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PDF anzeigen[X.] vom 18. März 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2007 wird entsprechend der [X.] vom 14. November 2007 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen [X.] bis 10 die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen [X.] entfällt. Im Übrigen hat die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible
Meta
18.03.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2008, Az. 4 StR 485/07 (REWIS RS 2008, 4904)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4904
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