Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2009, Az. XI ZR 156/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2937

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 156/08 Verkündet am: 23. Juni 2009 [X.], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
[X.] § 355 Abs. 2 Satz 1, §§ 358, 495 a) Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 [X.], darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich aus-schließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags. b) Eine "Pflichtenteilung" der Unternehmer, nach welcher der Darlehensgeber über den Ausschluss des § 495 [X.] wegen eines vorrangigen Widerrufs-rechts in Bezug auf das Verbundgeschäft zu belehren habe und allein der Vertragspartner des finanzierten Geschäfts über die Erstreckungswirkung des § 358 Abs. 1 [X.], ist mit dem Schutzzweck der gemäß § 355 Abs. 2, § 358 Abs. 5 [X.] zu erteilenden qualifizierten Widerrufsbelehrung nicht zu vereinbaren. [X.], Urteil vom 23. Juni 2009 - [X.] [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. Juni 2009 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 28. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertra-ges, den der [X.] mit der klagenden Bank zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung geschlossen hat. Der [X.], ein damals 31 Jahre alter [X.], wurde im November 2003 von einem Vermittler geworben, sich über eine Treu-händerin wirtschaftlich an der [X.]

KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) mit einem Anteil von 20.000 • zuzüglich 5% Agio zu beteiligen. 2 - 3 - Zur Finanzierung des [X.]s schloss der [X.] - geworben durch denselben Vermittler - mit der Klägerin am 27./30. Dezember 2003 einen Darlehensvertrag über einen Nettokredit-betrag von 21.000 • zu einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 6,5% mit einer Zinsfestschreibung bis zum 30. Dezember 2010. Als Kre-ditsicherheiten sah der Darlehensvertrag, der den Gesamtbetrag der Zahlungen nur bis zum Ende der Zinsbindung angab, die Verpfändung des treuhänderisch gehaltenen Fondsanteils und die Abtretung des lau-fenden Arbeitseinkommens sowie der Ansprüche aus zwei Lebensversi-cherungen vor. Der Weisung des [X.]n folgend zahlte die Klägerin den Darlehensbetrag direkt an die Treuhänderin zur Tilgung der [X.] aus. 3 Dem Darlehensvertrag war eine von dem [X.]n gesondert un-terschriebene Widerrufsbelehrung beigefügt. Diese lautet auszugsweise wie folgt: 4 "Ich bin darüber belehrt worden, dass ich meine auf den [X.] dieses [X.] gerichtete Willens-erklärung binnen 2 Wochen widerrufen kann, sofern dieses Recht nicht nach Satz 3 ausgeschlossen ist. Widerrufe ich diesen Verbraucherdarlehensvertrag, so bin ich auch an meine auf den Abschluss des verbundenen Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Steht [X.] für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses [X.] ausgeschlossen. Erkläre ich dennoch den Widerruf dieses [X.] gegenüber der Bank, so gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmen."

