Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2013, Az. EnVR 33/10

Kartellsenat | REWIS RS 2013, 9083

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
En[X.]R 33/10
vom

14. Januar 2013

in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungssache

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 14.
Januar 2013
durch [X.] Dr.
Bornkamm
und die Richter Dr.
Raum, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher

beschlossen:

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die notwen-digen Auslagen der [X.] trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin trägt nach §
90 [X.] die Kosten des [X.]. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen
begeben. Es entspricht daher der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der [X.] [X.]. Dies gilt namentlich dann, wenn das Gericht vor der Rücknahme noch keine Sachprüfung durchgeführt hat und keine Umstände hervortreten, die im Rahmen von [X.] eine abweichende Kostenverteilung [X.] könnten (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006

K[X.]R 19/06, [X.]/[X.] 1982 Rn.
2

Kostenverteilung nach [X.]
-
3
-
me). Solche besonderen Umstände liegen entgegen der Ansicht der Antragstel-lerin nicht in der (teilweisen) Einigung über die Kosten in einem zwischen den Beteiligten geführten weiteren Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung von [X.]. Zwar hat dort die Antragstellerin bei der Annahme des Angebots auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen [X.]ertrags

die Kosten [X.] dort gegeneinander aufgehoben worden

die Erwartung geäußert, die [X.] würden im hiesigen [X.]erfahren entsprechend behandelt. Dass die [X.] ein dahingehendes [X.]ertrauen zurechenbar [X.] hat, ist indessen nicht ersichtlich.

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert auf 50.000

Bornkamm
Raum
Kirchhoff

Grüneberg
Bacher

[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2010 -
[X.]I-3 Kart 76/09 ([X.]) -

2

Meta

EnVR 33/10

14.01.2013

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2013, Az. EnVR 33/10 (REWIS RS 2013, 9083)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9083

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