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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
En[X.]R 33/10
vom
14. Januar 2013
in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungssache
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 14.
Januar 2013
durch [X.] Dr.
Bornkamm
und die Richter Dr.
Raum, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die notwen-digen Auslagen der [X.] trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin trägt nach §
90 [X.] die Kosten des [X.]. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen
begeben. Es entspricht daher der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der [X.] [X.]. Dies gilt namentlich dann, wenn das Gericht vor der Rücknahme noch keine Sachprüfung durchgeführt hat und keine Umstände hervortreten, die im Rahmen von [X.] eine abweichende Kostenverteilung [X.] könnten (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006
K[X.]R 19/06, [X.]/[X.] 1982 Rn.
2
Kostenverteilung nach [X.]
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3
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me). Solche besonderen Umstände liegen entgegen der Ansicht der Antragstel-lerin nicht in der (teilweisen) Einigung über die Kosten in einem zwischen den Beteiligten geführten weiteren Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung von [X.]. Zwar hat dort die Antragstellerin bei der Annahme des Angebots auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen [X.]ertrags
die Kosten [X.] dort gegeneinander aufgehoben worden
die Erwartung geäußert, die [X.] würden im hiesigen [X.]erfahren entsprechend behandelt. Dass die [X.] ein dahingehendes [X.]ertrauen zurechenbar [X.] hat, ist indessen nicht ersichtlich.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert auf 50.000
Bornkamm
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2010 -
[X.]I-3 Kart 76/09 ([X.]) -
2
Meta
14.01.2013
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2013, Az. EnVR 33/10 (REWIS RS 2013, 9083)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 9083
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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