Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.11.2014, Az. X R 20/12

10. Senat | REWIS RS 2014, 974

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Gegenstand

Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem PKW-Leasingvertrag als entnahmefähiges Wirtschaftsgut - Begriff des Wirtschaftsguts


Leitsatz

1. Die von einem Leasinggeber dem Leasingnehmer eingeräumte Möglichkeit, den Leasing-PKW bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen, stellt ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut dar, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind.

2. Der Begriff des Wirtschaftsguts setzt nicht voraus, dass es dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt (Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung).

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielt daraus [X.]inkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie und ihr [X.]hemann ([X.]) wurden in den Streitjahren 2001 und 2002 getrennt zur [X.]inkommensteuer veranlagt.

2

Am 7. August 1998 schloss die Klägerin mit einer [X.] ([X.]) für die [X.] vom 10. Juli 1998 bis zum 9. Juli 2001 einen Finanzierungsleasingvertrag über einen [X.]KW der Oberklasse (Fahrzeug I). Die monatliche Rate betrug 2.200 DM [X.] Umsatzsteuer. In dem von [X.] verwendeten Vertragsformular konnte der Kunde zwischen dem "Finanzierungsleasing mit Kilometerabrechnung" und dem "Finanzierungsleasing mit Andienungsrecht" wählen. Die Klägerin entschied sich für das Andienungsrecht. Hierzu hieß es im Vertrag: "Der [X.]easing-Geber ist bereit, mit dem [X.] über die Verlängerung des [X.] zu verhandeln. Kommt ein Verlängerungsvertrag nicht zustande, so bietet der [X.] schon jetzt verbindlich an, den [X.] zum [X.]punkt des Ablaufes der [X.]easing-[X.]aufzeit --unter Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen in dem Zustand, in dem er sich dann befindet-- zu kaufen. Macht der [X.]easing-Geber von diesem Angebot Gebrauch, so kommt der Kaufvertrag mit dem Zugang der entsprechenden [X.]rklärung des [X.], die auch in der Rechnungserteilung liegen kann, zustande. Der Kaufpreis bei Ausübung des [X.] beträgt DM 17.082,00 [X.] der gesetzlichen Umsatzsteuer. [X.]in Recht, den Ankauf zu verlangen, hat der [X.] nicht. Das [X.]igentum an dem Fahrzeug geht mit Zahlung des Kaufpreises auf den [X.] über".

3

Die Klägerin nutzte dieses Fahrzeug in der Folgezeit zu privaten Zwecken, nach ihrem Vorbringen auch zu betrieblichen Zwecken. Sie behandelte die [X.]easingraten als Betriebsausgaben und bewertete die Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung.

4

Am 5. Juni 2001 richtete die [X.] das folgende Schreiben an die Klägerin: "Wir möchten Sie darüber informieren, daß Ihr o.g. [X.]easingvertrag Nr. ... am 09.07.2001 endet. Sollten Sie eine Verlängerung des Vertrages nicht wünschen, so können wir Ihnen grundsätzlich das Fahrzeug andienen, mit der Folge, daß Sie das Fahrzeug zum [X.]reise von 17.082,00 DM [X.] gesetzlicher Umsatzsteuer erwerben. Für diesen Fall der Andienung bitten wir Sie höflich, uns die gewünschte Adresse für die Rechnungstellung mitzuteilen."

5

[X.] unterrichtete die zuständigen Mitarbeiter der [X.] telefonisch davon, dass die Klägerin weder eine Vertragsverlängerung noch einen [X.]rwerb des Fahrzeugs wünsche, er selbst aber zum [X.]rwerb des Fahrzeugs bereit sei. Daraufhin übersandte [X.] dem [X.] am 11. Juni 2001 eine auf dessen Namen ausgestellte Rechnung über den Verkauf des Fahrzeugs zu dem mit der Klägerin im [X.]easingvertrag vereinbarten [X.]reis von 17.082 DM netto. Nach Kaufpreiszahlung erhielt [X.] von [X.] den Kfz-Brief. [X.] nutzte dieses Fahrzeug in der Folgezeit privat und verkaufte es im Juli 2002 für 28.700 € weiter.

