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PDF anzeigen[X.]in der [X.] Körperverletzung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. April 2000 gemäß § 349Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. September 1999 wird als unzulässig [X.].Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer Revisionsanträge zustellen und sie zu begründen. Aus der Begründung muß hervorgehen, ob [X.] das Verfahren beanstandet oder einen sachlich-rechtlichen Mangelgeltend macht (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine solche Begründung fehlt, [X.] Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisungder Sache gestellt worden ist, der keiner Auslegung im Sinne einer Revisions-begründung zugänglich ist (vgl. [X.]/[X.], [X.] 344 Rdn. 11 m. w. Nachw.). Damit ist das Rechtsmittel unzulässig.Es hätte auch, wie die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von [X.] erhobenen Sachrügen ergeben hat, keinen Erfolg haben [X.].Eine Erstattung der dem Nebenkläger durch dieses Rechtsmittel ent-standenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da dessen Revision eben-- 3 -falls erfolglos geblieben ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagener-stattung 1).Schäfer Granderath [X.][X.]
Meta
12.04.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2000, Az. 1 StR 131/00 (REWIS RS 2000, 2521)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2521
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