Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2009, Az. VIII ZR 254/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2149

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.]/08 Verkündet am: 12. August 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 281 Abs. 1 Für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 [X.] genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder ver-gleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht; der Angabe eines be-stimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht. [X.], Versäumnisurteil vom 12. August 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 27. August 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger nimmt die beklagte Autohändlerin aus abgetretenem Recht des Käufers aus einem Gebrauchtwagenkauf in Anspruch. Dieser erwarb von der [X.]n mit schriftlichem Kaufvertrag vom 4. Dezember 2005 einen Pkw [X.], Baujahr 1966, zum Preis von 34.900 •. Im Frühjahr 2006 beanstandete der Käufer Mängel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte die [X.] zur umgehenden Beseitigung auf und kündigte an, anderenfalls werde er eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragen. Entgegen einer von ihrem Mitarbeiter zunächst erteilten Zusage, sich um die Angelegenheit zu küm-1 - 3 - mern, meldete sich die [X.] in der Folgezeit nicht bei dem Käufer; dessen Versuch, die [X.] telefonisch zu erreichen, scheiterte. Daraufhin ließ der Käufer das Fahrzeug bei der H.

GmbH zu Kosten von 2.194,09 • reparieren. 2 Das Amtsgericht hat die auf Erstattung dieser Kosten gerichtete Klage abgewiesen, das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist [X.] durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die [X.] in der mündli-chen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der [X.]n, son-dern auf einer Sachprüfung (vgl. [X.] 37, 79, 81 f.). 3 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt: 4 Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beseiti-gung der von ihm behaupteten Fahrzeugmängel nicht zu. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 [X.] lägen nicht vor, denn der Käufer habe der [X.]n keine Frist zur Nachbesserung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 [X.] gesetzt und die Fristsetzung sei auch nicht gemäß § 281 Abs. 2 [X.] entbehrlich gewesen. 5 - 4 - [X.] an die [X.], die geltend gemachten Mängel "umgehend" zu beseitigen, stelle keine ausreichende Fristsetzung im Sinne des § 281 Abs. 1 [X.] dar. Entgegen einer teilweise vertretenen [X.] genüge die Aufforderung zur "unverzüglichen" oder "umgehenden" Leis-tung nicht. Schon nach dem Wortsinn liege eine Fristsetzung nur dann vor, wenn ein konkreter Zeitraum bestimmt sei, entweder durch Mitteilung eines be-stimmten Termins, zu dem die Frist ablaufe, oder durch die Angabe bestimmter Zeiteinheiten, die dem Schuldner für die Leistung eingeräumt würden. Die An-gabe eines konkreten Zeitraums verdeutliche dem Schuldner, dass er nach Fristablauf mit der Geltendmachung anderer Gewährleistungsrechte rechnen müsse. Dieser Zweck werde durch die Aufforderung zur unverzüglichen oder umgehenden Nacherfüllung nicht in gleicher Weise erreicht, weil damit eine Un-sicherheit entstehe, zu welchem Zeitpunkt der Gläubiger zu anderen [X.] übergehen könne. Eine solche Unsicherheit habe das [X.] aber durch das Erfordernis der Setzung einer angemessenen Frist vermei-den wollen. 6 I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen [X.], der Käufer habe der [X.]n mit der Aufforderung zur umgehenden Mangelbeseitigung keine Frist zur Nacherfüllung im Sinne des § 281 Abs. 1 [X.] gesetzt, kann ein Schadensersatzanspruch des [X.] nicht verneint werden. 7 Zwar verlangt die überwiegende Meinung in der Literatur - ebenso wie das Berufungsgericht - für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 [X.] die Be-stimmung eines konkreten Zeitraums, entweder durch Mitteilung eines be-8 - 5 - stimmten Termins, zu dem die Frist abläuft, oder durch die Angabe bestimmter Zeiteinheiten, die dem Schuldner für die Leistung eingeräumt werden ([X.]