6

Am 30. Juni 1999 schloss die Klägerin mit [X.] einen weiteren Finanzierungsleasingvertrag über einen weiteren [X.]KW der Oberklasse ([X.]). Bis zum 12. Mai 2002 waren monatliche [X.]easingraten von 1.763 DM [X.] Umsatzsteuer zu entrichten. Die Vereinbarung über das Andienungsrecht war mit derjenigen im [X.] identisch; als Kaufpreis war hier ein Betrag von 13.088 DM [X.] Umsatzsteuer vereinbart. Auch zu diesem Vertrag übersandte [X.] der Klägerin etwa einen Monat vor Vertragsablauf ein Schreiben, das insoweit mit demjenigen vom 5. Juni 2001 inhaltsgleich war. Aufgrund telefonischer Verhandlungen zwischen [X.] und [X.] erwarb [X.] das [X.] für 13.088 DM netto (Verkaufsrechnung der [X.] vom 5. April 2002).

7

Im Rahmen einer Außen- und Fahndungsprüfung bei der Klägerin holten die [X.]rüfer Auskünfte des [X.]rokuristen ([X.]) und des [X.]eiters der Finanzbuchhaltung der [X.] ein. Diese erklärten, die Tätigkeit der [X.] sei nicht auf die spätere Vermarktung der gebrauchten [X.]easingfahrzeuge gerichtet. Daher werde den [X.]easingkunden zum Vertragsablauf alternativ zur Vertragsverlängerung auch die Andienung zum vertraglich vereinbarten [X.]reis angeboten, selbst wenn die Kunden darauf nach dem Vertrag keinen Anspruch hätten. Den Kunden werde bei Vertragsschluss aber keine schriftliche Garantie gegeben, dass die dargestellte Geschäftspolitik der [X.] auch noch bei Vertragsablauf Bestand habe.

8

Die [X.]rüfer vertraten daraufhin die Auffassung, die Klägerin habe dem [X.] die Vorteile aus den Ankaufmöglichkeiten zukommen lassen und damit gewinnerhöhend entnommen. Die [X.] der Fahrzeuge hätten im [X.]punkt des Ablaufs des jeweiligen [X.]easingvertrages deutlich oberhalb der vereinbarten Kaufpreise gelegen. Wirtschaftlich betrachtet stelle der Vorteil aus der [X.]rwerbsmöglichkeit für die Klägerin ein Korrektiv zu den zu hohen [X.]easingraten dar. Die [X.]rüfer schätzten den Teilwert des [X.] zum [X.]punkt des [X.] --ausgehend von dem im Jahr 2002 tatsächlich erzielten [X.] auf 60.000 DM und ermittelten daraus für das Streitjahr 2001 einen [X.]ntnahmegewinn von 40.184,88 DM. Den Teilwert des [X.]I zum [X.]punkt des [X.] schätzten sie auf 40.389,46 DM (50 % des [X.]) und ermittelten daraus einen [X.]ntnahmegewinn von 12.888,32 € für das Streitjahr 2002. Die Höhe der [X.] ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

9

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) folgte den [X.]rüfern und erließ entsprechend geänderte [X.]inkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 2001 und 2002.

Nach erfolglosem [X.]inspruchsverfahren vernahm das Finanzgericht ([X.]) im Klageverfahren u.a. [X.] als Zeugen. Dieser bestätigte die Richtigkeit seiner gegenüber den [X.]rüfern erteilten Auskünfte. [X.]r erklärte ferner, die [X.] übermittle ihren [X.]easingkunden jeweils einen Monat vor Vertragsende ein Schreiben wie dasjenige vom 5. Juni 2001. [X.]s komme praktisch nicht vor, dass sich ein Kunde auf ein solches Schreiben nicht melde. Dies beruhe auch darauf, dass sich die für [X.] tätigen Verkäufer darum kümmern würden, ob ein Neugeschäft zustande kommen könne. [X.]r habe in seiner Berufstätigkeit für die [X.] noch nicht erlebt, dass ein Kunde von dem Andienungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe.

