Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2011, Az. XI ZR 261/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9250

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 22. Februar 2011 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 684 Satz 2, § 812 Ma[X.]ht ein Kreditinstitut, das auf einem bei ihm geführten Konto eine im Einzugs-ermä[X.]htigungsverfahren erteilte Lasts[X.]hrift eingelöst hat, einen unmittelbaren [X.] der Lasts[X.]hrift geltend, da der Konto-inhaber eine Genehmigung der Lasts[X.]hrift endgültig ni[X.]ht erteilt habe, hat es die tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen dieses [X.] und damit au[X.]h das Fehlen einer Genehmigung der Lasts[X.]hrift dur[X.]h den Kontoinhaber zu bewei-sen. [X.], Urteil vom 22. Februar 2011 - [X.] - [X.]

LG Hamburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 22. Februar 2011 dur[X.]h [X.] [X.] und [X.] Ellenberger, [X.], [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 2009 in der Fassung des [X.] vom 3. September 2009 aufgehoben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Die klagende Bank nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Lasts[X.]hrift-betrags in Anspru[X.]h, den sie im Einzugsermä[X.]htigungsverfahren zunä[X.]hst ein-gezogen und na[X.]h einem Widerruf dur[X.]h den über das Vermögen der Kontoin-haberin bestellten Insolvenzverwalter zurü[X.]kgebu[X.]ht hat. 1 Die T.

KG (im Folgenden: S[X.]huldnerin) unterhielt bei der Klägerin seit 1998 ein Girokonto, für das die Geltung der [X.] vereinbart war und vierteljährli[X.]he Re[X.]hnungsabs[X.]hlüsse erteilt wurden. Die 2 - 3 - S[X.]huldnerin stand seit Jahren in Ges[X.]häftsbeziehung mit der Beklagten, von der sie Eintrittskarten für Veranstaltungen zum Weiterverkauf an Kunden er-warb. Den Kaufpreis für die Karten zog die Beklagte laufend dur[X.]h Lasts[X.]hrift von dem Girokonto der S[X.]huldnerin ein. In der [X.] vom 12. Januar 2007 bis zum 15. März 2007 erhielt die Beklagte auf diese Weise über ihre Hausbank 14.133,85 • von dem Girokonto der S[X.]huldnerin, das die Klägerin entspre[X.]hend belastete. Die Klägerin erteilte der S[X.]huldnerin am 2. April 2007 einen Re[X.]h-nungsabs[X.]hluss für das erste Quartal des Jahres, der die entspre[X.]henden Lasts[X.]hriftbu[X.]hungen enthielt. Der Nebenintervenient, der mit Bes[X.]hluss des [X.] vom 2. April 2007 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbe-halt über das Vermögen der S[X.]huldnerin bestellt worden war, begehrte mit S[X.]hreiben vom 4. April 2007 von der Klägerin, das Girokonto mit sofortiger Wir-kung für Lasts[X.]hriften zu sperren, und wies erstmals mit S[X.]hreiben vom 13. April 2007 darauf hin, dass sämtli[X.]he no[X.]h ni[X.]ht genehmigte Lasts[X.]hriften von der Klägerin zurü[X.]kzubu[X.]hen seien. Die Klägerin bu[X.]hte im August 2007 den Betrag von 14.133,85 • aus und überwies ihn auf ein Konto des [X.], der mit Wirkung vom 31. Mai 2007 zum Insolvenzverwalter be-stellt worden war. 3 Die Klägerin verlangt aus ungere[X.]htfertigter Berei[X.]herung von der [X.] die Erstattung dieses Betrags. Die Beklagte ist in erster Instanz zur Zahlung von 14.133,85 • nebst Zinsen verurteilt worden. Ihre Berufung ist [X.] geblieben. 