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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 649/11
vom
9. Mai 2012
in dem
Sicherungsverfahren
gegen
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9.
Mai 2012
gemäß §
346 Abs.
2, §
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:
1.
Auf Antrag des Beschuldigten wird der Beschluss des Land-gerichts [X.] vom 31.
Oktober 2011 aufgehoben.
2.
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.]
vom 11.
August
2011
wird auf seine
Kosten als unzulässig verworfen.
3.
Über die sofortige Beschwerde
gegen die Entscheidung über die Versagung einer Entschädigung des Beschuldigten im
Urteil des [X.]s [X.] vom 11.
August 2011 hat
das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Gründe:
I.
Das [X.]
[X.] hat es durch Urteil vom 11.
August
2011
abgelehnt, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.]. Eine Entschädigung für die einstweilige Unterbringung hat es ihm ver-sagt. Gegen dieses Urteil hat
der Beschuldigte unter dem 13.
August 2011, beim
[X.] eingegangen am 18.
August 2011, Revision eingelegt. Seine Verteidigerin hat rechtzeitig sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungs-entscheidung erhoben. Mit Beschluss vom 31.
Oktober 2011
hat das [X.]
-
3
-
richt die Revision des Beschuldigten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der [X.] nicht in der vorgeschrie-benen Form begründet worden ist. Gegen diesen Beschluss hat der Beschul-
gelegt.
Nach Eingang der Akten beim [X.] wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Urteilszustellung am 13.
September 2011 das Protokoll noch nicht fertiggestellt war. Das Urteil wurde dem Beschuldigten nach Fertig-stellung des Protokolls erneut am 13.
Januar 2012 mit einer Belehrung über die Notwendigkeit einer formgerechten Revisionsbegründung zugestellt. Mit Schreiben vom 8.
Februar 2012, beim [X.] eingegangen am 13.
Fe-bruar 2012, legte der Beschuldigte wiederum
ein.
II.
1.
Der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts auszulegende (§
uss vom 31.
Ok-tober 2011 ist zulässig, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg.
Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das [X.] die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das [X.] nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die [X.] und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§
346 Abs.
1 [X.]). Kann sich die Unzulässigkeit der Revi-sion aus einem anderen Grund ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach
§
349 Abs.
1 [X.] umfassend mit dem Gesamt-komplex der Zulässigkeit befassen muss. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form-
und Fristeinhaltung zusammentrifft (st. Rspr., vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Oktober 2006
4
StR
375/06, [X.], 165 m.w.[X.]; 2
3
4
-
4
-
[X.], Beschluss vom 31.
März 2010
2
StR
31/10; [X.] in [X.], 6.
Aufl., §
346 Rn.
3
m.w.[X.]). Da hier auch eine Verwerfung der Revision man-gels Beschwer des Beschuldigten zu prüfen ist, obliegt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels dem Revisionsgericht.
2.
Die
Revision
ist
unzulässig. Da
das
[X.] von einer Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen hat, ist der Beschuldig-te durch diese Entscheidung nicht beschwert (vgl. [X.], Urteil
vom 21.
März 1979
2
StR
743/78, [X.]St 28, 327, 330
ff.; Beschluss
vom 13.
Juni 1991
4 StR
105/91, [X.]St 38, 4, 7). Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Zu-lässigkeit eines Rechtsmittels ([X.], Beschluss vom 24.
November 1961
1
StR
140/61, [X.]St 16, 374, 378
f.).
Sie muss sich aus dem Urteilsspruch selbst ergeben, nicht aus den Gründen des Urteils ([X.], Urteil vom 18.
Januar 1955
5
StR
499/54, [X.]St 7, 153; [X.], [X.], 54.
Aufl. vor §
296 Rn.
11 m.w.[X.]).
Dem weiteren Schreiben des Beschuldigten
vom 8.
Februar 2012, mit n-ständige Bedeutung als Revisionseinlegung zu, weil er dieses Rechtsmittel be-reits rechtzeitig mit Schreiben vom 13.
August 2011 eingelegt hatte und hier-über das [X.] durch den angefochtenen Beschluss vom 31.
Oktober 2011 entschieden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
November 2009
3
StR
433/09 Rn.
3).
3.
Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Be-schwerde gegen die Entschädigungsentscheidung im Urteil gemäß §
8 Abs.
3 Satz
2 StrEG, §
464 Abs.
3 Satz
3 [X.] nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte zulässige Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen 5
6
7
-
5
-
den Rechtsmitteln besteht (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 25.
November 2008
4
StR
414/08, [X.], 96
und vom 27.
Januar 2009
3
StR
592/08, [X.], 253 jeweils m.w.[X.]).
Ernemann
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
Meta
09.05.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2012, Az. 4 StR 649/11 (REWIS RS 2012, 6611)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6611
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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1 StR 369/13 (Bundesgerichtshof)
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Sicherungsverfahren: Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme auf Veranlassung des Betreuers
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