Das [X.] wies die Klage in diesem [X.]unkt ab ([X.]ntscheidungen der Finanzgerichte --[X.][X.]-- 2012, 331). Zwar habe die Klägerin zu keinem [X.]punkt das rechtliche oder wirtschaftliche [X.]igentum an den Fahrzeugen erworben, so dass sie diese auch nicht aus ihrem Betriebsvermögen habe entnehmen können. Jedoch sei das Schreiben der [X.] vom 5. Juni 2001 --und in Bezug auf das Fahrzeug II auch das weitere, insoweit gleichlautende Schreiben aus dem Jahr 2002-- dahingehend auszulegen, dass die [X.] damit ihre auf dem [X.]easingvertrag beruhende Rechtsposition aufgegeben und die [X.]ntscheidung in die Hände der Klägerin gelegt habe. Nach seinem Wortlaut könne dieses Schreiben zwar auch als bloßer Hinweis auf die bereits im [X.]easingvertrag vereinbarten Möglichkeiten angesehen werden. Für einen darüber hinausgehenden Rechtsbindungswillen der [X.] spreche aber, dass diese die Klägerin --für den Fall, dass sie einen Ankauf wünsche-- konkret zur Nennung einer Rechnungsanschrift aufgefordert habe. [X.]iner solchen Aufforderung hätte es bei einem reinen Verweis auf die bereits im [X.]easingvertrag vorgesehenen Möglichkeiten nicht bedurft. Bei der gebotenen Auslegung dieses Schreibens nach dem Horizont eines objektiven [X.]mpfängers sei zu berücksichtigen, dass die Zahlung derart hoher [X.]easingraten ohne einen späteren Ankauf der Fahrzeuge wirtschaftlich unvernünftig gewesen wäre. [X.]s dürfte der Klägerin nicht entgangen sein, dass die Geschäftspolitik der [X.] nicht auf eine Verwertung der Gebrauchtfahrzeuge gerichtet gewesen sei. Auch aus der Aussage des Zeugen [X.] folge, dass die Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Möglichkeit zum [X.]rwerb der Fahrzeuge habe rechnen können.

Damit habe [X.] der Klägerin durch die genannten Schreiben konkrete Kaufoptionen zu sehr günstigen [X.]reisen eingeräumt. Diese Optionen seien mit betrieblichen Mitteln --durch die Zahlung der [X.]easingraten-- erworben worden, als Wirtschaftsgüter anzusehen und daher auch entnahmefähig. Indem die Klägerin die Ausübung der Kaufoptionen dem [X.] überlassen habe, habe sie diese ihrem Betriebsvermögen entnommen. Die Höhe der vom [X.] angesetzten [X.]ntnahmegewinne sei nicht zu beanstanden. Hilfsweise sei die von der Klägerin gewählte Gestaltung als rechtsmissbräuchlich (§ 42 der Abgabenordnung) anzusehen.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine unzutreffende Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 des [X.]inkommensteuergesetzes ([X.]StG). Die der Klägerin eingeräumten Kaufoptionen seien nicht als Wirtschaftsgüter anzusehen, weil es an der erforderlichen Greifbarkeit eines Vermögensvorteils fehle. Anders als in den bisher vom [X.] ([X.]) zu Optionen entschiedenen Fällen seien die Kaufoptionen hier nicht in einem Vertrag eingeräumt worden. Vielmehr habe es sich um einseitige Angebote der [X.] gehandelt, die ohne Annahmeerklärung der Klägerin --an denen es hier fehle-- keine [X.]flicht der Klägerin zur [X.]rbringung von Gegenleistungen habe begründen können. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien zivilrechtliche Ansprüche auf den Abschluss von Verträgen nicht als bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter anzusehen. Auch seien die Kaufoptionen nicht übertragbar gewesen, so dass ein gedachter [X.]rwerber des Betriebs für sie kein [X.]ntgelt ansetzen würde. Tatsächlich habe die Klägerin die Angebote nicht etwa auf [X.] übertragen; vielmehr habe [X.] mit der [X.] eigenständige Kaufverträge abgeschlossen. [X.]s fehle sowohl an der Bezifferbarkeit der Anschaffungskosten der Optionen als auch an dem --für die Annahme eines Wirtschaftsguts konstitutiven-- Merkmal der längerfristigen Nutzbarkeit.

Während des --dem Revisionsverfahren vorangegangenen-- Beschwerdeverfahrens hat das [X.] am 11. Oktober 2011 einen geänderten [X.]inkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2002 erlassen, der den vorliegend streitigen [X.]unkt indes nicht berührt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als darin die Klage abgewiesen worden ist, und die [X.]inkommensteuerbescheide 2001 und 2002 vom 9. Januar 2006 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 2001 und 2002 vom 27. Januar 2006 unter teilweiser Aufhebung der [X.]inspruchsentscheidungen vom 9. November 2006 dahingehend zu ändern, dass die [X.]inkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. die [X.] um die angesetzten [X.]ntnahmegewinne von 40.184,88 DM (2001) bzw. 12.888,32 € (2002) gemindert werden.

