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Steuerhinterziehung: Steuervorteil bei Bewirken eines fehlerhaften Gewerbesteuermessbescheids
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. September 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass ein unrichtiger Gewerbesteuermessbescheid ebenso wie ein unrichtiger Feststellungsbescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 [X.] ([X.], Beschluss vom 22. November 2012 - 1 StR 537/12, [X.]St 58, 50) und die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen [X.] nach § 10a GewStG ([X.], Beschluss vom 2. November 2010 - 1 [X.], [X.] 2012, 75) nicht gerechtfertigte Steuervorteile im Sinne des § 370 Abs. 1 [X.] darstellen.
Graf Jäger Radtke
Mosbacher Bär
Meta
12.07.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Schwerin, 11. September 2015, Az: 31 KLs 6/11
§ 180 AO, § 370 Abs 1 AO, § 10a GewStG, § 11 GewStG, §§ 11ff GewStG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2016, Az. 1 StR 132/16 (REWIS RS 2016, 8382)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8382
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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