Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:250820B[X.]249.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 249/19
vom
25. August 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
August 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Grüneberg sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-schluss des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
April 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts [X.] die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Re-vision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81
ff.; 18, 105, 111
f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat
auf seine Beschlüsse vom 31.
März 2020 (XI
ZR 198/19, [X.], 838 Rn.
15
f.), vom 26.
Mai 2020 (XI
ZR 262/19, XI
ZR 372/19 und XI
ZR 544/19, [X.]), vom 30.
Juni 2020 (XI
ZR 132/19, juris) und vom 21.
Juli 2020 (XI
ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
-
3
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 35.000
Ellenberger
Joeres
Grüneberg
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.12.2018 -
32 O 3212/18 -
OLG München, Entscheidung vom 30.04.2019 -
19 [X.] -
Meta
25.08.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2020, Az. XI ZR 249/19 (REWIS RS 2020, 11284)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11284
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.