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

[X.] Hinsichtlich der [X.]inkommensteuer 2001 sowie der [X.] und 2002 ist die Revision unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zurückzuweisen.

Sowohl die tatsächliche Würdigung des [X.], [X.] habe der Klägerin durch kurz vor Ablauf der jeweiligen [X.]easingverträge zugesandte Schreiben Kaufoptionen eingeräumt (dazu unten 1.), als auch die rechtliche Beurteilung dieser Kaufoptionen als entnahmefähige Wirtschaftsgüter (unten 2.) ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Das [X.] hat das Schreiben der [X.] vom 5. Juni 2001 und das gleichlautende, auf das [X.] bezogene Schreiben rechtsfehlerfrei und in für den erkennenden Senat bindender Weise dahingehend gewürdigt, dass [X.] der Klägerin damit jeweils Kaufoptionen auf den [X.]rwerb der [X.]easingfahrzeuge zu einem festgelegten, gegenüber dem aktuellen Verkehrswert deutlich ermäßigten Preis eingeräumt hat.

Das [X.] hat erkannt, dass der Wortlaut der genannten Schreiben auch deren Auslegung als bloße Hinweise auf die bereits im [X.]easingvertrag vorgesehenen Möglichkeiten der Vertragsverlängerung einerseits und des durch [X.] auszuübenden [X.] andererseits ermöglichen würde. [X.]s hat von einer solchen buchstabengetreuen Auslegung aber Abstand genommen (vgl. auch § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) und hierfür die in den Schreiben enthaltene Aufforderung zur Benennung einer Rechnungsanschrift, den wirtschaftlichen Gesamtgehalt der Vereinbarungen angesichts der ungewöhnlichen Höhe der vorangehend gezahlten [X.]easingraten und die Aussagen des [X.] zur Geschäftspolitik der [X.] herangezogen.

Diese Auslegung des [X.], die den erkennenden Senat gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bereits dann binden würde, wenn sie lediglich möglich, nicht aber zwingend wäre ([X.]-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, [X.], 278, [X.] 2003, 467, unter 1.a [X.]), erscheint angesichts der vom [X.] festgestellten Gesamtumstände des Streitfalls als ausgesprochen naheliegend. Da auch die Klägerin die vom [X.] vorgenommene Auslegung im Revisionsverfahren nicht beanstandet, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.

2. Die Kaufoptionen stellen Wirtschaftsgüter dar.

a) Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen ([X.] vom 2. März 1970 GrS 1/69, [X.], 360, [X.] 1970, 382, unter 2., und vom 8. April 1992 XI R 34/88, [X.], 124, [X.] 1992, 893, unter [X.]) und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen ([X.]-Urteil vom 14. März 2006 I R 109/04, [X.], 1812, unter [X.]). [X.]r umfasst zum einen alle Gegenstände i.S. des § 90 BGB (Sachen und Rechte), darüber hinaus aber auch sonstige Vorteile. Darunter sind tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb zu verstehen, deren [X.]rlangung [X.] sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind ([X.] in [X.], 360, [X.] 1970, 382, unter 2.; in [X.], 124, [X.] 1992, 893, unter [X.], und vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, [X.], 265, [X.] 2008, 960, unter [X.]).

Das Merkmal der selbständigen Bewertbarkeit wird üblicherweise weiter dahingehend konkretisiert, dass ein [X.]rwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde, für den er im Rahmen des Gesamtpreises ein ins Gewicht fallendes besonderes [X.]ntgelt ansetzen würde (Senatsurteil vom 10. August 1989 [X.], [X.], 53, [X.] 1990, 15, unter 1.b). Zum jeweiligen Stichtag muss ein wirtschaftlich ausnutzbarer Vermögensvorteil vorliegen, der als realisierbarer Vermögenswert angesehen werden kann ([X.]-Urteil vom 9. Juli 1986 I R 218/82, [X.], 412, [X.] 1987, 14, unter 1.).

b) Die der Klägerin eingeräumten Verkaufsoptionen erfüllen alle vorgenannten Voraussetzungen. [X.]s handelt sich um konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, da es nach [X.]inräumung der Optionen nur noch vom Verhalten der Betriebsinhaberin abhängig war, ob sie die Fahrzeuge zu einem fest vereinbarten Preis von etwa 1/3 des aktuellen Verkehrswerts erwerben --bzw. die Möglichkeit des vorteilhaften [X.]rwerbs auf einen beliebigen, von ihr zu benennenden Dritten übertragen-- wolle.