Mit Anwaltsschreiben vom 9. August 2007 ließ der [X.] den Darlehensvertrag und die von ihm erteilte Einzugsermächtigung mit der Begründung widerrufen, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. 5 - 4 - Die Klägerin ist dem entgegen getreten und begehrt mit der Klage die Feststellung, dass der Darlehensvertrag wirksam ist mit der [X.], dass - im Hinblick auf die fehlende Gesamtbetragsangabe - nur der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 4% p.a. geschuldet wird. 6 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichte-te Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom [X.] zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebe-gehren weiter. 7 Entscheidungsgründe:
8 Die Revision ist nicht begründet.
[X.] 9 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der [X.] habe seine Darlehensvertragserklärung wirksam nach § 495 [X.] widerrufen. Der Widerruf sei auch noch mit Schreiben vom 9. August 2007 möglich gewesen, da der [X.] nicht ordnungs-gemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei (§ 495 [X.] i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 3 [X.]). Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei ver-wirrend und missverständlich. 10 - 5 - Die Bestimmung des § 14 [X.] greife zugunsten der Kläge-rin nicht ein, da die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht dem dort vorgegebenen Muster entsprochen habe. Die verwendete Belehrung könne aus Sicht eines durchschnittlichen rechtsunkundigen Verbrau-chers unzutreffende Vorstellungen hervorrufen, da die Formulierung im ersten und dritten Satz, wonach das Widerrufsrecht "ausgeschlossen" sei, den Eindruck erwecken könne, es gebe Fälle, in denen der [X.] trotz wirksamen Widerrufs an den Darlehensvertrag gebunden sei. Die Belehrung sei auch unvollständig, da sie die Regelung des § 358 Abs. 5 [X.] nicht beachte, wonach in Fällen, in denen - wie hier - ein verbun-denes Geschäft vorliege, auch auf die Rechtsfolgen gemäß § 358 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] hingewiesen werden müsse. Aus der von der Klägerin verwendeten Belehrung sei für den Verbraucher nicht [X.] ersichtlich, dass er im Falle eines wirksamen Widerrufs des [X.] auch nicht mehr an den [X.] ist. Durch den Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts im letzten Halbsatz des ersten und dritten Satzes werde für den Laien viel-mehr der Eindruck erweckt, er könne sich bei einem rechtlich zulässigen Widerruf des finanzierten Geschäfts von dem [X.] nicht lösen. 11 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat ohne [X.] angenommen, dass der [X.] seine Darlehensvertragserklä-rung wirksam widerrufen hat. 12 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass es sich bei dem [X.] und dem zu seiner Finanzierung geschlosse-nen Verbraucherdarlehensvertrag um verbundene Verträge im Sinne von § 358 [X.] handelt. Weiter ist das Berufungsgericht stillschweigend da-von ausgegangen, dass dem [X.]n jedenfalls ursprünglich ein Recht zum Widerruf des [X.] nach §§ 495, 355 [X.] zugestanden hat, das nicht durch ein vorrangiges Widerrufsrecht gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausgeschlossen war. Auch hiergegen wendet sich die Revision nicht. 13 2. Die Revision beanstandet allein die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der [X.] habe sein Widerrufsrecht mit dem Widerruf am 9. August 2007 noch wirksam ausüben können. Die Annahme des Berufungsgerichts, das dem [X.] zustehende Widerrufsrecht habe im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 [X.] bestanden, da die von der Kläge-rin erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1, § 358 Abs. 5 [X.] nicht entspreche, lässt [X.] indes nicht erkennen. 14 a) Die Klägerin hat für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 [X.] entspricht. Der Wortlaut der von der Klägerin erteilten Belehrung stimmt weder mit der ursprünglichen Fassung der [X.] gemäß Verordnung vom 5. August 2002 ([X.] I, [X.]) überein noch - was die Revision ver-kennt - mit der geänderten Fassung gemäß Verordnung vom 4. März 2008 ([X.] I, [X.]). Das Berufungsgericht geht daher zu Recht davon aus, dass die Klägerin schon aus diesem Grund aus der [X.] kei-ne ihr günstigen Rechtsfolgen ableiten kann ([X.] 172, 58, [X.]