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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:020216BXIZR81.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 81/15
vom
2. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Ellenberger, [X.]
Joeres und
Dr.
Matthias
sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
am 2. Februar 2016
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] mit Sitz in [X.] vom 29.
Januar 2015 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Klageforderung nicht auf §§
769, 774 Abs.
2, §
426 BGB stützt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Re-vision
in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.710,93
Gründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf den Anspruch des Klägers gemäß §§
769, 774 Abs.
2, § 426 BGB beschränkt. [X.]
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3
-
weit die Revision das Berufungsurteil darüber hinaus angreift, ist das [X.] als unzulässig zu verwerfen (§
552 Abs.
1 ZPO).
1. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zu-satz, der die dort zugelassene Revision einschränkt. Die Beschränkung der Re-visionszulassung
kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen erge-ben (st.
Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 29.
Januar 2003
XII
ZR 92/01, [X.]Z 153, 358, 360; Beschluss vom 14.
Mai 2008
XII
ZB 78/07, [X.], 2351 Rn.
15; Urteil vom 16.
September 2009
VIII
ZR 243/08, [X.]Z 182, 241 Rn.
11). So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat in den Gründen seines Urteils ausge-führt, es lasse "die Revision gemäß §
543 Abs.
1 Satz
1 Ziffer
2 ZPO zu mit Rücksicht auf seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung zum [X.] unter [X.] in Fällen, in denen die Zahlungsunfähigkeit des [X.] feststeht". Daraus geht hervor, dass das Berufungsgericht die Revision nur insoweit zulassen wollte, als
es
seine Rechtsauffassung zum Ausgleichsanspruch unter [X.] bei Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuld-ners für tragend hielt. Dies war
nach der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Auffassung des Berufungsgerichtes nur hinsichtlich des Anspruchs gemäß §§
769,
774 Abs.
2,
§ 426 BGB, aber nicht hinsichtlich des [X.] gemäß §§
683, 670 BGB der Fall.
2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.] auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein
oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (Senatsurteil vom 26.
Oktober 2004
XI
ZR 255/03, [X.]Z 161, 15, 18 mwN). Dies trifft auf den Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§
683, 670 BGB in Hö-2
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4
-
4
-
he von 21.710,93
gemäß §§
769, 774 Abs.
2,
§
426 BGB in Höhe von 62.070
300.000
i-cher wie rechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden. Dementsprechend hätte der Beklagte seine Revision auch selbst auf den Anspruch gemäß §§
769, 774 Abs.
2, § 426 BGB beschränken können. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht nicht.
II.
Die Revision ist, soweit sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen [X.] ist, auch nicht auf die vom Beklagten hilfsweise erhobene Nichtzulas-sungsbeschwerde zuzulassen. Der Beklagte hat keinen durchgreifenden Zulas-sungsgrund dargelegt (§
544 Abs.
2 Satz
3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche
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Bedeutung noch erfordern insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Ellenberger
Joeres
Matthias
Menges
Dauber
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 05.03.2013 -
2 O 136/12 -
OLG Frankfurt in [X.], Entscheidung vom 29.01.2015 -
12 U 50/13 -
Meta
02.02.2016
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2016, Az. XI ZR 81/15 (REWIS RS 2016, 16794)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16794
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