Die Klägerin hat sich die [X.]rlangung der Vorteile auch etwas kosten lassen, indem sie in der begründeten [X.]rwartung des [X.] hohe [X.]easingraten gezahlt hat.

Die genannten Vorteile sind nach der Verkehrsauffassung zudem einer besonderen Bewertung zugänglich. Für derart vorteilhafte Optionen auf den [X.]rwerb hochwertiger Fahrzeuge zu etwa 1/3 ihres aktuellen Verkehrswerts würde ein Betriebserwerber ein besonderes [X.]ntgelt ansetzen. Die jeweiligen Ankaufpreise, die die Klägerin --oder der von ihr zu benennende Dritte-- für den [X.]rwerb zu entrichten hatten, standen fest; die --deutlich höheren-- Verkehrswerte waren angesichts des funktionierenden [X.] Gebrauchtfahrzeugmarktes zumindest im Schätzungswege bestimmbar. Die Optionen stellen danach ersichtlich greifbare, wirtschaftlich ausnutzbare und realisierbare Vermögenswerte dar.

c) Der Annahme eines Wirtschaftsguts steht nicht entgegen, dass die Ausübungsfrist der eingeräumten Optionsrechte auf die Restdauer der [X.]easingverträge --also einen Zeitraum von jeweils etwa einem Monat-- begrenzt gewesen sein könnte und die Optionen tatsächlich bereits wenige Tage nach ihrer [X.]inräumung ausgeübt worden sind.

aa) Im Ausgangspunkt zu Recht weist die Klägerin allerdings darauf hin, dass insbesondere die ältere Rechtsprechung Definitionen des Wirtschaftsgutsbegriffs mit dem Zusatz versehen hat, die Aufwendungen müssten [X.] "einen sich über mehrere Wirtschaftsjahre erstreckenden" ([X.] vom 29. April 1965 IV 403/62 U, [X.], 461, [X.]I 1965, 414, und in [X.], 360, [X.] 1970, 382, unter 2.) bzw. "über die Dauer des einzelnen Steuerabschnitts hinausreichenden" ([X.]-Urteil in [X.], 412, [X.] 1987, 14, und [X.] vom 16. Februar 1990 III B 90/88, [X.], 364, [X.] 1990, 794, unter [X.]) Nutzen bringen. Das Vorhandensein eines Wirtschaftsguts sei davon abhängig, ob ein "längerfristiger Nutzen" gegeben sei ([X.]-Urteil in [X.], 124, [X.] 1992, 893, unter [X.]) bzw. es "längerfristig nutzbar" sei (Senatsurteil vom 24. Juli 1996 [X.], [X.] 1997, 105, unter 2.a). Diese Zusätze waren allerdings in keiner der genannten [X.]ntscheidungen tragend. Der [X.] hat --soweit ersichtlich-- die Annahme eines Wirtschaftsguts noch nie daran scheitern lassen, dass ein konkreter betrieblicher Vorteil, dessen [X.]rlangung sich [X.] etwas hat kosten lassen und der einer besonderen Bewertung zugänglich war --also die vorstehend unter a) genannten Merkmale des Begriffs des Wirtschaftsguts erfüllte--, nicht über mehrere Wirtschaftsjahre hinweg nutzbar war.

In neueren [X.]ntscheidungen wird das [X.]rfordernis der Mehrjährigkeit bzw. [X.]ängerfristigkeit des Vorteils entweder gar nicht mehr erwähnt ([X.] vom 7. August 2000 GrS 2/99, [X.][X.] 192, 339, [X.] 2000, 632, unter C.[X.]3.; in [X.], 265, [X.] 2008, 960, unter [X.], und vom 5. Oktober 2011 I R 94/10, [X.][X.] 235, 367, [X.] 2012, 244, unter [X.]) oder mit der [X.]inschränkung versehen, "in der Regel" müsse der Vorteil eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen ([X.]-Urteile vom 6. Dezember 1990 IV R 3/89, [X.][X.] 163, 126, [X.] 1991, 346, unter 1.b aa; vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, [X.] 2003, 21, unter [X.]; vom 20. März 2003 IV R 27/01, [X.][X.] 202, 256, [X.] 2003, 878, unter 2.a, und in [X.], 1812, unter [X.]).

