Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2017, Az. 2 StR 172/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10662

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:180517B2STR172.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 172/17

vom
18. Mai
2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18.
Mai 2017 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung der Revision begegnet auch die Anordnung der Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§
64 StGB) von Rechts wegen keinen Bedenken. Das sachverständig beratene [X.] hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des §
64 StGB (Hang, symptomati-scher Zusammenhang, Gefährlichkeitsprognose) rechtsfehlerfrei festgestellt. Seine Auffassung, dass eine hinreichende Behandlungsaussicht bestehe, auch Maßnahme nach §

-
3
-
Maßnahme nach §

hiergegen erhobenen Einwendungen zeigen keinen Rechtsfehler auf.
Appl
Krehl
Bartel

Grube
Schmidt

Meta

2 StR 172/17

18.05.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2017, Az. 2 StR 172/17 (REWIS RS 2017, 10662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10662

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.