4 Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision begehrt die [X.] Abweisung der Klage, hilfsweise Zurü[X.]kverweisung des Re[X.]htsstreits an das Berufungsgeri[X.]ht. 5 - 4 - Ents[X.]heidungsgründe: 6 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung des Re[X.]htsstreits an das Berufungsgeri[X.]ht. [X.] 7 Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im [X.] ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus ungere[X.]htfertigter Berei[X.]he-rung na[X.]h § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 [X.] ein Anspru[X.]h auf Er-stattung der für diese bei der S[X.]huldnerin eingezogenen Beträge zu, da der Nebenintervenient den Lasts[X.]hriften innerhalb von se[X.]hs Wo[X.]hen seit dem letz-ten Re[X.]hnungsabs[X.]hluss wirksam widerspro[X.]hen habe. Zu einem Widerspru[X.]h sei er als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bere[X.]htigt gewesen. Die Beklagte habe ni[X.]ht na[X.]hweisen können, dass die S[X.]huldnerin die streitigen Lasts[X.]hriften zuvor genehmigt habe. Von der Behauptung, die S[X.]huldnerin habe die Lasts[X.]hriften ausdrü[X.]kli[X.]h genehmigt, habe die Beklagte in erster Instanz Abstand genommen. Der Beweiswürdigung des [X.], von einer konkludenten Genehmigung dieser Bu[X.]hungen könne ni[X.]ht [X.] werden, sei zu folgen. Da die Beklagte erstinstanzli[X.]h auf die Verneh-mung zunä[X.]hst angebotener Zeugen verzi[X.]htet habe, sei der erneute Antrag auf Zeugenvernehmung als neues Verteidigungsmittel na[X.]h § 531 Abs. 2 ZPO ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Jedenfalls stehe na[X.]h Würdigung der Zeugenaussa-gen aus den Vernehmungsprotokollen eines anderen Re[X.]htsstreits für das Be-rufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht fest, dass ein für die Beklagte als Zustimmung erkennbares Verhalten der S[X.]huldnerin vorgelegen habe. Au[X.]h ein Ausglei[X.]h des [X.] - auf dem Girokonto dur[X.]h tägli[X.]he Einzahlungen der S[X.]huldnerin könne ni[X.]ht als konkludente Genehmigung der betroffenen Lasts[X.]hriften gedeutet werden. I[X.] 9 Dies hält re[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand. Da das Berufungsgeri[X.]ht das Fehlen einer Genehmigung der Lasts[X.]hriftbu[X.]hungen dur[X.]h die [X.] ni[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei festgestellt hat, ist ungeklärt, ob der den geltend ge-ma[X.]hten Anspru[X.]h aus ungere[X.]htfertigter Berei[X.]herung auslösende Last-s[X.]hriftwiderruf des [X.] wirksam geworden ist. 1. Re[X.]htsfehlerfrei ist das Berufungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass si[X.]h ein Berei[X.]herungsausglei[X.]h im Einziehungsermä[X.]htigungsverfahren na[X.]h einer Verweigerung der Genehmigung dur[X.]h den S[X.]huldner mangels diesem zure[X.]henbarer Leistung unmittelbar zwis[X.]hen der klagenden Bank des [X.] und dem beklagten [X.] vollzieht (Senatsurteil vom 11. April 2006 - [X.] ZR 220/05, [X.] 167, 171 Rn. 14 f.). Für die Rü[X.]kabwi[X.]k-lung einer Zahlung na[X.]h Widerruf einer Lasts[X.]hrift gelten die berei[X.]herungs-re[X.]htli[X.]hen Grundsätze, die für die Rü[X.]kabwi[X.]klung in Fällen einer Leistung aufgrund unwirksamer Anweisung entwi[X.]kelt worden sind (Senatsurteil vom 11. April 2006 - [X.] ZR 220/05, [X.] 167, 171 Rn. 10 mwN). Dana[X.]h hat der [X.] im Falle eines wirksamen Widerrufs der Lasts[X.]hrift die ent-spre[X.]hende Guts[X.]hrift auf