Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.11.2015, Az. 4 StR 309/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2964

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Gegenstand

Vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung im Fall der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe als Vorverurteilung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 4. August 2015 bemerkt der Senat zu der vom [X.] als Aufklärungsrüge (vgl. Revisionsbegründung S. 2, 125, 134) erhobenen verfahrensrechtlichen Beanstandung:

Maßgeblich ist das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten. Hier kann der Sachverständige etwaige Mängel, die seinem vorbereitenden Gutachten noch angehaftet haben können, ausgeräumt haben, was der Senat - zumal die vom [X.] behaupteten Mängel aus dem Urteil nicht ersichtlich sind - ohne eine ihm verwehrte Rekonstruktion der Hauptverhandlung weder überprüfen noch feststellen kann.

Auch die vorbehaltene Anordnung von Sicherungsverwahrung weist keinen Rechtsfehler auf. Anders als in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB ist für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB im Fall der Verhängung einer Gesamtstrafe als Vorverurteilung nicht eine Vorverurteilung zu einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren erforderlich. Eine entsprechend hohe Gesamtfreiheitsstrafe genügt jedenfalls dann, wenn dieser ausschließlich Katalogtaten zugrunde liegen. Nichts anderes gilt - wie hier - für eine Einheitsjugendstrafe als Vorverurteilung ([X.], Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05, [X.]St 50, 284, 293 f.).

Sost-Scheible                              Roggenbuck                           Cierniak

                          Mutzbauer                                [X.]

Meta

4 StR 309/15

03.11.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bielefeld, 10. Februar 2015, Az: 2 KLs 15/14

§ 66 Abs 3 S 1 StGB, § 66 Abs 3 S 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.11.2015, Az. 4 StR 309/15 (REWIS RS 2015, 2964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2964

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 470/19

4 StR 309/15

4 StR 280/20

3 StR 179/22

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