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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 23. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. März 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen. 4. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung wird auf seine Kosten nach § 464 Abs. 3 StPO als unbegründet verworfen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sach-lichen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus dem [X.] ersichtlichen Erfolg. 1 Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da sich die Wertung, der Angeklagte sei uneingeschränkt schuldfähig gewesen, insbesondere ha-2 - 3 - be bei ihm keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen, als rechts-fehlerhaft erweist. Das [X.] hat in die gebotene Gesamtbetrachtung für und ge-gen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechender Kriterien ein-bezogen, dass bei dem Angeklagten eine leichte alkoholische Enthemmung vorgelegen habe. Dies begegnet angesichts der festgestellten Tatzeitblutal-koholkonzentration von 2,1 Promille durchgreifenden Bedenken. Dieser Wert nähert sich bereits dem Grenzwert des [X.], von dem an eine allein alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit auch bei [X.] naheliegt ([X.]R StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 35 m.w.N.). Die Feststellungen belegen auch keine psychodiagnostischen [X.], welche die Auswirkungen der schon beträchtlichen Alkoholi-sierung als untypisch gering kennzeichnen würden. 3 4 An diese fehlerhafte Bewertung des Ausmaßes der alkoholischen [X.] anknüpfend lassen die Feststellungen eine hinreichende [X.] damit vermissen, ob die beachtliche Alkoholisierung des [X.] im Zusammenwirken mit seiner affektiven Erregung eine die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigende tiefgreifende [X.] begründet hat (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 31. Januar 2007 [X.] 5 [X.] m.w.N.). Die [X.] hat dies zwar erwogen, dem [X.] aber allein mit der Begründung keine affektbegünstigende Relevanz zu-erkannt, dass der Angeklagte seit eineinhalb Jahren vermehrt Alkohol kon-sumiere. Abgesehen von der fehlerhaften Unterbewertung des [X.] fehlt es bei diesen Erwägungen an weiteren Feststellungen zum Umfang des zuletzt gesteigerten Alkoholkonsums des Angeklagten und zu dessen Einfluss auf sein individuelles Leistungsvermögen. Auch das von der [X.] gegen die Annahme eines Affekts verwendete Kriterium der sehr detailreichen Erinnerung an das [X.] wird von den Feststellungen nicht getragen. So deckt sich die [X.] - 4 - [X.] des Angeklagten zum Tatablauf gerade nicht mit den Feststellungen. Woher die [X.] dennoch die Überzeugung gewinnt, das Erinne-rungsvermögen des Angeklagten sei unbeeinträchtigt, erschließt sich nicht. Der [X.] kann zwar eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ausschließen, nicht jedoch, dass das [X.] bei umfassender Prüfung des Gesamtverhaltens des Angeklagten eine dem Zusammenwirken der af-fektiven Erregung und der alkoholischen Beeinträchtigung geschuldete [X.] Bewusstseinsstörung angenommen und diese dann naheliegend unter Anwendung von §§ 21, 49 Abs. 1 StGB trotz der für sich nicht überhöh-ten Freiheitsstrafe weiter strafmildernd berücksichtigt hätte. 6 7 Die Kostenbeschwerde bleibt erfolglos (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO). [X.]Raum Brause Schaal
Meta
23.10.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. 5 StR 334/07 (REWIS RS 2007, 1311)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1311
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 504/06 (Bundesgerichtshof)
4 StR 187/07 (Bundesgerichtshof)
3 StR 332/19 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung bei Totschlag: Strafschärfende Berücksichtigung der Tatintensität bei geistig-seelischer Beeinträchtigung
3 StR 100/09 (Bundesgerichtshof)
5 StR 58/23 (Bundesgerichtshof)
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