. 12; 15 - 7 - [X.], Urteil vom 10. März 2009 - [X.] ZR 33/08, [X.], 932, [X.]. 13, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). b) Eine den gesetzlichen Vorgaben (§ 355, § 358 Abs. 5, § 358 Abs. 2 Satz 2 [X.]) entsprechende Widerrufsbelehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. 16 Dabei kann offen bleiben, von wem (Darlehensgeber, Unterneh-mer) und in welchem Umfang im Einzelnen der Verbraucher über die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu informieren ist und ob die Klägerin im konkreten Fall zu einer solchen Belehrung verpflichtet war. Da sie eine entsprechende Belehrung erteilt hat, musste diese jedenfalls ordnungsgemäß sein, um dem Schutzzweck der §§ 355, 358 [X.] Rech-nung zu tragen. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben ([X.], Urteile vom 13. Januar 2009 - [X.] ZR 118/08, [X.], 350, [X.]. 14 und vom 10. März 2009 - [X.] ZR 33/08, [X.], 932, [X.]. 14, jeweils m.w.[X.]). Dies kommt im nunmehr einheitlich geregelten Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen darin zum Ausdruck, dass § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.] eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine Rechte deutlich macht ([X.], Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1989, 1991). 17 [X.]) Dem wird die von der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung nicht gerecht. Nach der gesetzlichen Regelung des § 358 [X.] ist der Verbraucher bei der Verbindung des [X.] mit 18 - 8 - einem anderen Vertrag durch den wirksamen Widerruf des einen [X.] Vertrags auch nicht an den anderen Vertrag gebunden; [X.] kommt einem hinsichtlich des finanzierten Geschäfts bestehenden Widerrufsrecht zwar Vorrang zu; durch dessen wirksame Ausübung wird aber auch die Bindung des Verbrauchers an den [X.] (§ 358 Abs. 2 Satz 2, § 358 Abs. 1 [X.]). Die einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die ihm seine Rechte verdeutlichen soll, darf daher jedenfalls kein Missverständnis dahin wecken, der Verbrau-cher bleibe bei einem wirksamem Widerruf des finanzierten Geschäfts entgegen § 358 Abs. 1, § 358 Abs. 2 Satz 2 [X.] an den [X.] gebunden. bb) Dieses Fehlverständnis legt jedoch die von der Klägerin ver-wendete Widerrufsbelehrung nahe. Sie belehrt den Verbraucher - wie das Berufungsgericht und auch das [X.], das über eine wortgleiche Belehrung zu entscheiden hatte ([X.], Urteil vom 25. August 2008 - 31 U 59/08, zitiert nach Juris, [X.]. 3, 29 ff.), [X.] ausgeführt haben - nicht unmissverständlich darüber, dass durch einen wirksamen Widerruf des [X.] auch die [X.] an den Darlehensvertrag entfällt. Vielmehr ent-steht dort in der konkreten Ausgestaltung der Belehrung und aus dem Zusammenspiel der einzelnen Sätze aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist ([X.], Urteile vom 13. Januar 2009 - [X.] ZR 118/08, [X.], 350, [X.]. 16 und vom 10. März 2009 - [X.] ZR 33/08, [X.], 932, [X.]. 16, jeweils m.w.[X.]), der unzutreffende Eindruck, er könne sich in bestimmten Fällen ausschließ-lich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags lösen, da sein Widerrufsrecht in [X.] auf den Darlehensvertrag wegen des nach der gesetzlichen Rege-19 - 9 - lung vorrangigen Widerrufs in Bezug auf das finanzierte Geschäft [X.] sei. (1) In Satz 1 der Belehrung wird der Verbraucher zwar über sein grundsätzliches Widerrufsrecht - bezogen auf den [X.] - belehrt und für diesen Fall durch Satz 2 der Widerrufsbe-lehrung darüber unterrichtet, dass ein solcher Widerruf auf das finanzier-te Geschäft durchgreift. Durch die ebenfalls bereits in Satz 1 enthaltene Verweisung auf Satz 3 und zusätzlich durch Satz 3 selbst wird der Blick des Verbrauchers aber darauf gerichtet, dass ihm ein Recht zum Wider-ruf des Darlehensvertrags nicht zusteht, wenn er den finanzierten [X.] widerrufen kann, wobei - wie dem Verbraucher durch Satz 4 der Be-lehrung mitgeteilt wird - ein dennoch erfolgter Widerruf gegenüber der Bank als Widerruf des verbundenen Vertrages gilt. Die in Satz 3 enthal-tene Belehrung über den Ausschluss des Widerrufsrechts entspricht zwar isoliert betrachtet - worauf die Revision zutreffend hinweist - dem Wortlaut der gesetzlichen Vorrangregelung des § 358 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Sie ist jedoch unvollständig und darüber hinaus im Kontext - insbesondere auch angesichts der in Satz 4 enthaltenen Information über eine Umdeutung eines gleichwohl gegen den Darlehensvertrag ge-richteten Widerrufs in einen Widerruf des verbundenen [X.]