Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.] 352/13
2 AR 258/13
2 [X.] 362/13
2 [X.]/13
vom
30. April 2014
in der Strafvollstreckungs-
und Strafvollzugssache
gegen
hier: sofortige Beschwerde nach §
17a Abs.
4 Satz
3 GVG u.a.
[X.].: 10 [X.], 10 [X.] Ulm
[X.].: 13 Ws 574/13
Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
[X.].: 4a [X.]/13
(V), 4a [X.] (V)
[X.] Stuttgart
[X.].: 11 [X.]-158/13, 10 [X.] 159-160/13 Landgericht Ulm
[X.].: 13 Ws 573/13
Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
[X.].: 4a [X.]-111/13
(V), 4a [X.]-113/13 (V) [X.] Stuttgart
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 30. April 2014
beschlossen:
1.
2.
Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidun-gen der Rechtspflegerin beim [X.] -
Schreiben vom 12. Februar 2014 -
werden zurückgewiesen.
Gründe:
Eingaben des Antragstellers vom 22. Februar 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend wei-terverfolgt (vgl. §
300 StPO). Insoweit ist der [X.] nach Ab-schluss des -
nach §
304 Abs.
4 Satz
2 StPO unstatthaften -
Beschwerdever-fahrens und der Rückgabe der Akten an das [X.] Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. §
147 Abs.
5 und 7 StPO, §
120 Abs.
1 Satz
2 StVollzG). Soweit sich die Anträge auch auf das Se-natsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 -
2 [X.] 207/13 juris Rn.
4 mwN).
2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung nach §
11 Abs.
2 Satz
1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. §
4 Abs.
1 RPflG) die Überlas-sung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§
11 Abs.
4 RPflG).
1
2
-
3
-
3. Der Senat weist darauf hin, dass in dieser Sache weitere Eingaben nicht mehr beantwortet werden.
Fischer
Appl
Schmitt
3
Meta
30.04.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. 2 ARs 362/13 (REWIS RS 2014, 6007)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6007
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.