seinem Konto ni[X.]ht dur[X.]h Leistung des [X.], sondern unmittelbar auf Kosten der [X.] erlangt, ohne dass dem [X.] in diesem Verhältnis ein Re[X.]htsgrund zur Seite steht. Die S[X.]huldnerbank kann deswegen im Wege der [X.] unmittelbar von dem [X.] die Auszahlung des diesem gut-ges[X.]hriebenen Betrags verlangen, unabhängig davon, ob eine wirksame [X.] - 6 - zugsermä[X.]htigung vorlag oder der Gläubiger einen entspre[X.]henden [X.] gegen den S[X.]huldner hatte (Senatsurteil vom 11. April 2006 - [X.] ZR 220/05, [X.] 167, 171 Rn. 9 f.) 11 2. Weiter hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei angenommen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in der Lage ist, eine Genehmigung der Lasts[X.]hrift dur[X.]h den S[X.]huldner und den Eintritt der [X.] zu verhindern, indem er - wie der Nebenintervenient am 13. April 2007 - sol[X.]hen Belastungsbu[X.]hungen widerspri[X.]ht (siehe Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - [X.] ZR 236/07, [X.], 1546 Rn. 11, zur [X.] in [X.] vorgesehen, vom 23. November 2010 - [X.] ZR 370/08, [X.], 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - [X.] ZR 171/09, zur [X.] vorgese-hen, Umdru[X.]k Rn. 11, jeweils mwN). Damit bleibt ein Widerruf des [X.] wirkungslos, soweit zuvor Lasts[X.]hriftbu[X.]hungen von dem [X.] genehmigt worden sind (Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - [X.] ZR 236/07, [X.], 1546 Rn. 41). 3. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht seiner Ents[X.]heidung zugrunde gelegt, dass die streitigen Lasts[X.]hriften ni[X.]ht dur[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]he Erklärung der S[X.]huldnerin genehmigt worden sind. Na[X.]h dem Tatbestand des erstinstanzli[X.]hen Urteils hat die Beklagte diesen Vortrag ausdrü[X.]kli[X.]h aufgegeben. Darin hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei ein Geständnis na[X.]h § 288 Abs. 1 ZPO gesehen, das si[X.]h au[X.]h auf eine juristis[X.]h eingekleidete Tatsa[X.]he beziehen kann ([X.], Urteile vom 6. Oktober 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 281, 282 und vom 18. Juni 2007 - [X.], [X.], 1662 Rn. 16). Dazu ist ohne Weiteres die Frage zu re[X.]hnen, ob eine Lasts[X.]hrift dur[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]he Erklärung oder konkludentes Verhalten geneh-migt worden ist. Selbst die Revision ma[X.]ht ni[X.]ht geltend, die S[X.]huldnerin habe ausdrü[X.]kli[X.]h die Genehmigung der Lasts[X.]hriften erklärt. 12 - 7 - 4. Re[X.]htsfehlerhaft hat das Berufungsgeri[X.]ht jedo[X.]h die Feststellung ge-troffen, von einer konkludenten Genehmigung der streitigen Lasts[X.]hriften dur[X.]h die S[X.]huldnerin könne ni[X.]ht ausgegangen werden, da die Beklagte diese ni[X.]ht habe na[X.]hweisen können. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts obliegt ni[X.]ht der Beklagten als [X.]in der Na[X.]hweis, dass die streitgegenständli[X.]he Lasts[X.]hrift von der S[X.]huldnerin genehmigt worden ist, sondern die Klägerin hat als Berei[X.]herungsgläubigerin die Voraussetzungen des von ihr geltend gema[X.]hten Kondiktionsanspru[X.]hs darzulegen und zu [X.]