Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2017, Az. IV AR (VZ) 3/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9319

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[X.]:[X.]:BGH:2017:210617BI[X.]R.VZ.3.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV AR(VZ) 3/16

vom
21. Juni 2017
in dem Verfahren

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.],
die Richterinnen [X.] und Dr. Bußmann

am 21. Juni 2017

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 15.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Juni 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[X.]: bis zu 1.000

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des [X.], mit dem dieser die dem Antragsteller zuvor erteilte [X.] zur uneingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grund-buchabrufverfahren in [X.] widerrufen hat.

Der Antragsteller ist seit dem 15.
Oktober 2012 Notar im [X.]. Mit Bescheid vom 26.
Oktober 2012 er-teilte ihm der Antragsgegner gemäß §
133 Abs.
2 Satz
1 GBO die [X.] zur uneingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grund-buchabrufverfahren in [X.]. Entsprechende Genehmi-gungen erhielt der Antragsteller auch von Stellen anderer Bundesländer. 1
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3
-

Bis Ende 2014 rief der Antragsteller zwar in diesen, nicht aber in [X.] Daten aus den maschinell geführten Grundbüchern ab.

Nach Anhörung des Antragstellers widerrief der Antragsgegner
mit Bescheid vom 29.
Dezember 2014 die von ihm erteilte Genehmigung. Zur Begründung führte er aus, dass das automatisierte Grundbuchabruf-verfahren aufgrund der fehlenden Datenabrufe in [X.] dort nicht angemessen im Sinne des §
133 Abs.
2 Satz
3 Nr.
1 GBO sei. Da die Teilnahmevoraussetzungen nicht vorlägen, sei die Genehmigung gemäß §
133 Abs.
3 GBO zu widerrufen.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das [X.] durch den angefochtenen Beschluss [X.]. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt der Antragsteller sein auf Aufhebung des Widerrufs und Rückgängigmachung seiner Vollziehung gerichtetes Begehren wei-ter.

[X.] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der -
für das Rechtsbeschwerdegericht nach §
29 Abs.
2 Satz
2 [X.] bindenden
-
Zulassung gemäß §
29 Abs.
1 [X.] statthaft, jedoch unbegründet.

1. Das [X.], dessen Entscheidung unter anderem in [X.] 2016, 519 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, der Antragsgegner habe die dem Antragsteller zuvor erteilte Genehmigung
zu Recht gemäß §
133 Abs.
3 Satz
1 GBO widerrufen. Die Genehmigungsvoraussetzun-gen
des §
133 Abs.
2 Satz
3 Nr.
1 GBO lägen
nicht vor. Ob die [X.] mittels des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens we-3
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-

gen der Vielzahl der Übermittlungen angemessen sei, richte sich nach den Abrufen
in dem jeweils betroffenen Bundesland. Für [X.] fehle es an dieser Voraussetzung, weil der Antragsteller seit seiner Zulassung keinen einzigen Abruf bei einem der dortigen Grund-buchämter getätigt habe.
Das Zulassungskriterium der besonderen Eil-bedürftigkeit sei ebenfalls nicht erfüllt, da nach den Gegebenheiten des Falles keine gesteigerte Häufigkeit von Eilfällen zu erwarten sei. Die [X.], jeder Notar erfülle bereits aufgrund der [X.] die Zulassungsvoraussetzungen
des §
133 Abs.
2 Satz
3 Nr.
1 GBO, sei verfehlt. Zwar sei bei Einführung des §
133a GBO sowie bei der Änderung der einschlägigen Kostenvorschriften für die Einrich-tung des Abrufverfahrens in den Gesetzesbegründungen jeweils aus-drücklich eine möglichst flächendeckende Teilnahme der Notare am au-tomatisierten Abrufverfahren thematisiert worden.
Ferner sei mit der Ein-führung des §
133a GBO jeder Notar quasi zu einer Außenstelle des [X.] geworden. Es wäre daher durchaus sinnvoll und [X.], Notare ohne weitere Voraussetzungen zum uneingeschränkten Abrufverfahren zuzulassen. Der Gesetzgeber habe jedoch nicht die Ent-scheidung getroffen, §
133 Abs.
2 Satz
3 Nr.
1 GBO im Hinblick auf No-tare zu ändern. Aufgrund der Grundrechtsrelevanz seien alle wesentli-chen Entscheidungen in diesem Bereich dem Gesetzgeber vorbehalten, sodass es der Justizverwaltung und der Rechtsprechung verwehrt sei, bei der Zulassung von Notaren zum automatisierten Abrufverfahren §
133 Abs.
2 Satz
3 Nr.
1 GBO zu ignorieren.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Nach §
133 Abs. 3 Satz 1 GBO ist die Genehmigung zur Einrich-tung eines automatisierten Grundbuchabrufverfahrens zu widerrufen, wenn eine der in Absatz
2 genannten Voraussetzungen zur Einrichtung 7
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-

