Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2017:250417BXIZR255.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 255/16
vom
25. April 2017
in dem Rechtsstreit
2
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 25. April 2017 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Joeres
und
Dr.
Matthias
sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11.
Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK
6, 79, 81
ff.; 18, 105, 111
f.; 19, 467, 475). Das gilt auch, soweit die Beschwerde geltend macht, die Beklagte habe die Widerrufsbelehrung verfrüht erteilt. Da der Kläger das Vertragsformular und die Widerrufsbelehrung am selben Tag unterschrieben hat, ist ausgeschlossen, dass er die Widerrufsbelehrung zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hatte (vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 2010 -
VII
ZR
6/10, [X.]Z
187, 97 Rn.
14
f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
3
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
bis 65.000
Ellenberger
Joeres
Matthias
Menges
Dauber
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 30.12.2015 -
318 [X.]/15 -
OLG [X.], Entscheidung vom 11.05.2016 -
13 [X.] -
Meta
25.04.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. XI ZR 255/16 (REWIS RS 2017, 12075)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12075
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 580/17 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 294/17 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 372/18 (Bundesgerichtshof)
Fehlerhafte Kapitalanlageberatung bei mittelbarer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft: Entstehungszeitpunkt des Schadensersatzanspruchs gegen den Vermittler; Folgen …
XI ZR 397/16 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 314/16 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.