/[X.], 5. Aufl., § 323 Rdnr. 68; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 281 Rdnr. 9; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 323 Rdnr. 80). Nach dieser [X.] genügt die Aufforderung zur "sofortigen" bzw. "unverzüglichen" oder - wie hier - "umgehenden" Leistung nicht. Teilweise wird dies damit begründet, dass nach dem Wegfall der nach früherem Recht vorgesehenen Ablehnungs-androhung allein die Fristsetzung die Warnfunktion gegenüber dem Schuldner erfülle und an sie deshalb strenge Anforderungen zu stellen seien ([X.]/[X.], aaO). Demgegenüber vertritt ein weiterer Teil der Literatur die Auffassung, auch eine Aufforderung zur unverzüglichen Leistung könne ausreichen ([X.]/[X.], [X.] (2004), § 281 Rdnr. [X.] und § 323 Rdnr. [X.]; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 281 Rdnr. 16), zumindest in Fällen beson-derer Dringlichkeit ([X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 281 Rdnr. 6; vgl. auch MünchKomm[X.]/[X.], aaO, Rdnr. 74). 9 Auszugehen ist vom Wortlaut des Gesetzes. Dem Begriff der Fristset-zung lässt sich nicht entnehmen, dass die maßgebliche Zeitspanne nach dem Kalender bestimmt sein muss oder in konkreten Zeiteinheiten anzugeben ist. Eine in dieser Weise bestimmte Frist verlangt § 281 Abs. 1 [X.] - anders als § 286 Abs. 2 Nr. 1, 2 [X.] für den Verzugseintritt ohne Mahnung - nicht. [X.] kann die Dauer einer Frist grundsätzlich auch durch einen unbestimmten Rechtsbegriff bezeichnet werden; dies ist insbesondere bei rechtsgeschäftli-chen Fristen häufig der Fall (MünchKomm[X.]/[X.], aaO, § 186 Rdnr. 4). Nach allgemeiner Meinung ist eine Frist ein Zeitraum, der bestimmt oder [X.] ist ([X.], 355, 362; [X.]/[X.], aaO, § 186 Rdnr. 3; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., vor § 186, Rdnr. 1; [X.]/[X.]/[X.], aaO, 10 - 6 - § 186 Rdnr. 2; [X.] in: Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 4. Aufl., § 186 Rdnr. 3). Mit der Aufforderung, die Leistung oder die Nacherfüllung "in [X.]", "umgehend" oder "so schnell wie möglich" zu bewirken, wird eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzel-falls bestimmbar ist. 11 Auch der Zweck der Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 [X.] erfordert es nicht, dass der Gläubiger für die Nacherfüllung einen bestimmten Zeitraum oder einen genauen (End-)Termin angibt. Dem Schuldner soll mit der Fristsetzung vor Augen geführt werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeit-punkt bewirken kann, sondern dass ihm hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt ist. Dieser Zweck wird bereits durch die Aufforderung, innerhalb "angemessener Frist", "unverzüglich" oder - wie hier - "umgehend" zu leisten, hinreichend erfüllt. Zwar besteht für den Schuldner dann die Ungewissheit, welcher genaue Zeit-raum ihm für die Leistung bzw. Nacherfüllung zur Verfügung steht. Diese Un-gewissheit besteht aber in vielen Fällen auch bei Angabe einer bestimmten Frist, nämlich immer dann, wenn die vom Gläubiger gesetzte Frist zu kurz ist. Eine solche Fristsetzung ist nach der Rechtsprechung des [X.] nicht unwirksam, sondern setzt eine angemessene Frist in Gang, die [X.] in einem späteren Prozess festgestellt wird ([X.], Urteil vom 21. Juni 1985 - [X.], NJW 1985, 2640, unter II 1 a m.w.N.). Diese - zu § 326 [X.] aF ergangene - Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber bei der Schuldrechtsreform ausdrücklich unberührt lassen ([X.]. 14/6040, [X.]). Nach den Gesetzesmaterialien sollte die Fristsetzung im Übrigen auch nicht zu einer Hürde werden, an der der Käufer aus formalen Gründen scheitere ([X.]. 14/6040, [X.]). Für eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 [X.] genügt es deshalb, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzügli-cher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich - 7 - macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. II[X.] 12 [X.] kann deshalb keinen Bestand haben, es ist daher aufzuheben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu den behaupteten Mängeln des Fahrzeugs getroffen hat. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.02.2008 - 63 C 491/07 - [X.], Entscheidung vom 27.08.2008 - [X.] [X.]/08 -

Meta

VIII ZR 254/08

12.08.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2009, Az. VIII ZR 254/08 (REWIS RS 2009, 2149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2149

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