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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:020316BXIIZB196.13.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.]/13
vom
2. März 2016
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 242 A, 1836 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 Satz 1; [X.] § 1 Abs. 2 Satz
2; FamFG §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Ein im
Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch des Betreuers kann sich nur für den Zeitraum der Betreuerbestellung ergeben. Für einen Zeitraum, der zwischen dem Ablauf einer vorläufigen Betreuung und der Betreuerbestellung in der Hauptsache liegt, kommt ein solcher Anspruch deshalb nicht in Betracht.
[X.], Beschluss vom 2. März 2016 -
XII [X.]/13 -
LG [X.]
[X.]
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 2.
März 2016
durch den Vorsitzenden
Richter Dose, die Richterin [X.] und [X.]
[X.], Dr. Nedden-Boeger
und Dr. Botur
beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 28.
März 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu
1 zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
[X.]: 108
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Betreuervergütung.
Der
Betroffene leidet an einer chronischen paranoiden Psychose und ei-ner Minderbegabung. Das Amtsgericht ordnete mit einstweiliger Anordnung vom 9.
September 2011 eine bis zum 9.
März 2012
befristete Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthalts-bestimmung an. Der Beteiligte zu
1 wurde zum vorläufigen Betreuer bestellt. Am 31.
Januar 2012
regte dieser
die Einrichtung einer dauerhaften Betreuung an. Das Amtsgericht holte hierzu ein Sachverständigengutachten ein, aus dem sich die Notwendigkeit einer dauerhaften Betreuung ergab. Dieses Gutachten 1
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übersandte das Amtsgericht mit Verfügung vom 15.
März 2012 an den Beteilig-ten zu
1
zur Kenntnis-
und Stellungnahme sowie mit der Bitte, das Gutachten mit dem Betroffenen zu besprechen. Der Beteiligte zu
1 entsprach dieser Bitte. Mit Beschluss vom 17.
April 2012 wurde die Betreuung in der Hauptsache ein-gerichtet und der Beteiligte zu
1
(im Folgenden:
Betreuer) zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbe-stimmung bestellt.
Dem
Antrag des Betreuers, seine Vergütung für den Zeitraum vom 10.
September 2011 bis 30.
September 2012 auf 3.077,80
setzen, hat
das Amtsgericht nur in Höhe von 2.970
gegeben, da er
nicht für den ge-samten Zeitraum zum Betreuer bestellt gewesen sei. Das [X.] hat die Beschwerde des Betreuers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine
zuge-lassene Rechtsbeschwerde, mit der er
weiterhin die Festsetzung seiner Vergü-tung in der beantragten Höhe
erstrebt.
II.
Die Rechtsbeschwerde
ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung
wie folgt
begründet:
Voraussetzung
für die
Bewilligung einer Betreuervergütung aus der [X.] sei die wirksame Betreuerbestellung. Daher sei eine
Vergütungsfestsetzung erst
für die Zeit
ab der wirksamen Betreuerbestellung möglich. Der Zeitraum vom 10.
März 2012 bis zum 17.
April 2012, der vor der Bestellung zum Betreuer liege, sei deshalb nicht vergütungsfähig. Darauf,
ob und gegebenenfalls von wem die Unterbrechung der
Betreuung verschuldet worden sei, komme es nicht an, da es an einem
den Vergütungsanspruch auslösenden Akt fehle. Soweit in 3
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der Rechtsprechung vertreten werde,
dass es der Staatskasse nach §
242 BGB verwehrt sein könne, sich auf die mangelnde Bestellung eines Betreuers zu be-rufen, wenn dessen Dienste in Anspruch genommen worden seien, werde da-bei
auf den Einzelfall abgestellt. Einer solchen, von Billigkeitserwägungen
ge-tragenen Beurteilung sei nicht zu folgen, weil das Verfahren nach §§
292, 168 FamFG weitgehend formalisiert sei. Eine Prüfung anderer Anspruchsgrundla-gen, aus denen sich ein Vergütungsanspruch des Betreuers ergeben könne, finde deshalb ebenfalls nicht statt.
2. Dies hält rechtlicher
Nachprüfung stand.
a) Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einem Be-treuer für einen Zeitraum, für den es vorübergehend an der Betreuerbestellung fehlt, ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach den §§
292
Abs.
1, 168 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 FamFG festzusetzender Anspruch zustehen kann, wird nicht einheitlich beurteilt.
Nach einer Auffassung ergibt
sich ein Anspruch aus einer analogen An-wendung von §
1 Abs.
2 Satz
2 [X.], wenn der Betreuungsbedarf für den be-troffenen Zeitraum feststeht,
das Betreuungsgericht zwar pflichtwidrig untätig geblieben ist, jedoch einen Vertrauenstatbestand für den Fortbestand der [X.] gesetzt hat ([X.] Beschluss vom 4.
März 2011
42
T
3/11
juris Rn.
12
f.). Zum Teil wird auch
angenommen, der Vergütungsanspruch könne sich in derartigen Fällen aus Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben. Die Höhe der geschuldeten und im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen-den Vergütung entspreche der üblichen Vergütung und damit den nach den Vorschriften des Betreuervergütungsgesetzes pauschalierten Stundensätzen ([X.], 401, 402).
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Eine andere Ansicht stellt formal auf die fehlende Betreuerbestellung ab und verneint eine Vergütung für eine
davor liegende Tätigkeit ([X.] NJW-RR 1999, 660; zum Vormund: [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1836 Rn.
3; [X.]/v.
Crailsheim Betreuungsrecht §
1836 BGB Rn.
5 mwN).
b) Der Senat
teilt die zuletzt genannte Auffassung. Nach §§
1836
Abs.
1, 1908
i Abs.
1 Satz
1 BGB,
§
1 Abs.
2 Satz
2 [X.] kann ein Betreuer eine Vergütung
nur verlangen, wenn er wirksam bestellt ist (zum Vormund:
[X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1836 Rn.
3
mwN). Fehlt es hieran, liegt ein
im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§
292 Abs.
1, 168 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 FamFG festzusetzender Vergütungsanspruch nicht vor. Nach der Recht-sprechung des Senats ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§
242 BGB) zwar auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren zur Anwendung
zu bringen.
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Das kann etwa zur Folge haben, dass es dem Schuldner der Vergütung ver-wehrt
ist, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen (Senatsbeschluss vom 5.
November 2014
XII
ZB
186/13
FamRZ 2015, 248 Rn.
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f.).
Billigkeitser-wägungen vermögen indessen keinen im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Anspruch zu begründen. Ob dem Betreuer aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage eine Vergütung zusteht, kann offen bleiben, da im Vergütungsfestsetzungsverfahren
nur Ansprüche geprüft werden können, die ihren Grund im Vergütungsrecht haben. Dies ist bei Ansprüchen aus [X.] oder Amtshaftung nicht der Fall.
Dose
[X.]
[X.]
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.12.2012 -
Gri 2 XVII 1062/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 28.03.2013 -
4 [X.] -
Meta
02.03.2016
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. XII ZB 196/13 (REWIS RS 2016, 15251)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15251
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 196/13 (Bundesgerichtshof)
Vergütung des Betreuers: Vergütung für Zeitraum zwischen Ablauf der vorläufigen Betreuung und der Betreuerbestellung
XII ZB 479/12 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 102/13 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 101/13 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 459/10 (Bundesgerichtshof)