4.Bußgeldsenat | REWIS RS 2020, 12097
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 12. Februar 2020 u.a. ausgeführt:
„Der Zulassungsantrag ist gemäß § 80 Abs. 1 OWiG statthaft und nach Maßgabe der §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebracht und begründet worden. Der Zulassungsantrag hat mit der Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs - zumindest vorläufig - Erfolg.
Soweit die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, hat dies mit der Verfahrensrüge zu geschehen, die den Darstellungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügen muss (zu vgl. Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 80 Rn. 16a, m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, weil sämtliche einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör ergebenden Verfahrenstatsachen mitgeteilt sind.
Die zulässig erhobene Verfahrensrüge ist auch begründet.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bedeutet, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in seine Erwägungen einbeziehen muss (zu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, Einl. Rn. 23 m.w.N.).
Auf Seite 3 der Urteilsurkunde wird Folgendes ausgeführt (Bl 101 d.A.):
„Soweit der Verteidiger erklärte, dass das Verkehrsschild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung wegen eines parkenden LKWs nicht zu sehen gewesen wäre, kann er hiermit nicht gehört werden. Der Betroffene ist nämlich gerade vor dem Hintergrund von seinem persönlichen Erscheinen entbunden worden, dass er keine Einlassung zur Sache vornehmen werde. Dies kann im Folgenden nicht durch eine (von der Prozessordnung so ohnehin nicht vorgesehene) Einlassung des Betroffenen über seinen Verteidiger unterlaufen werden.“
Vorstehendes wird auf Seite 2 und 54 der Begründungsschrift wiedergegeben (Bl. 162, 214 d.A.).
Darüber hinaus ist auf Seite 14 der Begründungsschrift die Strafprozessvollmacht wiedergegeben, die sich als Bl. 52 in den Akten befindet (Bl. 174 d.A.). Hiernach hat der Betroffene dem Verteidiger Vollmacht zu seiner „Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen sowie im Vorverfahren erteilt, und zwar auch für den Fall seiner Abwesenheit nach § 411 StPO mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 223 Abs. 1, 234 StPO und 74 OWiG.“
Gemäß § 73 Abs. 3 OWiG kann der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. Der Verteidiger vertritt den Betroffenen in der Erklärung und im Willen und kann für ihn deshalb zur Sache aussagen, wenn er eine Vertretungsvollmacht hat; eine Vollmacht „für den Fall der Abwesenheit“ reicht aus (Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 73, Rn. 27).
Da der Verteidiger wie oben dargelegt eine entsprechende Vertretungsvollmacht des Betroffenen vorweisen konnte, welche sich zum Hauptverhandlungszeitpunkt auch bei den Akten befand, konnte er für den Betroffenen auch Ausführungen zur Sache abgeben, welche das Gericht hätte zur Kenntnis nehmen und in seine Entscheidungsgründe mit einbeziehen müssen.
Gleichwohl hat das Gericht entlastendes Vorbringen des Verteidigers ausweislich der Urteilsurkunde nicht beachtet, nicht gewürdigt und daher auch nicht in die Entscheidungsgründe mit einbezogen.
Wegen des vorbezeichneten Mangels ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Wuppertal zurückzuverweisen.“
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Meta
28.02.2020
Oberlandesgericht Düsseldorf 4.Bußgeldsenat
Beschluss
Sachgebiet: RBs
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2020, Az. 4 RBs 31/20 (REWIS RS 2020, 12097)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 12097
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