Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. XII ZB 399/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6186

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[X.]:[X.]:BGH:2018:110718BXII[X.]399.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 399/17
vom
11. Juli 2018
in der [X.]

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja

BGB §§
1896 Abs.
2 Satz
1, 1903; FamFG §
280

a)
Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachver-ständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar (im [X.] an Se-natsbeschluss vom 24. Januar 2018 -
XII [X.] 292/17
-
FamRZ 2018, 628).
b)
§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass
sie

auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit

notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in [X.] kommen (im [X.] an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 -
XII [X.] 625/17 -
juris).
c)
Ob ein Einwilligungsvorbehalt nach §
1903 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuordnen ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht fest-zustellen. Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grund-rechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (im [X.] an Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018
-
XII [X.] 141/17 -
FamRZ 2018, 625).
BGH, Beschluss vom
11.
Juli 2018
XII
[X.] 399/17

LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juli 2018 durch
[X.] und [X.], Dr.
Nedden-Boeger, [X.] und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 5. Juli 2017 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung ihrer Betreuung und gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.
Die Vermieterin der Betroffenen hat die Einleitung des [X.] angeregt, nachdem ihre Räumungsklage wegen Geschäfts-
und Prozess-unfähigkeit der Betroffenen abgewiesen worden war. Ausweislich des daraufhin vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens
liegt bei der Be-troffenen eine wahnhafte Störung vor.
Das Amtsgericht hat für die Betroffene eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Regelung des Postverkehrs, Vermö-1
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gensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversiche-rungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten mit einer Überprüfungsfrist bis zum 4. März 2020 eingerichtet. Zum Betreuer hat es den Beteiligten
zu 1
und zum [X.] den Beteiligten zu 2
bestellt. Ferner hat das Amtsgericht für den Aufgabenbereich der Vermögensangelegenheiten einen Einwilligungsvor-behalt angeordnet.
Das [X.] hat die Beschwerde der Betroffenen zu-rückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen
stehe fest, dass die Be-troffene ihre Angelegenheiten, insbesondere im Hinblick auf ihre Wohnung, nicht selbst besorgen könne. Sie leide bereits langjährig an einer psychischen Krankheit im Sinne einer paranoid-haIluzinatorischen Psychose aus dem schi-zophrenen Formenkreis. Der Sachverständige habe zwar vor Erstattung des Gutachtens mit der Betroffenen nicht mehr gesprochen. Er habe aber nachvoll-ziehbar ausgeführt, dass ihm die Betroffene seit 2011 bekannt sei. Er habe mit der Betroffenen am 20. April 2012, am 4. Mai 2012 und am 4. September 2015 Gespräche geführt. Für seine Bewertung hätten ihm darüber hinaus die [X.] der bisher geführten Betreuungsverfahren sowie des
Mietprozesses
zur Verfügung gestanden. Dies reiche nach Darstellung des Sachverständigen aus; er habe insbesondere auch ausgeführt, dass sich das Krankheitsbild der Betroffenen seit Jahren nicht mehr verändere. Es bestehe krankheitsbedingt ein genereller Zustand der Unfähigkeit zur freien Willensbildung, da der Wille der 3
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Betroffenen durch übermächtigen Einfluss krankheitsbedingter Vorstellungen und Empfindungen bestimmt werde. Die Betroffene sei nicht in der Lage, ihre eigenen Angelegenheiten sachgerecht zu regeln.
Es sei aufgrund der aus den vorangehenden Verfahren bekannten Umständen davon auszugehen, dass die Betroffene gerade in Bezug auf ihre Wohnung ein systematisches Verfolgungs-
und Beeinträchtigungserleben entwickelt habe, das nicht korrigierbar sei und das Handeln und Denken der Betroffenen beherrsche.
[X.] für eine andere Beurteilung ergäben sich nicht daraus, dass in der Vergangenheit eine für die Betroffene eingerichtete Betreuung aufgehoben bzw. die Einrichtung einer Betreuung wegen fehlender Betreuungsfähigkeit der Betroffenen abgelehnt worden sei. Denn zum jetzigen Zeitpunkt sei die Einrich-tung einer Betreuung trotz der fehlenden
Mitwirkungsbereitschaft der [X.] geboten, um zum einen die Chance zu eröffnen, ihre Wohnungsmöglichkeit zu erhalten, zum anderen aber auch, um die Vermieterin in den Auseinander-setzungen mit der Betroffenen im Hinblick auf ihre Geschäftsunfähigkeit nicht rechtlos zu stellen.
2. Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
a) Schon das Sachverständigengutachten wird