. Das s[X.]hließt den Na[X.]hweis ein, dass die S[X.]huldnerin vor dem Widerruf des [X.] die streitigen Lasts[X.]hriften ni[X.]ht konkludent geneh-migt hat. 13 a) Der Berei[X.]herungsgläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen des geltend gema[X.]hten Kondiktions-anspru[X.]hs ([X.], Urteile vom 14. Dezember 1994 - [X.], [X.] 128, 167, 171, vom 27. September 2002 - [X.], [X.], 640, 641, vom 14. Juli 2003 - [X.], [X.], 225, 226 und vom 18. Februar 2009 - [X.]I ZR 163/07, [X.], 2093 Rn. 19). Dabei kommt es ni[X.]ht darauf an, ob der geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h si[X.]h auf eine Leistungs- oder - wie hier - auf eine [X.] stützt (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 2006 - [X.], [X.] 169, 377 Rn. 9 mwN). 14 Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Re[X.]htspre[X.]hung in [X.] angenommen, wenn besondere gesetzli[X.]he Anforderungen bestehen, wie die vom Empfänger na[X.]hzuweisende Form eines S[X.]henkungsvertrags ([X.], Urteil vom 14. November 2006 - [X.], [X.] 169, 377 Rn. 13 ff.), oder bereits die unstreitigen Umstände den S[X.]hluss nahe legen, dass der [X.] etwas ohne re[X.]htli[X.]hen Grund erlangt hat (vgl. [X.], Urteil vom 15 - 8 - 18. Mai 1999 - [X.], [X.], 2175, 2176). Sol[X.]he Besonderheiten bestehen im vorliegenden Fall ni[X.]ht. 16 Die Beweislast der Klägerin als Berei[X.]herungsgläubigerin umfasst da-na[X.]h die tatsä[X.]hli[X.]hen Grundlagen des von ihr geltend gema[X.]hten unmittelba-ren Kondiktionsanspru[X.]hs (siehe allgemein [X.]/[X.], Handbu[X.]h der Beweislast, 3. Aufl., S[X.]huldre[X.]ht [X.], § 812 Rn. 104 ff., 107; [X.], [X.], 1441, 1442). Da das Fehlen einer Genehmigung der Lasts[X.]hriftbu[X.]hung Vor-aussetzung dafür ist, dass zwis[X.]hen [X.] und [X.] keine Leistungsbeziehung besteht und somit die S[X.]huldnerbank den Last-s[X.]hriftgläubiger na[X.]h § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] unmittelbar in Anspru[X.]h nehmen kann (Senatsurteil vom 11. April 2006 - [X.] ZR 220/05, [X.] 167, 171 Rn. 14), hat die Klägerin als Berei[X.]herungsgläubigerin au[X.]h den Na[X.]hweis zu erbringen, dass die S[X.]huldnerin die streitigen Lasts[X.]hriften ni[X.]ht genehmigt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. April 2006 - [X.] ZR 220/05, [X.] 167, 171 Rn. 23; [X.], [X.], 1665, 1668). b) Die Gegenansi[X.]ht, wona[X.]h der Zahlungsempfänger die Leistung des [X.] beweisen müsse, sofern der Zahlende zunä[X.]hst eine eigene Zu-wendung an den Empfänger na[X.]hgewiesen habe (Halfmeier in [X.] [X.], 2005, [X.], 117; [X.], [X.], 179, 182 f.; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 812 Rn. 79; ablehnend [X.]/[X.], Handbu[X.]h der Be-weislast, 3. Aufl., S[X.]huldre[X.]ht [X.], § 812 Rn. 107), müsste jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung unzutreffend davon ausgehen, der Widerruf einer Lasts[X.]hrift stelle den ni[X.]ht beweisbedürftigen Regelfall dar. Soweit si[X.]h diese Ansi[X.]ht weiter darauf stützt, das Vorliegen einer Leistungsbeziehung bilde den gegen einen Anspru[X.]h aus [X.] geri[X.]hteten Re[X.]htsgrund, dessen Vorliegen der [X.] wie bei einer Eingriffskondiktion zu beweisen habe (Halfmeier in [X.] für [X.], 2005, [X.], 17 - 9 - 117), gerät sie in Widerspru[X.]h zur Re[X.]htspre[X.]hung, die bei der [X.] nur in Sonderfällen von einer Darlegungs- und Beweislast des [X.]s für das Bestehen eines Re[X.]htsgrundes ausgeht (vgl. [X.], Urteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.], 2175, 2176 und vom 14. November 2006 - [X.], [X.] 169, 377 Rn. 9 ff.). 