Soweit sich die handels- und bilanzsteuerrechtliche [X.]iteratur mit der Frage, ob die Mehrjährigkeit des Vorteils Voraussetzung des Wirtschaftsgutsbegriffs ist, in einer Weise befasst, die über den bloßen Nachweis der Formulierungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinausgeht, wird darin einhellig die Auffassung vertreten, die Mehrjährigkeit sei nicht Voraussetzung für die Annahme eines Wirtschaftsguts (Tiedchen in [X.]/[X.]/[X.], § 5 [X.]StG Rz 563; [X.]/[X.], § 5 [X.]StG Rz 309b; [X.] in [X.]ittmann/[X.]/[X.], [X.], Kommentar, § 5 Rz 600; Tonner in [X.]/[X.], § 5 [X.]StG Rz 217, 219; wohl auch [X.], in: [X.] [X.], [X.]StG, § 5 Rz B 175).

bb) Auch nach Auffassung des erkennenden Senats steht der Umstand, dass eine bestimmte vermögenswerte und gesondert bewertungsfähige Position in ihrer Nutzbarkeit auf einen als nicht langfristig bzw. mehrjährig anzusehenden Zeitraum begrenzt ist, der Annahme eines Wirtschaftsguts nicht entgegen. Dies folgt bereits aus der Formulierung des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]StG, wonach "bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur [X.]rzielung von [X.]inkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt", die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer zu verteilen sind. Sie zeigt, dass es auch Wirtschaftsgüter geben muss, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen auf einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr beschränkt ist. Die Dauer der Nutzbarkeit hat nur Bedeutung für die Frage, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort als Betriebsausgabe abziehbar oder aber im Wege der Absetzung für Abnutzung auf mindestens zwei Wirtschaftsjahre zu verteilen sind; sie ist hingegen nicht Merkmal des Wirtschaftsgutsbegriffs.

Der Sache nach liegt diese Auffassung bereits der bisherigen Rechtsprechung zugrunde, die etwa Optionsrechte als Wirtschaftsgüter ansieht, die zur [X.]rzielung von [X.]inkünften nach § 23 [X.]StG geeignet seien (Senatsurteil in [X.] 1997, 105), obwohl in der Praxis zahlreiche Optionsrechte nur kurzfristig bestehen und der Tatbestand der genannten Vorschrift seinerzeit bei beweglichen Wirtschaftsgütern nur erfüllt war, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb von sechs Monaten nach seiner Anschaffung veräußert wurde. Auch ist für "kurzlebige Wirtschaftsgüter" ausdrücklich entschieden worden, dass diese nicht vom Anspruch auf Gewährung von Investitionszulage ausgeschlossen sind ([X.]-Urteil vom 13. März 1979 III R 20/78, [X.][X.] 128, 129, [X.] 1979, 578). Der Gesetzgeber behandelt auch Tiere, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr genutzt werden, als Wirtschaftsgüter, wie die Anlage 1 zum Bewertungsgesetz ([X.]) zeigt, in die auch Tierarten mit einer Nutzungsdauer von weniger als einem Jahr aufgenommen worden sind (z.B. Mastlämmer, Mastschweine, Masthühner, Mastenten, Mastputen, [X.], Mastkaninchen).

Der Senat kann diese Rechtsfrage ohne Anfrage bei anderen Senaten entscheiden, da in der bisherigen [X.]-Rechtsprechung die Annahme eines Wirtschaftsguts nicht in tragender Weise allein deshalb verneint wurde, weil der betreffende Vorteil nicht langfristig bestand.

d) Auch die weiteren [X.]inwendungen der Klägerin greifen nicht durch.