wie die Rechtsbe-schwerde zu Recht rügt

den Anforderungen des §
280 FamFG nicht gerecht.
aa) Gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat der Sachverständige den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist
grundsätzlich nicht verwertbar (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 -
XII [X.] 292/17 -
FamRZ 2018, 628 Rn. 10).
Dieser Grundsatz besteht unabhängig davon, ob aus ärztlicher Sicht bereits auf der Grundlage anderer Erkenntnisse
der sichere Schluss auf eine erkrankungsbe-6
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dingte Betreuungsbedürftigkeit gezogen werden könnte
(Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 -
XII [X.] 36/17 -
FamRZ 2017, 1611
Rn. 7).
bb) Gemessen hieran ist das Sachverständigengutachten verfahrenswid-rig zustande gekommen.
(1) Der
Gutachter hat die Betroffene nach seiner gerichtlichen Bestellung zum Sachverständigen am
3. Februar 2016 nicht persönlich untersucht. Zwar hat er nach den Feststellungen des [X.]s mit der Betroffenen
im [X.] und im Jahr 2015 Gespräche
geführt. In welchem Zusammenhang diese Gespräche stattgefunden haben, wird vom [X.] indes nicht weiter [X.]. Den Gerichtsakten und
dem Sachverständigengutachten lässt sich ent-nehmen, dass der Sachverständige im Jahr 2015 vom [X.] in einer [X.]
beauftragt worden ist zu klären, ob die Betroffene prozess-
und geschäftsfähig ist. Das dort
erstellte Gutachten vom 10. September 2015 beruhte im Wesentlichen auf einer Befragung der Betroffenen durch die Beru-fungskammer, bei der der Gutachter anwesend war.
Diese Untersuchung vermag entgegen der Auffassung des [X.]s die für das vorliegende Betreuungsverfahren gemäß §
280 Abs. 2 Satz 1 FamFG
erforderliche Untersuchung schon deshalb nicht zu ersetzen, weil es sich dort um einen anderen Verfahrensgegenstand handelte. Die Betroffene konnte seinerzeit nicht damit rechnen, dass ihre in der mündlichen Verhandlung gemachten Äußerungen auch zur Einrichtung ihrer Betreuung führen konnten.
Ebenso wenig war
der Sachverständige von der Verpflichtung der per-sönlichen Untersuchung der Betroffenen enthoben, weil er sie bereits im [X.] untersucht hatte. Allein der Hinweis darauf, dass sich das Krankheitsbild der Betroffenen für den Sachverständigen seit Jahren nicht mehr verändere, 10
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vermag nach einem Zeitraum von immerhin vier Jahren das Erfordernis der persönlichen Untersuchung nicht entfallen zu lassen.
(2) Nichts anderes folgt aus der Tatsache, dass sich die Betroffene in der Vergangenheit wiederholt geweigert hat, sich untersuchen zu lassen. Trotz die-ser Weigerung hätte das Amtsgericht auf eine persönliche Untersuchung durch den Sachverständigen
hinwirken
müssen.
(a) Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem [X.] zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen
Unter-suchung durch den Sachverständigen abzusehen (Senatsbeschluss vom 20.
August 2014 -
XII [X.] 179/14 -
FamRZ 2014, 1917 Rn. 11 mwN). Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, die für eine Betreuungsbedürftigkeit des Be-troffenen sprechen, kann das Betreuungsgericht gemäß § 283 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch eine Untersuchung des Betroffenen sowie dessen Vorführung anordnen. Eine solche Maßnahme wird allerdings regelmäßig erst dann in [X.] kommen, wenn der Betroffene sich der notwendigen Untersuchung ver-weigert
oder eine solche Verweigerung von vornherein absehbar oder Gefahr im Verzug ist (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 -
XII [X.] 292/17 -
FamRZ 2018, 628 Rn. 11 mwN).
Die Zwangsmaßnahmen (Anordnung der Untersuchung und Vorführung des Betroffenen) als solche müssen allerdings verhältnismäßig sein. Sie müs-sen namentlich erforderlich sein, um die Begutachtung durchführen zu können. Hieran fehlt es, wenn mildere Mittel

