25. Zivilkammer | REWIS RS 2002, 4358
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
In der Grundbuchsache
betreffend das im Grundbuch von A eingetragene und im Bestandsverzeichnis unter laufender Nummer 7 bezeichnete Grundstück,
i
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2002
am 26. Februar 2002 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - Düsseldorf wird angewiesen, über den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 26. November 2001 nach Maßgabe der nachstehenden Gründe erneut zu entscheiden.
Gründe:
Am 19. März 1968 verstarb in Düsseldorf Frau L, welche beerbt worden ist von gemäß gemeinschaftlichem Erbschein des Amtsgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 1968.
Die Vorgenannten wurden am 28. November 1968 als Eigentümer in Erbengemeinschaft aufgrund Erbfolge eingetragen. In den folgenden Jahren gingen Anteile einzelner Miteigentümer am Nachlass der Erblasserin durch Eintritt der Nacherbfolge oder im Wege der Erbfolge sowie aufgrund Übertragungsvertrag auf andere Mitglieder der Erbengemeinschaft sowie Dritte über, wobei letztere als neue Mitglieder der Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen worden sind.
Mit Erbteilsübertragungsvertrag vom 16. September 1971 ging der Erbanteil des Miteigentümers G auf seine Kinder, die Beteiligten zu 1., 3. bis 5. über. Eine dementsprechende Eintragung erfolgte am 2. Februar 1972. Durch notariellen Vertrag vom 19. November 2001 hat der Beteiligte zu 1) seinen 1/40 Anteil am Nachlass der Erblasserin, den er unmittelbar von der Erblasserin geerbt hat, an die Beteiligte zu 2) übertragen. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt, das Grundbuch von Derendorf Bl. 5812 in Abteilung l entsprechend zu berichtigen, die Eintragung eines Widerspruchs gemäß § 899 BGB in das Grundbuch sowie die Löschung dieses Widerspruchs mit der Grundbuchberichtigung bewilligt.
Die Rechtspflegerin hat mit Verfügung vom 3. Dezember 2001 darauf hingewiesen, dass der Widerspruch ebenso wie die Grundbuchberichtigung nicht durchgeführt werden könne, da der Veräußerer ebenso wie der Erwerber bereits im Grundbuch eingetragen sei. Das Grundbuch werde durch die Anteilsübertragung nicht unrichtig, da beide Parteien weiterhin in Erbengemeinschaft eingetragen bleiben werden.
Die Beteiligten zu 1) hielten an ihrem Eintragungsantrag fest.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - Düsseldorf den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) Erinnerung eingelegt, mit der sie vortragen, dass die Eintragung einer quotenmäßigen Beteiligung im Grundbuch nicht beantragt worden sei, sondern nur die Eintragung, dass eine Anteilsübertragung stattgefunden habe. Nur wenn durch Eintragung der Anteilsübertragung die Erbteilsübertragung in Spalte 4 der Abteilung l eingetragen werde, könne das Grundbuch die Rechtsverhältnisse am Grundstück klar und eindeutig wiedergeben.
Die Rechtspflegerin hat nach Nichtabhilfe die Erinnerung der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Zutreffend hat die Rechtspflegerin darauf hingewiesen, dass in Abteilung l die Angabe von Bruchteilen bei der Eintragung nicht erfolgt (BayObLG Rpfleger1991,315).
Eine solche Eintragung ist, worauf die Beteiligten zu 1) und 2) zu Recht hinweisen, jedoch auch nicht beantragt.
Beantragt ist die Eintragung der teilweisen Übertragung des Anteils des Beteiligten zu 1) an die Beteiligte zu 2).
Nach Auffassung der Kammer liegt insofern eine Unrichtigkeit des Grundbuches im Sinne einer Unvollständigkeit vor, da in Spalte 4 als "Grundlage der Eintragung" zu vermerken wäre, dass die Beteiligte zu 2) auch aufgrund der teilweisen Übertragung des Anteils des Beteiligten zu 1) als Mitglied der Erbengemeinschaft eingetragen ist.
Durch die Übertragung hat sich der bisherige Anteil der Beteiligten zu 2) vergrößert, der des Beteiligten zu 1) verkleinert.
Durch die Eintragung einer teilweisen Übertragung des Anteils des Beteiligten zu 1) auf die Beteiligte zu 2) in Spalte 4 wird die Vergrößerung des Anteils der Beteiligten zu 2) und die Verkleinerung des Anteils des Beteiligten zu 1) dokumentiert und auch für Dritte sichtbar gemacht.
Meta
26.02.2002
Landgericht Düsseldorf 25. Zivilkammer
Beschluss
Sachgebiet: T
Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2002, Az. 25 T 89/02 (REWIS RS 2002, 4358)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4358
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Vergrößerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück - Selbständigkeit ideeller Bruchteile
Keine wirksame Erbanteilsübertragung mit GbR-Anteilen nach erfolgter Auseinandersetzung
Zur Voraussetzung von Voreintragung der Erbengemeinschaft
2 Wx 246/17 (Oberlandesgericht Köln)
Zu den Voraussetzungen für die Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Grundbuch
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.