Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2009, Az. VIII ZR 160/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4749

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 4. März 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 434 a) Für die Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter deswegen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, weil der Partikelfil-ter von [X.] zu [X.] (Regenerierung) bedarf und dazu eine Ab-gastemperatur benötigt wird, die im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, kann nicht auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwen-dung, die übliche Beschaffenheit oder die aus der Sicht des Käufers zu er-wartende Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen ohne Dieselpartikelfilter abge-stellt werden. b) Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter für eine Verwen-dung im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt geeignet ist, weil die zur Reinigung des Partikelfilters erforderliche Abgastemperatur im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, so dass zur Filterreini-gung von [X.] zu [X.] Überlandfahrten unternommen werden müssen, stellt keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, wenn - 2 - dies nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden ist und aus demselben Grund auch die Kurzstreckeneignung der Fahrzeuge anderer Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgerüstet sind, in gleicher Weise beeinträch-tigt ist. c) Eine Sache, die dem Stand der Technik vergleichbarer Sachen entspricht, ist nicht deswegen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibt. [X.], Urteil vom 4. März 2009 - [X.]/08 - [X.]

[X.]

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 4. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Neufahrzeug. 1 Der Kläger erwarb von der [X.] einen Pkw [X.] 1.9 [X.] zum Kaufpreis von [X.] •. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet. Da es im Kurzstreckenbetrieb mehrfach zu Störungen kam, die überwiegend auf der Verstopfung des Partikelfilters beruhten, hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Kläger meint, darin sei ein Mangel des Fahrzeugs zu sehen, während die Beklagte der Auffassung ist, das Fahr-zeug entspreche dem Stand der Technik. Da der Kläger das Fahrzeug überwiegend im Kurzstreckenverkehr einsetze, sei keine ausreichende Reini-gung des Partikelfilters gewährleistet. Dieser müsse in bestimmten Intervallen 2 - 4 - freigebrannt werden, was die Einhaltung einer bestimmten Mindestgeschwin-digkeit über mehrere Minuten erfordere, damit die dafür erforderliche Tempera-tur erreicht werde. Die Notwendigkeit des [X.] werde durch eine Kontrollleuchte angezeigt. 3 Mit der Klage hat der Kläger Zahlung von 24.739,31 • Zug um Zug ge-gen Rückgabe des Fahrzeugs und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.248,31 • jeweils nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befin-det. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verur-teilung zur Kaufpreisrückzahlung sich unter Berücksichtigung weiteren Nut-zungsersatzes auf den vom Kläger in zweiter Instanz ermäßigten Betrag von 23.415,81 • beschränkt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht ([X.], NJW-RR 2008, 1077) hat zur Be-gründung seiner Entscheidung ausgeführt: 5 Der vom Kläger erworbene Pkw sei mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien Fahrzeuge, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet seien, nach dem [X.] - zeitigen Stand der Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte [X.] erforderlich sei, die im reinen Kurzstreckenbetrieb nicht erreicht werde. Diese Technik komme auch bei Fahrzeugen anderer Hersteller zum Einsatz. Danach entspreche der erworbene Pkw zwar dem Stand der Technik, wenn als Vergleichsmaßstab lediglich Fahrzeuge mit Partikelfilter herangezogen würden. Für die Beurteilung, ob ein Sachmangel anzunehmen sei, sei jedoch darauf ab-zustellen, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwie-genden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Ein durchschnittlicher Verbraucher könne mangels entsprechender Hinweise seitens der [X.] oder Händler davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor - ebenso wie ein solches mit Benzinmotor - grundsätzlich ohne technische Probleme im Kurzstreckenbetrieb uneingeschränkt verwendbar sei. [X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Rücktrittsrecht des [X.] wegen Mangelhaftigkeit des ihm von der [X.] verkauften [X.] nicht bejaht werden. Damit ist zugleich der Entscheidung des Berufungs-gerichts über die vom Kläger geltend gemachten Nebenforderungen und den Feststellungsantrag die Grundlage entzogen. 7 Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], dass zur Feststellung der Mangelfreiheit bzw. Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ge-mäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darauf abzustellen ist, ob es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei [X.] der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache er-warten kann. Eine Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien in Bezug auf die 8 - 6 - Eignung des Fahrzeugs zum ausschließlichen oder überwiegenden Kurzstre-ckenbetrieb, die gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB vorrangig zu berücksichti-gen wäre, hat das Berufungsgericht ebenso wenig festgestellt wie eine nach dem Vertrag vorausgesetzte, von der gewöhnlichen Verwendung abweichende Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Übergangenen Sachvortrag hier-zu zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Von [X.] beeinflusst ist hingegen die Auffassung des [X.], dass als Vergleichsmaßstab nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht Fahrzeuge des Herstellers [X.] oder anderer Hersteller heranzuziehen seien, die gleichfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, sondern darauf abzustellen sei, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Damit setzt sich das Berufungsgericht über den Wortlaut des Gesetzes hinweg, das in § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit [X.], die bei "Sachen der gleichen Art" üblich ist und die der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Wenn Ursache des geltend gemachten Man-gels der fehlenden Eignung für einen überwiegenden Kurzstreckenbetrieb - wie im vorliegenden Fall - gerade der Dieselpartikelfilter ist, so können als "Sachen der gleichen Art" nicht Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die nicht mit ei-nem Partikelfilter ausgestattet sind und bei denen die hier in Rede stehende Störungsursache daher von vornherein nicht vorliegen kann. [X.] nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist vielmehr nur die Beschaffenheit, die bei "Sachen der gleichen Art", das heißt bei Personenkraftwagen mit Dieselmotor und Partikelfilter üblich ist und die der Käufer "nach der Art der (gekauften) Sa-che" - nämlich eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter - erwarten kann. 9 Hieran gemessen ist das vom Kläger gekaufte Fahrzeug mangelfrei. Denn nach den Feststellungen des [X.], die sich auf ein von ihm 10 - 7 - eingeholtes Sachverständigengutachten stützen und die von der Revisionser-widerung nicht angegriffen werden, sind Fahrzeuge aller Hersteller, die mit ei-nem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, nach dem derzeitigen Stand der Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration (Reinigung) des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird. Das Fahrzeug des [X.] weist somit in dieser Hinsicht eine Beschaffenheit auf, die bei allen Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter ("Sachen der gleichen Art") üblich ist und die der Käufer eines derartigen Fahrzeugs "nach der Art der Sa-che" erwarten kann. Entgegen der Auffassung des [X.] kann auch nicht [X.] auf die Kurzstreckeneignung von Dieselfahrzeugen ohne Partikelfilter abgestellt werden, weil ein durchschnittlich informierter Käufer ohne weitere Aufklärung nicht zu der Erkenntnis gelangen könne, dass ein mit Dieselpartikel-filter ausgestattetes Neufahrzeug anders als Dieselfahrzeuge ohne Partikelfilter oder Fahrzeuge mit Benzinmotor für einen überwiegenden Einsatz im [X.] nicht geeignet seien. Für die [X.] nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen [X.] - sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte - der Käuferseite, sondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Maßstab ist danach die objektiv berechtigte Käuferer-wartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - [X.] ZR 266/06, NJW 2007, 1351, [X.]. 21). Als übliche Beschaffenheit kann der Käufer in technischer Hinsicht aber grundsätzlich nicht mehr erwarten, als dass die [X.] dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Ist nach dem Stand der Technik die Eignung von Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter zum 11 - 8 - Kurzstreckenbetrieb im Vergleich zu Dieselfahrzeugen ohne Partikelfilter einge-schränkt, so kann der Käufer eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter objektiv keine uneingeschränkte Eignung zum Kurzstreckenbetrieb erwarten. Dass dem durchschnittlichen Autokäufer die Einschränkung nicht bekannt sein wird, wie das Berufungsgericht annimmt, ist für die objektiv berechtigte Käufererwartung irrelevant. Eine [X.], die dem Stand der Technik gleichartiger Sachen entspricht, ist nicht deswegen nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käu-fererwartung zurückbleibt. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung lässt sich ein Mangel des dem Kläger verkauften Fahrzeugs auch nicht damit begründen, dass es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eigne, weil es im Kurzstreckenbe-trieb nicht, zumindest nicht störungsfrei eingesetzt werden könne. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob unter der gewöhnlichen Verwendung eines Personen-kraftwagens mit Dieselmotor auch ein reiner oder überwiegender Kurzstrecken-betrieb zu verstehen sein kann, wie die Revisionserwiderung meint. Denn auch dafür eignet sich das verkaufte Fahrzeug, sofern der Dieselpartikelfilter nach den Vorgaben der Bedienungsanleitung bei Bedarf gereinigt wird. Dass die Durchführung dieser Filterreinigung für den Käufer unter Umständen mit gewis-sen Unannehmlichkeiten verbunden sein mag, berührt die Eignung des [X.] für die gewöhnliche Verwendung nicht. Dieses Ergebnis wird auch durch die von der Revisionserwiderung angeführten Gebrauchsbeeinträchtigungen nicht in Frage gestellt, die sich daraus ergeben, dass der Partikelfilter in be-stimmten Abständen bei einer Abgastemperatur freigebrannt werden muss, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird, und dass deshalb regelmäßig allein zum Zweck der Filterreinigung unter Umständen längere Überlandfahrten erforderlich werden. Denn dabei handelt es sich lediglich um die praktischen Auswirkungen des gegenwärtigen Stands einer Filtertechnik, 12 - 9 - die man als unbefriedigend empfinden mag, die aber bei allen Fahrzeugen mit Dieselpartikelfilter auftreten und nach den Feststellungen des Berufungsge-richts beim derzeitigen Stand der Technik nicht zu vermeiden sind. I[X.] 13 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu dem weiteren Vorbringen des [X.] getroffen hat, dass jedenfalls das in sein Fahrzeug ein-gebaute System mangelhaft sei (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 O 147/07 - [X.], Entscheidung vom 04.06.2008 - 3 U 236/07 -

Meta

VIII ZR 160/08

04.03.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2009, Az. VIII ZR 160/08 (REWIS RS 2009, 4749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4749

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