Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2016, Az. 1 StR 132/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8382

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Gegenstand

Steuerhinterziehung: Steuervorteil bei Bewirken eines fehlerhaften Gewerbesteuermessbescheids


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. September 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass ein unrichtiger Gewerbesteuermessbescheid ebenso wie ein unrichtiger Feststellungsbescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 [X.] ([X.], Beschluss vom 22. November 2012 - 1 StR 537/12, [X.]St 58, 50) und die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen [X.] nach § 10a GewStG ([X.], Beschluss vom 2. November 2010 - 1 [X.], [X.] 2012, 75) nicht gerechtfertigte Steuervorteile im Sinne des § 370 Abs. 1 [X.] darstellen.

Graf                            Jäger                   Radtke

             Mosbacher                     Bär

Meta

1 StR 132/16

12.07.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Schwerin, 11. September 2015, Az: 31 KLs 6/11

§ 180 AO, § 370 Abs 1 AO, § 10a GewStG, § 11 GewStG, §§ 11ff GewStG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2016, Az. 1 StR 132/16 (REWIS RS 2016, 8382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8382

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