Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2012, Az. 4 StR 649/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6611

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 649/11
vom
9. Mai 2012
in dem
Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9.
Mai 2012
gemäß §
346 Abs.
2, §
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:
1.
Auf Antrag des Beschuldigten wird der Beschluss des Land-gerichts [X.] vom 31.
Oktober 2011 aufgehoben.
2.
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.]
vom 11.
August
2011
wird auf seine
Kosten als unzulässig verworfen.
3.
Über die sofortige Beschwerde
gegen die Entscheidung über die Versagung einer Entschädigung des Beschuldigten im
Urteil des [X.]s [X.] vom 11.
August 2011 hat
das Oberlandesgericht zu entscheiden.

Gründe:
I.
Das [X.]
[X.] hat es durch Urteil vom 11.
August
2011
abgelehnt, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.]. Eine Entschädigung für die einstweilige Unterbringung hat es ihm ver-sagt. Gegen dieses Urteil hat
der Beschuldigte unter dem 13.
August 2011, beim
[X.] eingegangen am 18.
August 2011, Revision eingelegt. Seine Verteidigerin hat rechtzeitig sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungs-entscheidung erhoben. Mit Beschluss vom 31.
Oktober 2011
hat das [X.]
-
3
-
richt die Revision des Beschuldigten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der [X.] nicht in der vorgeschrie-benen Form begründet worden ist. Gegen diesen Beschluss hat der Beschul-
gelegt.
Nach Eingang der Akten beim [X.] wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Urteilszustellung am 13.
September 2011 das Protokoll noch nicht fertiggestellt war. Das Urteil wurde dem Beschuldigten nach Fertig-stellung des Protokolls erneut am 13.
Januar 2012 mit einer Belehrung über die Notwendigkeit einer formgerechten Revisionsbegründung zugestellt. Mit Schreiben vom 8.
Februar 2012, beim [X.] eingegangen am 13.
Fe-bruar 2012, legte der Beschuldigte wiederum

ein.
II.
1.
Der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts auszulegende (§

uss vom 31.
Ok-tober 2011 ist zulässig, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg.
Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das [X.] die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das [X.] nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die [X.] und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§
346 Abs.
1 [X.]). Kann sich die Unzulässigkeit der Revi-sion aus einem anderen Grund ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach
§
349 Abs.
1 [X.] umfassend mit dem Gesamt-komplex der Zulässigkeit befassen muss. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form-
und Fristeinhaltung zusammentrifft (st. Rspr., vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Oktober 2006

4
StR
375/06, [X.], 165 m.w.[X.]; 2
3
4
-
4
-
[X.], Beschluss vom 31.
März 2010

2
StR
31/10; [X.] in [X.], 6.
Aufl., §
346 Rn.
3
m.w.[X.]). Da hier auch eine Verwerfung der Revision man-gels Beschwer des Beschuldigten zu prüfen ist, obliegt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels dem Revisionsgericht.
2.
Die
Revision
ist
unzulässig. Da
das
[X.] von einer Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen hat, ist der Beschuldig-te durch diese Entscheidung nicht beschwert (vgl. [X.], Urteil
vom 21.
März 1979

2
StR
743/78, [X.]St 28, 327, 330
ff.; Beschluss
vom 13.
Juni 1991

4 StR
105/91, [X.]St 38, 4, 7). Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Zu-lässigkeit eines Rechtsmittels ([X.], Beschluss vom 24.
November 1961

1
StR
140/61, [X.]St 16, 374, 378
f.).
Sie muss sich aus dem Urteilsspruch selbst ergeben, nicht aus den Gründen des Urteils ([X.], Urteil vom 18.
Januar 1955

5
StR
499/54, [X.]St 7, 153; [X.], [X.], 54.
Aufl. vor §
296 Rn.
11 m.w.[X.]).
Dem weiteren Schreiben des Beschuldigten
vom 8.
Februar 2012, mit n-ständige Bedeutung als Revisionseinlegung zu, weil er dieses Rechtsmittel be-reits rechtzeitig mit Schreiben vom 13.
August 2011 eingelegt hatte und hier-über das [X.] durch den angefochtenen Beschluss vom 31.
Oktober 2011 entschieden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
November 2009

3
StR
433/09 Rn.
3).
3.
Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Be-schwerde gegen die Entschädigungsentscheidung im Urteil gemäß §
8 Abs.
3 Satz
2 StrEG, §
464 Abs.
3 Satz
3 [X.] nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte zulässige Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen 5
6
7
-
5
-
den Rechtsmitteln besteht (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 25.
November 2008

4
StR
414/08, [X.], 96
und vom 27.
Januar 2009

3
StR
592/08, [X.], 253 jeweils m.w.[X.]).
Ernemann
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 649/11

09.05.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2012, Az. 4 StR 649/11 (REWIS RS 2012, 6611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6611

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 47/14 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gefährlichkeitsprognose bei zu erwartenden Vergehen aus dem Bereich der vorsätzlichen …


4 StR 171/23 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Feststellende Entscheidung des Revisionsgerichts bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme; Formerfordernisse für die …


2 StR 114/20 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Voraussetzung der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit


1 StR 369/13 (Bundesgerichtshof)


1 StR 369/13 (Bundesgerichtshof)

Sicherungsverfahren: Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme auf Veranlassung des Betreuers


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.