des Verfahrens weggef[X.] ist. Zu diesen Zulassungsvoraussetzungen gehört unter anderem, dass diese Form der Datenübermittlung unter Be-rücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist, §
133 Abs.
2 Satz
3 Nr.
1 GBO.

a) Die Annahme des [X.]s, dass die Teilnahme des Antragstellers an dem automatisierten Grundbuchabrufverfahren in [X.] nicht wegen der Vielzahl der Übermittlungen angemes-sen
ist, ist rechtsfehlerfrei getroffen.

aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde und einer im Schrifttum vertretenen Auffassung ([X.]/Wilsch, §
133 Rn.
16 (Stand:
1.
November 2016); [X.]/[X.], [X.] 2016, 241, 243; Hecht, [X.] 2016, 510, 511; [X.], [X.] 2016, 522, 523) hat das [X.] bei der Prüfung des Gesichtspunktes der Vielzahl der Übermittlungen zu Recht auf die Anzahl der in [X.] -
und nicht: im gesamten [X.]
-
zu erwartenden Abrufe abge-stellt. Es liegt auf der Hand, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung in dem Gebiet gegeben sein müssen, in dem diese Geltung beansprucht. Genehmigungen zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren gelten nur in dem Bundesland, dessen Behör-den
sie erteilt haben (§
133 Abs.
7 Satz
1 GBO). Der Umstand, dass sie nach Vorliegen der in §
133 Abs.
7 Satz
2 GBO bestimmten Vorausset-zung auch im übrigen [X.] gelten, rechtfertigt keine andere Be-urteilung. Die insoweit gemäß §
133 Abs.
7 Satz
3 GBO erforderliche Rechtsverordnung ist bislang nicht erlassen worden. Dabei kann offen bleiben, ob -
wie das [X.] meint
-
der Vorbehalt des Erlas-ses der Rechtsverordnung den Sinn hat, dass vor der Geltungserstre-9
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-

ckung der Genehmigung auf das gesamte [X.] (auch) die Ver-waltungsprobleme der Gewährleistung der datenschutzrechtlichen [X.] gelöst werden müssen, die aus einer Geltungserstreckung resultie-ren,
oder ob die Auffassung der Rechtsbeschwerde zutrifft, dass es [X.] um die Prüfung der technischen Voraussetzungen für eine Geltungs-erstreckung geht. Selbst wenn letzteres der Fall wäre, besteht auch un-ter Berücksichtigung des Vorbringens der Rechtsbeschwerde kein Grund, bereits heute im Rahmen der Prüfung der [X.] des §
133 Abs.
2 Satz
3 Nr.
1 GBO die Rechtslage zu fingieren, die erst nach dem Erlass der Rechtsverordnung eintritt.

bb) Das [X.] hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die
genannte Voraussetzung
in Anbetracht der über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren unterbliebenen Nutzung des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens in [X.] nicht gegeben ist.

(1) Die Beantwortung der Frage, ob die Teilnahme am
automati-sierten Grundbuchabrufverfahren wegen der Vielzahl der Übermittlungen angemessen ist, erfordert eine Prognose über die Anzahl der zu erwar-tenden Übermittlungen. Liegen Erkenntnisse über die Anzahl der bisheri-gen Übermittlungen vor, weil es nicht um die erstmalige Erteilung einer Genehmigung, sondern im Rahmen des §
133 Abs.
3 Satz
1 GBO darum geht, ob die [X.] weiterhin vorliegen, begeg-net die Annahme, dass sich das bisherige Nutzungsverhalten auch in der Zukunft fortsetzen wird, keinen rechtlichen Bedenken, wenn -
wie im hier zu entscheidenden Fall
-
keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.

(2) Anders als die Rechtsbeschwerde und Stimmen im Schrifttum ([X.]/[X.] aaO; Hecht aaO; [X.] aaO)
meinen, rechtfertigt die 11
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-

Stellung des Antragstellers als Notar für sich genommen keine andere Beurteilung.

