Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. IX ZR 264/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2227

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:18. Juli 2002Bürk,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: neinKO § 43; [X.] § 47; [X.] § 166 Abs. 2Hat die [X.] in der zugunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen Di-rektversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesemvor Eintritt des Versicherungsfalls im Konkurs der [X.] selbst dann kein[X.] an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn [X.] aus der ihm zustehenden Vergütung bezahlt worden sind (im Ergebnis [X.], 1 [X.], Urteil vom 18. Juli 2002 - [X.]/01 - [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 18. Juli 2002 durch [X.] Kreft und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe- 14. Zivilsenat in [X.] - vom 21. September 2001 wird [X.] des Beklagten zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist Verwalter in dem am 1. September 1997 eröffneten [X.] r das Vermögen der [X.] Beklagte war fr die [X.] ttig, seit 1981 als Prokurist und ab 1987als Gescftsfrer. Er war zudem am Stammkapital der [X.] mit 20 %beteiligt.Die GmbH und der Beklagte haben eine Vereinbarr den [X.] einer Direktversicherung nach dem [X.] geschlossen. Danach [X.] die [X.] Beklagten mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 um [X.] 221,68 [X.] vermindert. Die [X.] verpflichtete sich, diesen Betragfr die Direktversicherung sowie die insoweit anfallende Lohn- und [X.] 3 -steuer zu verwenden. Die [X.] als Versicherungsnehmer sollte [X.] ein unwiderrufliches Bezugsrecht begr.In Vollzug dieser Vereinbarung hat die [X.] einen Kapitalle-bensversicherungsvertrr eine Versicherungssumme von 80.043 [X.] ge-schlossen. Jedoch wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht des [X.] Maßgabe von § 14 der [X.] nicht vereinbart.Vielmehr heißt es insoweit im Vertrag:[X.] im Erlebensfall/der versicherten Person[X.] im Todesfall/Frau Dr. E. S. Die Parteien streiten darum, wem die Rechte aus dem [X.] zustehen. Der [X.] vereinbarte mit dem Beklagten die Übertragungder [X.] aus dem Versicherungsvertrag gegen Zahlung von42.418,10 [X.] zuzlich 4 % Zinsen seit dem 30. Juni 1998. Diese Zahlungs-pflicht des Beklagten soll entfallen, wenn aufgrund rechtskrftiger gerichtlicherEntscheidung feststeht, daß ihm schon vor Abschluß der Vereinbarung die [X.] aus dem Verscherungsvertrag zustanden. Freigabe der [X.] Zahlung sind erfolgt. Der [X.] begehrt die Feststellung, daß die [X.] aus der [X.] [X.] ihm als Verwalter zugestan-den haben.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat [X.]. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die [X.] der erstinstanzlichen Entscheidung.- 4 [X.]:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] Berufungsgericht bejaht unter Bezugnahme auf die [X.] [X.]s das gemû § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse ander begehrten Feststellung mit der nach der Parteivereinbarung notwendigen[X.]ung der Streitfrage, wem im [X.] der Parteien die [X.] ausdem Versicherungsvertrag ursprlich zustanden. Das [X.] keinen Rechts-fehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.I[X.] Berufungsgericht ist der Ansicht, die [X.] aus dem [X.] ursprlich zur Konkursmassrt; denn dem [X.] habe daran kein [X.] (§ 43 KO) zugestanden. Demjenigen,der lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht erhalten habe, sei vor Eintritt desVersicherungsfalls grundstzlich keine Rechtsposition aus dem [X.] zugewachsen. Zwar habe der Beklagte den entsprechenden Lohnanteilder [X.] zu treuen Hfr den Zweck einer Direktversicherung zuseinen