etwa eine Androhung

zur Verfügung
stehen. So ermöglicht die in § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG
vorgesehene Anhö-rung dem [X.], den Betroffenen auf die Konsequenzen seiner Weigerung hinzuweisen und damit auf seine freiwillige Mitwirkung
an der Begutachtung hinzuwirken (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018

XII
[X.]
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FamRZ 2018, 628 Rn. 16 mwN).
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(b) Einen entsprechenden Versuch, auf eine persönliche Untersuchung hinzuwirken, hat das Amtsgericht nicht unternommen. Stattdessen hat es sich auf den Hinweis an die Betroffene beschränkt, den Gutachter auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2015 in der [X.] zu beauftragen. Im Übrigen hat das Amtsgericht der Betroffenen freigestellt, selbst einen Termin zur Begutachtung zu vereinbaren.
b)
Zudem fehlt es an einer hinreichenden Begründung für die Notwen-digkeit, die Betreuung auf die vom Amtsgericht angeordneten

über die Woh-nungsangelegenheiten und die hier damit zusammenhängende Vermögenssor-ge hinausgehenden

Aufgabenbereiche zu erstrecken.
aa) Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt wer-den, soweit die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Be-stellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie

auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit

notwendig ist, weil der Be-troffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen er-geben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftig-keit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018

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[X.] 625/17 -
juris Rn. 10 mwN).
bb) Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss nicht ge-recht. Die Ausführungen hierzu vermögen zwar noch die Betreuung in Woh-nungsangelegenheiten
und die hier damit zusammenhängende Vermögenssor-17
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zu rechtfertigen. Zu den darüber hinaus bestimmten Aufgabenbereichen [X.] diesem wie auch dem amtsgerichtlichen Beschluss indes hinreichend [X.] Feststellungen.
c) Schließlich hat weder das [X.] noch das Amtsgericht [X.] begründet, warum die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforder-lich ist.
aa) Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Be-treuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Dabei ist zu [X.], dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Ein-griff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere [X.] nicht rechtfertigen lässt. Ein Einwilligungsvorbehalt kann nur dann [X.] werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der
Erforderlichkeit bedingt dabei unter anderem, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf ein ein-zelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann. Auch wenn der Einwilligungsvorbehalt in dem angeordneten Bereich von geringer praktischer Relevanz wäre und dem Betreuer bei seiner Tätigkeit behilflich
sein könnte, ändert das nichts an der erheblichen Eingriffsintensität eines solchen Vorbehalts, der immer auch verhältnismäßig, also insbesondere erforderlich sein muss (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018

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FamRZ 2018, 625
Rn. 11 f.).
bb) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die instanzgerichtlichen Entscheidungen hierzu keine hinreichenden Feststellungen enthalten. Während 21
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das Amtsgericht noch
abstrakt auf die Gefahr hinweist, dass sich die Betroffene erheblichen Schaden zufügen könnte, ohne dies freilich anhand von festgestell-ten Tatsachen näher zu belegen, schweigt sich das [X.] zum Einwilli-gungsvorbehalt
vollständig aus.
3. Gemäß §
74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Be-schluss aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen, das die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird.
Dose
Schilling
Nedden-Boeger

Botur
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.03.2016 -
58 [X.] 37/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 05.07.2017 -
1 T 106/16 -

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Meta

XII ZB 399/17

11.07.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. XII ZB 399/17 (REWIS RS 2018, 6186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6186

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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