(a) Allerdings ist es richtig, dass der Gesetzgeber im [X.] mit der durch Art.
3 des Gesetzes zur Einführung des elektroni-schen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfah-ren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register-
und kostenrechtli-cher Vorschriften ([X.]) vom 11.
August 2009 ([X.]
I S.
2713) her-beigeführten Reduzierung der Kosten der Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren zum Ausdruck gebracht hat, die Nutzung des Verfahrens für solche potentiellen Nutzer attraktiver gestalten zu wollen, die nur vergleichsweise wenige Abrufe tätigen möchten, und dass er [X.] insbesondere Anwaltsnotare im Auge hatte (vgl. BT-Drucks. 16/12319 S.
1, 16 und 41). Zutreffend ist auch, dass der Gesetzgeber bei Erlass des §
133a GBO gemäß Art.
5 Nr.
3 des [X.] auf Notare vom 26.
Juni 2013 ([X.]
I S.
1800) von der Teilnahme vieler Notare am automatisierten Grundbuchabrufverfahren ausgegangen ist (vgl. BT-Drucks. 17/1469 S.
2, 14 und 20; BT-Drucks. 17/13136 S.
20).

(b) Die
von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung würde jedoch dazu führen, dass §
133 Abs.
2 Satz
3 Nr.
1 GBO für Notare nicht mehr gilt. Dies wäre mit der Bedeutung, die der Gesetzgeber der in [X.]r Bestimmung geregelten Zulassungsvoraussetzung beimisst, nicht zu vereinbaren.

Dem in §
133 Abs.
2 Satz
3 Nr.
1 GBO normierten Gebot der Ab-wägung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen mit den dort ge-nannten, für die Einrichtung des Verfahrens sprechenden Gesichtspunk-ten kommt aus Sicht des Gesetzgebers große Bedeutung zu. Dies zeigt 14
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16
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8
-

sich darin, dass das Gebot in nahezu identischer Formulierung in zahl-reichen weiteren gesetzlichen Bestimmungen enthalten ist, die den au-tomatisierten Abruf von Daten regeln (vgl. §
22 Abs.
2 Satz
1 AZRG;
§
33 Abs.
7 Satz
1 BPolG; §
10 Abs.
7, §
11 Abs.
5 BKAG;
§
21a Satz
1 BZRG; §
79 Abs.
1 Satz
1 SGB
X; §
2 Abs.
2 [X.]; §
488 Abs.
1 Satz
1 StPO; §
9 Abs.
2 [X.]; §
33 Abs.
4 Satz
1 ZFdG). Es geht auf §
10 Abs.
1 Satz
1 BDSG zurück (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2.
Aufl. §
133 GBO Rn.
36). Diese Vorschrift macht die Zulässigkeit eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezo-gener Daten durch Abruf ermöglicht, davon abhängig, dass das Verfah-ren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffe-nen und der Aufgaben oder der Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist; dabei finden sich
die Gesichtspunkte der Vielzahl der Übermittlungen und der besonderen Eilbedürftigkeit -
wenn auch leicht abweichend formuliert
-
bereits in den Materialien zu dieser Bestimmung (vgl. BT-Drucks. 11/4306 S.
43). Die Norm des §
133 Abs.
2 Satz
3 Nr.
1 GBO greift somit diese allgemeine Regelung für das Grundbuch be-reichsspezifisch auf. Dem [X.] liegt die Überlegung zu Grunde, dass automatisierte Datenabrufverfahren wegen der spezifi-schen Gefahren für das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nur zur Anwendung gelangen sollen, wenn es nach den konkreten Inte-ressenlagen angezeigt ist, diese Risiken in Kauf zu nehmen (Ehmann in Simitis, BDSG 8.
Aufl. §
10 Rn.
49; vgl. auch [X.] in ders.,
BDSG/[X.] 2.
Aufl. §
10 BDSG Rn.
2; [X.] in [X.]/Gabel, BDSG 2.
Aufl. §
10 Rn.
1). Das gilt auch für das automatisierte Grund-buchabrufverfahren, zumal
die im Grundbuch gespeicherten personen-bezogenen Daten dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art.
2 Abs.
1 GG unterf[X.] (vgl. [X.] NJW 2001, 503, 505). Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde trifft
es danach nicht zu, dass da--
9
-

tenschutzrechtliche Belange nur Gegenstand der [X.] des §
133 Abs.
2 Satz
3 Nr.
2 GBO, nicht aber derjenigen des §
133 Abs.
2 Satz
3 Nr.
1 GBO sind.