Gunstrlassen. Daraus folge jedoch nicht, [X.] die [X.] ausdieser Versicherung trotz des lediglich widerruflichen Bezugsrechts als [X.]des Beklagten anzusehen seien. Die [X.] habe die Rechte aus der- 5 -Versicherung im eigenen Namen fr Rechnung des Beklagten erworben [X.] lediglich schuldrechtlich verpflichtet gewesen, ihm ein unwiderrufliches Be-zugsrecht zu verschaffen. Was der [X.] mittels des [X.] erlange,werde nicht selbst zum [X.]; denn eine [X.] trete in diesem Bereichnicht ein. Das vom Beklagten geltend gemachte [X.] ergebesich auch nicht aus einer Abtretung der von der [X.] erworbenen ver-sicherungsrechtlichen [X.]; denn eine entsprechende Rechtsrtra-gung sei dem Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen.Die gegen diese Erwrichteten Angriffe der Revision [X.] durch; der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung ist zuzustimmen.1. Der Beklagte hatte bei Konkurserffnung aus dem von der [X.] abgeschlossenen Versicherungsvertrag lediglich ein widerruflichesBezugsrecht erworben. Damit stand ihm bis zum Eintritt des Versicherungsfallsnoch kein Recht auf die Leistung des Versicherers zu (§ 166 Abs. 2 [X.]). [X.] zum maûgeblichen Zeitpunkt lediglich eine Hoffnung auf die ster ein-mal fllig werdende Versicherungssumme (vgl. [X.], Urt. v. 22. Mrz 1984- [X.], NJW 1984, 1611; v. 4. Mrz 1993 - [X.], [X.] 1993,600, 602). Die [X.] aus dem Lebensversicherungsvertrag waren in [X.] der Gemeinschuldnerin als Versicherungsnehmerin entstanden undauch dort verblieben. Ein widerrufliches Bezugsrecht desjenigen, zu dessenGunsten die Gemeinschuldnerin eine Direktversicherung abgeschlossen hat,vermag nach allgemein anerkannter Ansicht im Konkurs kein Aussonderungs-recht zu begr([X.], Urt. v. 4. Mrz 1993, aaO; [X.] [X.] 1991, 1295).- 6 -2. Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die [X.] sich in der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung verpflich-tet hat, einen Teil der ihm zustehenden Bruttobezfr die [X.] zu verwenden und fr ihn mit der Versicherung ein unwiderruflichesBezugsrecht zu vereinbaren, der Versicherungsvertrag also im Wege der [X.] Gehaltsumwandlung [X.] und [X.] worden [X.]) Das Berufungsgericht hat eine uneitzige ([X.] - die geeignet ist, ein [X.] des Treugebers im [X.] zu begr - bejaht, soweit es um die Verwertung der der[X.] zur Prmienzahlung zur Verfstellten Anteile aus demLohn des Beklagten geht. Der Tatrichter hat die vom Beklagten mit der Ge-meinschuldnerin getroffene Vereinbarung in dem Sinne ausgelegt, [X.] der [X.] nicht auf einen Lohnanteil verzichtet, sondern vielmehr ihn der Gesell-schaft zu treuen Hfr den Abschluû einer Direktversicherung zu seinenGunstrlassen hat. Diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden.b) Das [X.] hat in einem Urteil aus dem Jahre 1992 (NJW-RR 1992, 798, 799) ein [X.] des Versicherten bejaht, sofernder Auftraggeber sich dem Bescftigtr verpflichtet hatte, mit [X.] die Prmien fr eine Versicherung mit unwiderruflichem Be-zugsrecht des Versicherten zu bezahlen, und entgegen dieser Vereinbarungnur ein widerrufliches Bezugsrecht [X.] hatte. Der [X.] in einem solchen Falle auch hinsichtlich der aus dem [X.] Rechte als uneitziger [X.] des Versicherten anzuse-hen. Dieser Auffassung, die im Schrifttum teilweise Zustimmung gefunden hat(MchKomm-[X.]/Ganter, § 47 Rn. 319; [X.], [X.] 2. Aufl. § 47 Rn. 34;- 7 -Bayer, [X.] (1995) S. 266), ist das Berufungsgericht mitzutreffenden Erwtgegengetreten. Ein die Verwendung des Lohn-anteils des Beklagten betreffendes [X.] erstreckt sich nicht aufdie aus dem Versicherungsvertrag erworbenen Rechte.Der der [X.] rlassene Lohnanteil des Beklagten war wirt-schaftlich als dessen [X.], vergleichbar den Werten, die derAuftraggeber dem Beauftragten zur Ausfrung des [X.] nach [X.] des § 667 BGB herausverlangen kann. Inwieweit darausein [X.] des Auftraggebers in der Insolvenz des Beauftragtenentstehen kann, braucht nicht entschieden zu werden. Es erstreckt sich [X.] nicht auf das, was der Beauftragte selbst aus der [X.]