Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. IX ZR 334/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6277

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 334/12

vom

25. April 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter
Dr.
[X.] und Dr. Pape

am
25. April 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 31. Mai 2012
in der Fassung des [X.] vom 5. Juli 2012
wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Streithelfers der Beklagten.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs.
2 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich. War die Vertragsübernahme im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger relativ unwirksam
(§§ 136, 135 BGB), steht dem Klä-ger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Schuldner hat durch seine
1
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-

3

-

gegen § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO
verstoßende Verfügung über das gepfändete Guthaben, seine Zustimmung zur Vertragsübernahme durch die Beklagte,
kein Recht gegen diese
auf Auszahlung des Guthabens erlangt. Tatsachen, welche den Schluss auf eine Zustimmung des Pfändungsgläubigers zur Vertragsüber-nahme zuließen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.12.2011 -
2 O 1626/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.05.2012 -
8 U 43/12 -

3

Meta

IX ZR 334/12

25.04.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. IX ZR 334/12 (REWIS RS 2013, 6277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6277

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