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PDF anzeigen[X.]/07 vom 30. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 2007 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2006 wird - entsprechend der [X.] vom 10. Mai 2007 - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in vier Fällen (vgl. [X.]) schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. [X.] Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
30.08.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2007, Az. 4 StR 225/07 (REWIS RS 2007, 2230)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2230
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