47 Abs 3 AufenthV vom 15.06.2009, § 45 Abs 2 AufenthV vom 02.08.2010, § 47 Abs 3 AufenthV vom 02.08.2010, § 44a AufenthV vom 25.11.2011, § 47 Abs 3 AufenthV vom 25.11.2011, § 113 VwGO, § 1 PAuswGebV, Art 13 EGRL 109/2003, Art 14ff EGRL 109/2003, Art 14 EGRL 109/2003, Art 25 Abs 2 EGRL 38/2004, Art 6 EWGAssRBes 1/80, Art 10 EWGAssRBes 1/80, Art 11 EWGAssRBes 1/80, Art 13 EWGAssRBes 1/80, Art 14 EWGAssRBes 1/80, Art 16 EWGAssRBes 1/80, Art 59 EWGAbkTURZProt

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.03.2013, Az. 1 C 12/12 (REWIS RS 2013, 7258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7258

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 C 21/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Ausnahme zu ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache bei Niederlassungserlaubnis (hier: Kleinkinderbetreuung und notwendige Fahrt zum …


W 7 K 14.770 (VG Würzburg)

Ausstellung von Aufenthaltstitel und Feststellung des Rechts eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt


Referenzen
Wird zitiert von

VI ZR 351/12

B 14 AS 8/13 R

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