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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:180517B2STR172.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 172/17
vom
18. Mai
2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
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2
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18.
Mai 2017 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung der Revision begegnet auch die Anordnung der Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§
64 StGB) von Rechts wegen keinen Bedenken. Das sachverständig beratene [X.] hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des §
64 StGB (Hang, symptomati-scher Zusammenhang, Gefährlichkeitsprognose) rechtsfehlerfrei festgestellt. Seine Auffassung, dass eine hinreichende Behandlungsaussicht bestehe, auch Maßnahme nach §
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3
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Maßnahme nach §
hiergegen erhobenen Einwendungen zeigen keinen Rechtsfehler auf.
Appl
Krehl
Bartel
Grube
Schmidt
Meta
18.05.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2017, Az. 2 StR 172/17 (REWIS RS 2017, 10662)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10662
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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