Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. XI ZR 255/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12075

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:250417BXIZR255.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 255/16
vom
25. April 2017
in dem Rechtsstreit

2

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 25. April 2017 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Joeres
und
Dr.
Matthias
sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11.
Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK
6, 79, 81
ff.; 18, 105, 111
f.; 19, 467, 475). Das gilt auch, soweit die Beschwerde geltend macht, die Beklagte habe die Widerrufsbelehrung verfrüht erteilt. Da der Kläger das Vertragsformular und die Widerrufsbelehrung am selben Tag unterschrieben hat, ist ausgeschlossen, dass er die Widerrufsbelehrung zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hatte (vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 2010 -
VII
ZR
6/10, [X.]Z
187, 97 Rn.
14
f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

3

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
bis 65.000

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 30.12.2015 -
318 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.05.2016 -
13 [X.] -

Meta

XI ZR 255/16

25.04.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. XI ZR 255/16 (REWIS RS 2017, 12075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12075

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