Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2020, Az. XI ZR 249/19

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11284

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[X.]:[X.]:BGH:2020:250820B[X.]249.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 249/19

vom

25. August 2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
August 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Grüneberg sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-schluss des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
April 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts [X.] die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Re-vision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81
ff.; 18, 105, 111
f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat
auf seine Beschlüsse vom 31.
März 2020 (XI
ZR 198/19, [X.], 838 Rn.
15
f.), vom 26.
Mai 2020 (XI
ZR 262/19, XI
ZR 372/19 und XI
ZR 544/19, [X.]), vom 30.
Juni 2020 (XI
ZR 132/19, juris) und vom 21.
Juli 2020 (XI
ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
-
3
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 35.000

Ellenberger
Joeres
Grüneberg

Menges
Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.12.2018 -
32 O 3212/18 -

OLG München, Entscheidung vom 30.04.2019 -
19 [X.] -

Meta

XI ZR 249/19

25.08.2020

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2020, Az. XI ZR 249/19 (REWIS RS 2020, 11284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11284

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19 U 202/19

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