18 S[X.]hließli[X.]h verfehlt diese Auffassung in der vorliegenden Fallkonstellati-on ihr Regelungsziel, die Beweislast für ein vorrangiges Leistungsverhältnis der [X.] aufzuerlegen, in deren Sphäre dieser Umstand fällt und auf deren [X.] es ankommt (so [X.], [X.], 179, 182). Die für eine Direkt-kondiktion der S[X.]huldnerbank gegen den [X.] ents[X.]heidende Frage, ob der S[X.]huldner gegenüber der S[X.]huldnerbank die Lasts[X.]hrift konklu-dent genehmigt hat, siedelt auss[X.]hließli[X.]h in der Sphäre der S[X.]huldnerbank, der gegenüber die Genehmigung zu erklären ist. Die Si[X.]ht des Lasts[X.]hriftgläu-bigers ist für die Beantwortung der Frage, ob na[X.]h Widerruf einer Lasts[X.]hrift eine Leistungsbeziehung vorliegt, unerhebli[X.]h (Senatsurteil vom 11. April 2006 - [X.] ZR 220/05, [X.] 167, 171 Rn. 14). Au[X.]h dana[X.]h müsste die Klägerin als S[X.]huldnerbank und ni[X.]ht die Beklagte als [X.]in den Na[X.]hweis führen, dass die streitigen Lasts[X.]hriften ni[X.]ht genehmigt worden sind. [X.]) Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass die Klägerin damit eine negative Tat-sa[X.]he, das Fehlen einer konkludenten Genehmigung, beweisen muss. Ein sol-[X.]her Negativbeweis führt grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu einer Änderung der Beweislast (vgl. [X.] Urteil vom 13. Dezember 1984 - [X.], [X.], 590, Be-s[X.]hluss vom 21. Dezember 2006 - [X.], [X.], 629 Rn. 12 und Urteil vom 18. Februar 2009 - [X.]I ZR 163/07, [X.], 2093 Rn. 19, 22; [X.], [X.] (2010), 27, 34 f.). Dies ist bei Ansprü[X.]hen aus ungere[X.]htfer-tigter Berei[X.]herung für den Na[X.]hweis des Fehlens eines Re[X.]htsgrundes in der Re[X.]htspre[X.]hung anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2008 - [X.] ZR 19 - 10 - 262/07, [X.], 2155 Rn. 21 und [X.] ZR 253/07, [X.], 2158 Rn. 36 mwN; [X.]/Laumen, Handbu[X.]h der Beweislast, 2. Aufl., Grundlagen, § 15 Rn. 7). Für den Na[X.]hweis, dass eine Lasts[X.]hrift ni[X.]ht genehmigt worden ist, kann ni[X.]hts anderes gelten. 20 Um die tatsä[X.]hli[X.]he S[X.]hwierigkeit eines Na[X.]hweises negativer Tatsa-[X.]hen zu mildern, hat die damit belastete [X.] in der Regel nur die Umstände zu widerlegen, die na[X.]h dem Vortrag der Gegenseite für die positive Tatsa[X.]he, also für das Vorhandensein des streitigen Umstands, spre[X.]hen (vgl. [X.], Ur-teile vom 13. Dezember 1984 - [X.], [X.], 590, vom 20. Mai 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 1211 f, vom 27. September 2002 - [X.], [X.], 640, 641 und vom 18. Februar 2009 - [X.]I ZR 163/07, [X.], 2093 Rn. 20 f.). Der ni[X.]ht beweisbelasteten [X.] obliegt es, im Rahmen des ihr Zumutbaren (vgl. [X.], Urteil vom 8. Oktober 1992 - I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 747) die Behauptung der positiven Tatsa[X.]hen aufzustellen, deren Unri[X.]htigkeit sodann die beweisbelastete [X.] na[X.]hzuweisen hat. Allerdings können in der vorliegenden Fallkonstellation an den Vortrag eines Lasts[X.]hrift-gläubigers keine hohen Anforderungen gestellt werden, da er regelmäßig keine Kenntnis von den Umständen besitzen wird, aus denen si[X.]h eine konkludente Genehmigung der Lasts[X.]hrift dur[X.]h den S[X.]huldner ergeben könnte. Vielmehr kann die S[X.]huldnerbank, die Adressat einer sol[X.]hen Genehmigung wäre, zu allen erhebli[X.]hen Umständen aus eigener Wahrnehmung vortragen. Im [X.] Fall hat die Beklagte konkrete Umstände dargetan, aus denen si[X.]h eine konkludente Genehmigung der streitigen Lasts[X.]hriften ergeben kann, und damit ihrer Darlegungslast genügt. 