aa) Soweit die Klägerin anführt, Gegenstand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung seien nur Optionen gewesen, die auf einem gegenseitigen Vertrag beruhten, während die vorliegenden Kaufoptionen durch einseitige [X.]rklärung der [X.] eingeräumt worden seien, hält der Senat diesen Gesichtspunkt nicht für entscheidungserheblich. Auch die Klägerin legt keine Gründe dafür dar, weshalb zwar eine auf einem Vertrag beruhende, nicht aber eine durch einseitige [X.]rklärung eingeräumte Option ein Wirtschaftsgut darstellen solle. Auch der mit einer einseitig zugesagten Option verbundene Vermögensvorteil ist realisierbar und stellt einen wirtschaftlichen Wert dar. In den für den Begriff des Wirtschaftsguts konstitutiven [X.]igenschaften unterscheidet sie sich nicht von einer vertraglichen Option.

bb) Ferner verweist die Klägerin auf [X.]ntscheidungen, in denen ein bestehender Anspruch auf einen Preisnachlass für vergangene Geschäfte, der in der Form gewährt wird, dass dem Steuerpflichtigen --nach Durchlaufen mehrerer Zwischenschritte-- bei künftigen gleichartigen Vertragsabschlüssen ein reduzierter Preis eingeräumt wird, nicht als aktivierungsfähig angesehen wurde ([X.]-Urteile vom 11. Mai 1973 III R 17/72, [X.][X.] 109, 270, [X.] 1973, 606, und vom 6. Dezember 1978 I R 35/78, [X.][X.] 126, 549, [X.] 1979, 262).

Diese [X.]ntscheidungen sind auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt indes nicht übertragbar. Dort hat der [X.] das Tätigen einer künftigen Bestellung als aufschiebende Bedingung i.S. des § 4 [X.] angesehen, die der Aktivierung grundsätzlich entgegensteht. [X.]s ging weniger um den Begriff des Wirtschaftsguts, sondern vielmehr um den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung. Das Nachbezugsrecht hatte nach Auffassung des [X.] allenfalls Auswirkungen auf den [X.]; es war ausschließlich betrieblich, nicht aber privat nutzbar. Vorliegend hatte die Klägerin hingegen bereits mit [X.]inräumung der Optionsrechte eine gegenwärtige vermögenswerte Rechtsposition inne. Diese war sowohl betrieblich als auch privat nutzbar und daher entnahmefähig.

Wäre die Auffassung der Klägerin zutreffend, könnte ein Optionsrecht --entgegen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil in [X.] 1997, 105, m.w.[X.] niemals als Wirtschaftsgut angesehen werden, da der wirtschaftliche Vorteil aus einem derartigen Rechtsverhältnis stets davon abhängig ist, dass das Optionsrecht --künftig-- ausgeübt wird. Im Übrigen stellt auch ein Bierlieferungsrecht ein Wirtschaftsgut dar ([X.]-Urteil vom 26. Februar 1975 I R 72/73, [X.][X.] 115, 243, [X.] 1976, 13), obwohl es sich ebenfalls nur um einen Anspruch auf Abschluss künftiger [X.] handelt und noch unsicher ist, ob der Gastwirt überhaupt einen weiteren Bierbezugsbedarf hat.

[X.]) Soweit die Klägerin behauptet, die Optionen seien ausschließlich ihr persönlich eingeräumt worden und daher nicht übertragbar, entspricht dies nicht dem festgestellten Sachverhalt.

dd) Ob die Anschaffungskosten der Kaufoptionen sich exakt beziffern lassen, ist für die [X.]ntscheidung des Streitfalls unerheblich. Maßgebend ist vielmehr, dass die Optionsrechte im Zeitpunkt ihrer [X.]ntstehung bzw. [X.]ntnahme bewertbar sind, indem dem festgelegten Ausübungspreis der aktuelle Verkehrswert der Fahrzeuge gegenübergestellt wird.

ee) Soweit die Klägerin aus der Vorschrift des § 5 Abs. 2 [X.]StG die Auffassung ableiten will, immaterielle Wirtschaftsgüter, die nicht entgeltlich erworben worden seien, müssten auch für den Fall ihrer [X.]ntnahme mit 0 DM/€ bewertet werden, übersieht sie, dass nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 [X.]StG und der gesetzlichen Systematik auch die [X.]ntnahme nicht aktivierungsfähiger immaterieller Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert zu bewerten ist ([X.]-Urteil vom 23. März 1995 IV R 94/93, [X.][X.] 177, 408, [X.] 1995, 637).