. Sie legt nämlich durch den sowohl in Satz 1 als auch in Satz 3 enthaltenen, und dadurch besonders hervorgehobenen, Hinweis darauf, dass in bestimmten Fällen das Widerrufsrecht des Verbrauchers gegen den Darlehensvertrag ausgeschlossen ist, verbunden mit dem Hinweis, dass ein gleichwohl gegen den Darlehensvertrag gerichteter Widerruf als gegen das finanzierte Geschäft gerichtet gelte, das Verständnis nahe, es gebe Fälle, in denen der Darlehensvertrag trotz einer gegen den [X.]- 10 - zierten Vertrag bestehenden Widerrufsmöglichkeit in jedem Fall wirksam bleibe. (2) Entgegen der Auffassung der Revision ist nach dieser konkre-ten Ausgestaltung der Belehrung keinesfalls klar, dass für den [X.]n allein die Belehrung des Satzes 1 maßgeblich bleibt, nach welcher er seine Darlehensvertragserklärung widerrufen kann. Auch ist der [X.] - anders als die Revision meint - mit der erteilten Widerrufsbelehrung keineswegs umfassend und zutreffend über die in § 358 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] getroffene Regelung unterrichtet worden. Vielmehr be-schränkt sich die § 358 Abs. 2 Satz 2 [X.] betreffende Belehrung der Klägerin darauf, den [X.]n über den Vorrang des Widerrufs des verbundenen Geschäfts und den damit verbundenen Ausschluss des aus § 495 [X.] folgenden Widerrufsrechts zu informieren. Die ebenfalls in § 358 Abs. 2 Satz 2 [X.] geregelte Verweisung auf § 358 Abs. 1 [X.] und damit die Information, dass der Verbraucher bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäfts auch an den mit diesem verbunde-nen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist, wird in der Belehrung hingegen nicht erwähnt. Ohne einen Hinweis auf diese Erstreckungswir-kung aber wird bei dem Verbraucher angesichts des weiteren Inhalts der Belehrung ein Fehlverständnis geweckt, weil insbesondere durch die zu-sätzliche Belehrung in Satz 4 über die Umdeutung der [X.] nahegelegt wird, dass selbst der gegenüber dem Darlehensgeber erklärte Widerruf des Darlehensvertrages unter Umständen ausschließ-lich zur Unwirksamkeit des [X.] führen, nicht aber die Bindung an den Darlehensvertrag beseitigen könnte. 21 Diese Gestaltung der Widerrufsbelehrung ist damit zumindest missverständlich und demgemäss - worauf die Revisionserwiderung zu 22 - 11 - Recht hinweist - geeignet, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts insgesamt abzuhalten. Gerade Darlehensnehmer, de-nen es - wie dem [X.]n - um den Widerruf des Darlehensvertrags geht, können sich auf der Grundlage einer solchen Belehrung kein kla-res Bild darüber verschaffen, ob sie von einem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchten, da sie nach dem Verständnis, das die Belehrung nahe legt, nur sicher sein können, mit einem wirksamen Widerruf das finan-zierte Geschäft zu Fall zu bringen, der Widerruf jedoch hinsichtlich des Vertrags, um dessen Beseitigung es ihnen eigentlich geht, aus ihrer Sicht mit der Gefahr behaftet ist, ins Leere zu gehen. (3) Entgegen der Auffassung der Revision ist die von der Klägerin erteilte Belehrung auch nicht etwa deswegen wirksam, weil - wie die [X.] meint - § 358 Abs. 5 [X.] eine "Pflichtenteilung" der Unternehmer in dem Sinne vorsehe, dass allein der Vertragspartner des Verbundge-schäfts über die Erstreckungswirkung des § 358 Abs. 1 [X.] und der Darlehensgeber - wie geschehen über den Ausschluss des § 495 [X.] zu belehren habe. Eine solche Pflichtenteilung ist mit dem Schutzzweck der gemäß § 355 Abs. 2, § 358 Abs. 5 [X.] qualifizierten Widerrufsbe-lehrung nicht zu vereinbaren; die streitgegenständliche Widerrufsbeleh-rung belegt vielmehr, dass die von der Revision befürwortete "Pflichten-teilung" für den Verbraucher unübersichtliche und missverständliche Be-lehrungen zur Folge hätte, die durch die Regelungen der §§ 355, 358 [X.] vermieden werden sollen. 