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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 2/05 vom 1. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Februar 2005 durch den [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Appl und [X.] beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde zu wertende sofortige Beschwerde des [X.] gegen den [X.]uß des 3. Zivilsenats des [X.] vom 6. Dezember 2004 wird auf seine Kosten als unzuläs-sig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem [X.]uß nicht [X.] wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt [X.] ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwid-rigkeit" oder der Verletzung von [X.] ist sie nicht statthaft (vgl. [X.], [X.]. v. 7. März 2002 - [X.], [X.], 775 f). Nobbe Joeres [X.] Appl Ellenberger
Meta
01.02.2005
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2005, Az. XI ZB 2/05 (REWIS RS 2005, 5223)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5223
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