. Insoweit erscft sich die Rechtsstellung des Gescftsherrn in ei-nem Verschaffungsanspruch, der im Konkurs lediglich eine gewliche Insol-venzforderung bildet (MchKomm-[X.]/Ganter, aaO Rn. 341, 347).In entsprechender Weise ist hier zwischen den Rechten an den [X.] des Beklagten und den aus dem Versicherungsvertrag entstan-denen Rechten zu unterscheiden. [X.] in keinem Zeitpunkt [X.] Beklagten. Sie entstanden in der Person der Versicherungs-nehmerin; diese war lediglich schuldrechtlich verpflichtet, sie dem Beklagten inunentziehbarer Weise aus dem Versicherungsvertrag zu verschaffen. Da es zueiner solchen Übertragung nicht gekommen ist, hat der Beklagte weder formellnoch materiell Rechte aus dem Versicherungsvertrag erlangt. Ihm stand ledig-lich eine schuldrechtliche Forderung gegen die Gemeinschuldnerin zu, die ein[X.] nicht begrkann (vgl. [X.]Z 111, 14, 18; [X.], [X.]. 19. November 1992 - [X.], [X.] 1993, 213, 214). Das [X.] endete jeweils mit der Verwendung der [X.] die Versiche-- 8 -rungsprmien. Es setzte sich nicht im Wege der [X.] an den [X.] dem Versicherungsvertrag fort. Eine Rechtsstellung, wie sie demjenigenzukommt, der die Weisungsbefugnis r die Verwaltung der auf einem [X.] Sonderkonto des [X.]s eingehenden Gelder besitzt (vgl. dazu[X.], Urt. v. 8. Februar 1996 - [X.]/95, [X.], 662), hat der Beklagtehinsichtlich der [X.] aus dem Versicherungsvertrag nicht erworben. [X.] zu keinem Zeitpunkt die Rechtsmacht, die Änderung des [X.] der [X.] unwiderruflichen Bezugsrechts zu seinen [X.] ohne Mitwirkung der Versicherung zu bewirken. Daher bestimmt sich sei-ne Rechtsstellung ausschlieûlich nach dem Inhalt der von der [X.] mit dem Versicherungsunternehmen getroffenen Vereinbarung, obwohldie Prmien im Wege der Umwandlung seines Gehalts aufgebracht wordensind (vgl. [X.]E 92, 1, 9 f; [X.] [X.] 1996, 965; [X.] VersR 1998,1405; [X.]/[X.], [X.] § 35 Rn. 28 f; [X.] EWiR 1996, 627; 2000,111; [X.] DStR 1997, 1463, 1464).c) Diessung ermlicht in allen vergleichbaren Versicherungsflleneine einfache, klare Abgrenzung zwischen Massebestandteilen und Aussonde-rungsrechten. Die Gegenauffassung [X.] zu einer Ausweitungdes in der chstrichterlichen Rechtsprechung bisher anerkannten Treuhand-begriffs. Dadurch [X.] dieses Rechtsinstitut die aus [X.] unbedingt gebotenen klaren Konturen verlieren, was zugleich eineEinschrkung des Prinzips der [X.] in der Insolvenzzur [X.]. Der Versicherte ist in diesen Fllen auch nicht besondersschutzrftig; denn er kann sich vor dem Ausfall seiner Rechte in der [X.], indem er rechtzeitig von der steren Gemeinschuldnerin [X.] 9 -langt, [X.] der abgeschlossene Versicherungsvertrag ein unwiderrufliches Be-zugsrecht fr ihn vorsieht, oder sich ein Pfandrecht bestellen [X.].3. Das Berufungsgericht hat eine Abtretung der Rechte aus dem [X.] von der Gemeinschuldnerin an den Beklagten verneint. Dasist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht [X.]. Ein [X.] des Beklagten ist daher unter keinem rechtli-chen Gesichtspunkt entstanden.KreftKirchhofFischerGanterKayser

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IX ZR 264/01

18.07.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. IX ZR 264/01 (REWIS RS 2002, 2227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2227

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