23 Dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 [X.] entsprechend muss die Belehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis brin-gen. Diesen Anforderungen ist bereits dann nicht Genüge getan, wenn 24 - 12 - sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde die Belehrung aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch nicht deutlich heraushebt (MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 355 Rn. 49; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 355 Rn. 16; so schon die gefestigte Rechtsprechung zu § 1 b [X.], § 2 [X.], § 7 VerbrKrG aF: [X.] 126, 56, 60; [X.], Urteile vom 25. April 1996 - [X.], [X.], 1149, 1150 und vom 18. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2491, 2493). Erst recht unvereinbar mit dem Deutlichkeitsgebot ist es danach, wenn eine Belehrung, die erst in der Gesamtschau eine unmissverständliche und lückenlose Information ergibt, auf die Urkunden zweier Verträge auf-gespalten wird (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 358 Rn. 70; [X.]/[X.], [X.] (2004), § 358 Rn. 59; [X.], [X.], 6. Aufl., § 495 Rn. 274). Dies wird besonders deutlich, wenn - wie hier - der Abschluss des [X.]es dem des finanzierten Geschäfts in einem zeitlichen Abstand von mehreren Wochen nachfolgt. Selbst wenn der Darlehensnehmer - anders als hier der [X.] - bei Abschluss des finanzierten [X.] auf die Rechtsfolge des § 358 Abs. 1 [X.] hingewiesen wird, so ist diese Belehrung von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, dass sie zum Zeit-punkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bereits in Vergessenheit geraten ist (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1989, 1992). c) Anders als die Revision meint, kommt es für den Lauf der [X.] auch nicht auf die Kausalität der Fehlerhaftigkeit der Wider-rufsbelehrung im Einzelfall an. Insbesondere ist es entgegen der [X.] der Revision in Fällen, in denen das finanzierte Geschäft nicht wi-derrufbar ist, keineswegs unerheblich, wenn das [X.] - 13 - missverständlich über die Rechtsfolgen eines gegenüber dem [X.] im konkreten Fall nicht bestehenden Widerrufsrechts informiert hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die erteilte Belehrung durch ihre missverständliche Fassung - wie hier - objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag ge-richteten Widerrufsrechts abzuhalten. Nach § 355 Abs. 3 Satz 3 [X.] erlischt dieses Widerrufsrecht nur, wenn der Unternehmer dem Verbrau-cher eine Belehrung übermittelt hat, die allen Anforderungen des Geset-zes entspricht ([X.]/[X.], [X.]O, § 355 Rn. 12, 22). Nur dann wird der Verbraucher - dem Schutzzweck des Widerrufsrechts entspre-chend ([X.], Urteile vom 13. Januar 2009 - [X.] ZR 118/08, [X.], 350, [X.]. 14 und vom 10. März 2009 - [X.] ZR 33/08, [X.], 932, [X.]. 14, jeweils m.w.[X.]) - in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob er sein Widerrufsrecht ausüben will. Eine Belehrung, die wie die von der Kläge-rin verwendete, diesen Anforderungen - gerade auch bezogen auf den Darlehensvertrag - objektiv nicht entspricht, ist daher nicht geeignet, zum Wegfall des diesbezüglichen Widerrufsrechts zu führen (§ 355 Abs. 2 Satz 1, § 355 Abs. 3 Satz 3 [X.]). Dies hat zur Folge, dass der [X.], dem nach den von der Revision nicht angegriffenen [X.] ein Widerrufsrecht nach § 495 [X.] zu-

- 14 - stand, von diesem auch weiter Gebrauch machen und seine Darlehens-vertragserklärung wirksam widerrufen konnte.

[X.] Joeres [X.]
Ellenberger [X.]: [X.], Entscheidung vom 06.12.2007 - 22 O 16325/07 - [X.], Entscheidung vom 28.04.2008 - 17 U 1546/08 -

Meta

XI ZR 156/08

23.06.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2009, Az. XI ZR 156/08 (REWIS RS 2009, 2937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2937

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