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PDF anzeigen[X.]/00vom24. Juli 2001in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juli 2001 durch [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, Dr. [X.],Dr. [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Der Antrag des Beklagten, die monatlichen Prozeßkostenhilfera-ten auf 50 DM herabzusetzen, wird abgelehnt.Gründe:Eine Ermäßigung der auf 90 DM festgesetzten monatlichen Raten [X.] im Hinblick auf die vom Beklagten jetzt erstmals geltend gemachten Unter-haltsverpflichtungen in Höhe von 501 DM für seine beiden minderjährigen Kin-der in Betracht. Der Beklagte hat jedoch trotz Aufforderung nicht glaubhaft [X.], daß er diese Unterhaltsleistungen regelmäßig erbringt. Zwar hat er eineentsprechende Bestätigung der Mutter der beiden Kinder vorgelegt; in seinemAnschreiben vom 21. Juli 2001 hat er jedoch selbst erklärt, daß er diesen [X.] nicht in der festgesetzten Höhe leistet. Angesichts der [X.] -keit dieses Vorbringens scheidet eine Berücksichtigung der behaupteten Bela-stungen aus (§ 118 Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO; [X.], [X.] 1989, 439, 441).[X.] [X.] Dr. [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen
Meta
24.07.2001
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2001, Az. VIII ZR 51/00 (REWIS RS 2001, 1796)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1796
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