5. Auf die von der Revision weiter aufgeworfene Frage, ob der Antrag der Beklagten auf Vernehmung von Zeugen na[X.]h § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungs-verfahren zuzulassen war, kommt es ni[X.]ht mehr an, da die Beweislast für den 21 - 11 - streitigen Umstand einer konkludenten Genehmigung der Lasts[X.]hrift zunä[X.]hst bei der Klägerin liegt. II[X.] 22 Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sa[X.]he ni[X.]ht zur abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung reif ist, ist sie zur weiteren Sa[X.]haufklärung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Bei der erforderli[X.]hen Klärung, ob die S[X.]huldnerin die Lasts[X.]hriften ni[X.]ht widerrufen hat, wird zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein, dass die Ges[X.]häftsbedin-gungen der Klägerin einer konkludenten Genehmigung der Lasts[X.]hriften dur[X.]h die S[X.]huldnerin ni[X.]ht entgegenstehen. Im Allgemeinen können weder der Kon-toinhaber no[X.]h das kontoführende Kreditinstitut davon ausgehen, ein Verhalten des Kontoinhabers könne vor Ablauf der in den Ges[X.]häftsbedingungen [X.] ni[X.]ht als konkludente Genehmigung der Lasts[X.]hrift anzuse-hen sein (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - [X.] ZR 236/07, [X.], 1546 Rn. 43, vom 26. Oktober 2010 - [X.] ZR 562/07, [X.], 2307 Rn. 16 f. und vom 25. Januar 2011 - [X.] ZR 171/09, zur [X.] vorgesehen, Um-dru[X.]k Rn. 12 ff. ) 23 2. Weiter kann die Tatsa[X.]he, dass der Kontoinhaber dur[X.]h zeitnahe [X.] die Einlösung ihm bekannter, laufender Lasts[X.]hriften si[X.]hert, bei der kontoführenden Bank - jedenfalls na[X.]h Ablauf einer angemessenen Prüfungs-frist - die bere[X.]htigte Überzeugung begründen, der S[X.]huldner wolle die [X.] uneinges[X.]hränkt erfüllen und die Lasts[X.]hrift-24 - 12 - bu[X.]hungen würden deswegen Bestand haben (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - [X.] ZR 562/07, [X.], 2307 Rn. 23). 25 3. S[X.]hließli[X.]h können au[X.]h konkrete Einzahlungen des Kontoinhabers zur Ausführung zunä[X.]hst mangels Kontode[X.]kung ni[X.]ht eingelöster Lasts[X.]hriften die Auffassung re[X.]htfertigen, vorangehende Lasts[X.]hriftbu[X.]hungen seien von der S[X.]huldnerin als Kontoinhaberin abs[X.]hließend akzeptiert worden, da sie si[X.]h andernfalls auf lei[X.]hterem Wege Liquidität hätte vers[X.]haffen können, indem sie älteren, ihrer Ansi[X.]ht na[X.]h unbere[X.]htigten Belastungsbu[X.]hungen widerspri[X.]ht (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Januar 2011 - [X.] ZR 171/09, zur Veröffentli-[X.]hung vorgesehen, Umdru[X.]k Rn. 21). [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 06.02.2009 - 323 O 177/08 - [X.], Ents[X.]heidung vom 21.07.2009 - 9 U 58/09 -

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XI ZR 261/09

22.02.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2011, Az. XI ZR 261/09 (REWIS RS 2011, 9250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9250

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