Ebenso kommt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht, bei der Prüfung der Voraussetzungen des §
133 Abs. 2 Satz
3 Nr. 1 GBO nach Nutzergruppen zu differenzieren und bei Notaren -
unter anderem im Hinblick auf die ihnen gemäß §
133a GBO übertra-genen Aufgaben -
ohne weitere Darlegung davon auszugehen, dass [X.] regelmäßig die dort niedergelegten Zulassungsvoraussetzungen erfül-len. Vielmehr muss es -
wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat
-
aufgrund der Bedeutung, die der Gesetzgeber dem in §
133 Abs.
2 Satz
3 Nr.
1 GBO bestimmten [X.] zumisst, dessen
Ent-scheidung vorbehalten bleiben, dieses Gebot für Notare aufzuheben
oder zu modifizieren. Eine solche Entscheidung hat der Gesetzgeber

ungeachtet des Umstandes, dass er ausweislich der Begründungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechts-verkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register-
und kostenrechtlicher Vorschrif-ten (BT-Drucks. 16/12319
aaO) und zum Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare (BT-Drucks. 17/1469
aaO) jeweils ausdrücklich eine möglichst flächendeckende Teilnahme der Notare am automatisierten Abrufverfah-ren für wünschenswert hielt -
bislang nicht getroffen.

b) Weiter hat das [X.] aus vorstehenden Gründen ebenso rechtsfehlerfrei entschieden, dass auch das zweite in §
133 Abs.
2 Satz
3 Nr.
1 GBO genannte Kriterium
der besonderen Eilbedürf-tigkeit dem Widerruf der Genehmigung nicht entgegenstand.
Abgesehen davon, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Einrichtung eines auto-17
18
-
10
-

matisierten Abrufverfahrens ohnedies nicht auf eine Eilbedürftigkeit ge-stützt hatte, lässt der angefochtene Beschluss auch insoweit keine Rechtsfehler erkennen.

Eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht schon dann vor, wenn
die allgemeine Möglichkeit besteht, schnell Einsicht in das Grundbuch nehmen zu müssen
(vgl. OLG Zweibrücken MDR 2017, 145, 146; [X.] NJW 2008, 1891, 1892). Denn dies ist bei [X.] in §
133 Abs.
2 Satz
2 GBO genannten Stellen und Personen der Fall. Da das Gesetz bei den Nutzern, die nicht bereits aufgrund der Vielzahl der Übermittlungen zum Verfahren zuzulassen sind, für die [X.] eine besondere, d.h. gesteigerte Eilbedürftigkeit verlangt, reicht
die bei diesen Nutzern nur abstrakt und allgemein bestehende Gefahr, dass eine Übermittlung im Einzelfall eilbedürftig sein kann, nicht aus. Anderenfalls verlöre
§
133 Abs.
2 Satz
3 Nr.
1 GBO seinen Charakter als besondere Genehmigungsvoraussetzung.
Soweit sich die Rechtsbe-schwerde darauf beruft, dass die notarielle Praxis allgemein dazu über-geht, unmittelbar vor einer Beurkundung das Grundbuch erneut einzuse-hen, verkennt sie, dass nicht eine tatsächlich geübte Praxis gesetzliche Voraussetzungen zu begründen
oder ersetzen vermag, sondern umge-kehrt das Bestehen gesetzlicher Voraussetzungen die Grundlage für eine geübte Praxis zu sein hat.

Der
Umstand, dass der Antragsteller Notar ist, vermag daher für sich genommen keine andere Beurteilung zu begründen (a.A. [X.]/[X.] aaO
243
f.; Hecht aaO; [X.] aaO).

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es im Streitfall nicht darauf an, dass die Interessen der von dem automatisier-ten Datenabruf Betroffenen und der Notare bei den einzelnen Datenabru-19
20
21
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11
-

fen häufig gleichgerichtet sein mögen (vgl. [X.] aaO). Da es nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Annahmen
des [X.]s be-reits an einer Vielzahl der Übermittlungen im automatisierten Grund-buchabrufverfahren und an ihrer besonderen Eilbedürftigkeit fehlt, ist ei-ne Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der betroffenen ding-lich Berechtigten nicht erforderlich.

[X.] [X.] [X.]

[X.]

Dr. Bußmann

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.06.2016 -
I-15 [X.] 4/15 -

Meta

IV AR (VZ) 3/16

21.06.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2017, Az. IV AR (VZ) 3/16 (REWIS RS 2017, 9319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9319

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