e) Die Instanzgerichte haben sich schon mehrfach mit derartigen Modellen befasst. Mitunter wurden die [X.]easingverträge als [X.] angesehen, so dass bereits der [X.]easing-PKW als solcher unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen [X.]igentums von Anfang an dem [X.]easingnehmer zugerechnet wurde und die am [X.]nde der [X.]aufzeit des [X.]easingvertrages vorgenommene Übertragung des zivilrechtlichen [X.]igentums vom [X.]easinggeber an eine dem [X.]easingnehmer nahestehende Person zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis als gewinnerhöhende [X.]ntnahme des PKW aus dem Betriebsvermögen zu beurteilen war (Urteile des Niedersächsischen [X.] vom 19. Juni 2002  2 [X.], [X.][X.] 2003, 146, rechtskräftig, und des Hessischen [X.] vom 30. Januar 2006  8 K 1510/04, rechtskräftig). In anderen Fällen haben die Tatsachengerichte den Sachverhalt --anders als die Vorinstanz zum vorliegenden Revisionsverfahren, die eine umfassende Beweisaufnahme durchgeführt [X.] dahingehend gewürdigt, dass dem [X.]easingnehmer niemals ein Kaufangebot unterbreitet worden sei (widersprüchlich das Urteil des [X.] Baden-Württemberg vom 19. Januar 2011  2 K 1262/07, [X.][X.] 2011, 1235, rechtskräftig, das einerseits ausführt, die dortige Klägerin habe zwar ein Angebot der [X.]easinggesellschaft auf [X.]rwerb des PKW erhalten, wobei nicht feststellbar sei, ob sie dieses Angebot angenommen habe; an anderer Stelle aber formuliert, der dortigen Klägerin sei der PKW nicht angeboten worden). Jedenfalls für die im Streitfall von den Parteien des [X.]easingvertrages gewählte Gestaltung hält der erkennende Senat die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung der rechtlichen Beziehungen für sachgerecht und der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise entsprechend.

3. [X.]benfalls rechtsfehlerfrei hat das [X.] den Sachverhalt weiter dahingehend gewürdigt, dass die Kaufoptionen bei ihrer [X.]inräumung dem Betriebsvermögen der Klägerin zuzurechnen waren und die Klägerin sie in den Streitjahren ihrem Betriebsvermögen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]StG entnommen hat, indem sie --das [X.] hat insoweit ein zwischen der Klägerin und [X.] abgestimmtes Verhalten festgestellt-- zugelassen hat, dass [X.] die Optionen ausübte und den damit verbundenen Vorteil zur [X.]rhöhung seines Privatvermögens einsetzte. Die [X.]ntnahme ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 [X.]StG mit dem Teilwert zu bewerten. Die Höhe des [X.] ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

4. Die im Rubrum des finanzgerichtlichen Urteils hinsichtlich [X.] enthaltene offenbare Unrichtigkeit hat das [X.] durch Berichtigungsbeschluss vom 13. Oktober 2014 beseitigt. Die hierauf bezogene Verfahrensrüge der Klägerin geht damit ins [X.]eere.

I[X.]

Hinsichtlich der [X.]inkommensteuer 2002 führt die Revision aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung des [X.]-Urteils und zur Abweisung der Klage.

Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben, weil der während des Beschwerdeverfahrens ergangene geänderte [X.]inkommensteuerbescheid 2002 an die Stelle des angefochtenen Bescheids vom 9. Januar 2006 getreten ist. Damit kann das [X.]-Urteil keinen Bestand haben, weil ihm ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde liegt. Da es jedoch nicht an einem Verfahrensmangel leidet und die vom [X.] festgestellten tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts unberührt bleiben, bedarf es keiner Zurückverweisung nach § 127 [X.]O (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 26. November 2008 [X.], [X.][X.] 223, 471, [X.] 2009, 651, unter [X.], m.w.N.).

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Klage auch hinsichtlich des [X.]inkommensteuerbescheids 2002 aus den unter [X.] genannten Gründen abzuweisen ist.

Meta

X R 20/12

26.11.2014

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 15. Juni 2011, Az: 6 K 5167/06 E,G, Urteil

§ 4 Abs 1 S 2 EStG 1997, § 4 Abs 1 S 2 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.11.2014, Az. X R 20/12 (REWIS RS 2014, 974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 974

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