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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:250820BXIZR232.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 232/19
vom
25. August 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 25. August 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Grüneberg sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Be-schluss des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 2.
April 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts [X.] die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Re-vision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81
ff.; 18, 105, 111
f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26.
Mai 2020 (XI
ZR 262/19, XI
ZR 372/19 und XI
ZR 544/19, [X.]), vom 30.
Juni 2020 (XI
ZR 132/19, juris) und vom 21.
Juli 2020 (XI
tungshinweis 4a der Anlage 6 zu Art.
247 §
6 Abs.
2 und §
12 Abs.
1 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 4.
August 2011 bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung ist für den Erhalt der Ge-setzlichkeitsfiktion unschädlich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
-
3
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 40.000
Ellenberger
Joeres
Grüneberg
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.11.2018 -
34 O 8429/18 -
OLG [X.], Entscheidung vom 02.04.2019 -
5 U 4571/18 -
Meta
25.08.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2020, Az. XI ZR 232/19 (REWIS RS 2020, 11305)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11305
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