Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2005, Az. XI ZB 2/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5223

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 2/05 vom 1. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Februar 2005 durch den [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Appl und [X.] beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde zu wertende sofortige Beschwerde des [X.] gegen den [X.]uß des 3. Zivilsenats des [X.] vom 6. Dezember 2004 wird auf seine Kosten als unzuläs-sig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem [X.]uß nicht [X.] wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt [X.] ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwid-rigkeit" oder der Verletzung von [X.] ist sie nicht statthaft (vgl. [X.], [X.]. v. 7. März 2002 - [X.], [X.], 775 f). Nobbe Joeres [X.] Appl Ellenberger

Meta

XI ZB 2/05

01.02.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2005, Az. XI ZB 2/05 (REWIS RS 2005, 5223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5223

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.